Wind an Land: Ge­bots­ter­min 1. Au­gust 2025

Öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge

Die Bundesnetzagentur gibt die Ergebnisse des Verfahrens nach § 35 Abs. 1 EEG für den Gebotstermin 1. August 2025 bekannt.

Der Zuschlag WIN25-3/461 kann widerrufen werden, wenn die Bundesnetzagentur in dem anhängigen Beschwerdeverfahren beim Oberlandesgericht Düsseldorf, VI-3 Kart 1047/25 [V], verpflichtet wird, dem Bieter auf sein in der Ausschreibungsrunde zum 1. Mai 2025 abgegebenes Gebot einen Zuschlag zu erteilen. Gemäß § 36 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 3 Verwaltungsverfahrensgesetz dürfen Verwaltungsakte mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn diese sicherstellen sollen, dass die Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Nach § 36c EEG schließt die Bundesnetzagentur Gebote für Windenergieanlagen von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene Windenergieanlage bereits einen Zuschlag nach diesem Gesetz erteilt hat, der zum Gebotstermin nicht entwertet worden ist.

Der niedrigste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 6,39 ct/kWh.
Der höchste Gebotswert eines Gebotes, das einen Zuschlag erhielt, beträgt 6,64 ct/kWh.
Der durchschnittliche, mengengewichtete Zuschlagswert beträgt 6,57 ct/kWh.

Es wurden 376 Gebote mit einem Gebotsvolumen von 3.447.956 kW bezuschlagt.

Mit dieser Veröffentlichung am 24. September 2025 ist die öffentliche Bekanntgabe der Zuschläge erfolgt. Die Zuschläge sind eine Woche später, also am 01. Oktober 2025, als bekanntgegeben anzusehen.

Gebote, die nicht auf der Liste stehen, haben keinen Zuschlag erhalten. Die Bieter werden über die Gründe der Nichtbezuschlagung gesondert benachrichtigt.

Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Beschwerde erhoben werden.
Die Beschwerde ist bei dem Beschwerdegericht, dem Oberlandesgericht Düsseldorf (Hausanschrift: Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf), einzureichen. Die Beschwerde ist zu begründen. Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem oder der Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 76 Abs. 1 EnWG).

Keine Reduzierung des Ausschreibungsvolumens wegen drohender Unterzeichnung

Das Ausschreibungsvolumen des Gebotstermins 1. August 2025 wird von der Bundesnetzagentur nicht nach § 28 Abs. 6 EEG reduziert. Das Ausschreibungsvolumen beträgt 3.443.164 Kilowatt.

Bekanntmachung der Ausschreibung

Gem. § 29 Abs. 1 EEG

Hinweis
Im Gebotsformular wird unter Punkt 4.2 die im Marktstammdatenregister vergebene Registernummer der Anlage (beginnend mit „EEG“) abgefragt. In den bisherigen Gebotsterminen war die Registernummer der Einheit (beginnend mit „SEE“) einzutragen.
Kurzübersicht

Abgabefrist für
den Gebotstermin

Ausschreibungs-
volumen (kW)

Höchstwert (ct/kWh)

Meldefrist Genehmigung

1. August 20253.443.1647,354. Juli 2025

Gebotstermin

Gebotstermin ist der 1. August 2025.

Der Gebotstermin ist der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von Geboten für eine Ausschreibung abläuft.

Die Abgabefrist für diesen Termin ist Freitag, der 1. August 2025. Die Gebote müssen innerhalb der Frist am Bonner Standort der Bundesnetzagentur eingegangen sein. Sie können an diesem Tag bis 24:00 Uhr an der Pforte der Bundesnetzagentur in Bonn, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn abgegeben werden.

Ausschreibungsvolumen

Das Ausschreibungsvolumen dieses Gebotstermins beträgt 3.443.164 Kilowatt.

Unter dem Ausschreibungsvolumen ist die Summe der zu installierenden Leistung zu verstehen, für die die finanzielle Förderung zu einem Gebotstermin ausgeschrieben wird.

Hintergrund

Das Ausschreibungsvolumen im Jahr 2025 beträgt insgesamt 10.000 Megawatt und wird gleichmäßig auf die vier Gebotstermine eines Kalenderjahres verteilt (§ 28 Abs. 2 EEG). Das Volumen wird um die nach § 28 Abs. 3 und 5 EEG definierten Mengen angepasst.

Die Bundesnetzagentur kann das Ausschreibungsvolumen verringern (§ 28 Abs. 6 EEG), wenn zu erwarten ist, dass die ausgeschriebene Menge größer als die eingereichte Gebotsmenge sein wird (drohende Unterzeichnung).

Höchstwert

Der Höchstwert für diesen Gebotstermin beträgt 7,35 Cent pro Kilowattstunde nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (AZ 4.08.01.01/1#36).

Der Höchstwert ist der Wert, der maximal geboten werden darf. Überschreitet der im Gebot angegebene Gebotswert den Höchstwert, wird das Gebot vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Meldefrist Genehmigungen

Teilnahmeberechtigt sind Projekte mit Genehmigungen nach dem BImSchG, die bis zum 4. Juli 2025 erteilt und dem Register gemeldet wurden.

Zusatzgebote

Es können Zusatzgebote nach § 36j EEG für Anlagen, für die bereits ein Zuschlag erteilt wurde, abgegeben werden, wenn die installierte Leistung der Anlagen um mehr als 15 Prozent erhöht wird oder werden soll. Zusatzgebote können erst nach der Inbetriebnahme der Anlagen abgegeben werden.

Formatvorgaben

Die Bundesnetzagentur gibt zu diesem Gebotstermin folgende Formatvorgaben im Sinne von § 30a Abs. 1 EEG verbindlich vor. Sie sind zwingend zu beachten. Gebote, die nicht diesen Formatvorgaben entsprechen, werden vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.

Die benötigten Formulare sind auf einen Computer herunterzuladen und von dort mit einem geeigneten PDF-Reader-Programm wie beispielsweise dem Adobe Acrobat Reader (auf den Internetseiten von Adobe kostenlos zu beziehen) zu öffnen. Die Formulare sind mit dem Computer auszufüllen, sofern dies auf dem jeweiligen Formular vorgegeben ist. Auf diesen Formularen gilt, dass handschriftlich ausgefüllte Felder nicht den Formatvorgaben entsprechen.

Es sind die Formulare des aktuellen Gebotstermins zu verwenden. Formulare, die von den für den aktuellen Gebotstermin veröffentlichten Formularen abweichen, dürfen nicht verwendet werden.

Je Gebot ist eine Sicherheit zu stellen. Wird eine Bürgschaft eingereicht, so ist eine Bürgschaft je Gebot einzureichen.

Festlegungen

Die Bundesnetzagentur hat bislang keine Festlegungen nach § 85 Abs. 2 EEG getroffen, die in diesem Verfahren zu beachten wären.

Hinsichtlich des Höchstwerts ist die nach § 85a Abs. 1 EEG getroffene Festlegung des Höchstwerts 2025 (Az 4.08.01.01/1#36) zu beachten.

Weitere Hinweise

Bitte beachten Sie auch die Hinweise zur Gebotsabgabe.

Zusätzliche Unterlagen

Von Eigenerklärungen außerhalb des Gebotsformulars und der Zusendung weiterer Unterlagen ist im Rahmen einer zügigen Gebotsprüfung abzusehen. Insbesondere sind folgende Mitteilungen und Unterlagen überflüssig:

  • Kopien der Genehmigungen
  • Auszüge aus dem Marktstammdatenregister
  • Mitteilung alter Behördenzuständigkeiten, alter Aktenzeichen, alter Genehmigungsinhaber oder alter Flurstücksbezeichnungen
  • Eigenerklärungen der Inhaberschaft der Grundstücke
  • Katasterauszüge
  • Gesellschaftsverträge
Für ein erfolgreiches Verfahren ist die Nutzung der oben bereitgestellten Formulare ausreichend. Der Verzicht auf die Zusendung nicht benötigter Unterlagen stellt eine erhebliche Entlastung dar.

Rückerstattung von Zahlungen

Nicht benötigte bar hinterlegte Sicherheiten, überzahlte Gebühren und sonstige zu diesem Verfahren eingegangene Zahlungen werden nach der Veröffentlichung der Ergebnisse dieses Gebotstermins unverzüglich freigegeben. Aufgrund verschiedener interner und externer Prüfprozesse dauert es nach Bekanntgabe der Ergebnisse regelmäßig bis zu sechs Wochen, bis die Zahlungen von der Bundeskasse ausgeführt werden.

Stand:  24.09.2025

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