BK11-26-016 Einheitliche Informationsstelle
Streitbeilegungsverfahren nach § 214 Abs. 1 TKG

§ 214 Abs. 1 TKG

Antrag der NYNEX satellite OHG auf Erlass einer Entscheidung im Streitbeilegungsverfahren über die Mitnutzung gebäudeinterner Netzinfrastruktur

Die NYNEX satellite OHG hat mit E-Mail vom 20.08.2026 folgenden Antrag auf Beilegung eines Streits mit der MET Medien-Energie-Technik GmbH gestellt:

Die Antragstellerin beantragt eine Entscheidung der Bundesnetzagentur als nationaler Streitbeilegungsstelle gemäß § 149 Abs. 1 TKG und stellt folgende Anträge:

1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin ein Angebot über die Mitnutzung der gebäudeinternen Glasfaserinfrastruktur gemäß § 145 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 TKG zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen einschließlich angemessener Mitnutzungsentgelte zu unterbreiten. Der Mitnutzungsabschnitt umfasst jeweils eine Glasfaser von der Teilnehmerabschlussdose (Gf-TA) in der jeweiligen Nutzeinheit über den Glasfaser-Sammelpunkt (Gf­SP) im Keller bis zum zentralen Glasfaser-Gebäudeverteiler (Gf-GV) des jeweiligen Gebäudes, möglichst beidseitig mit Stecker und Kupplung abgeschlossen. Das Angebot ist für die folgenden sechs Nutzeinheiten zu unterbreiten:

a) Valentina-Archipowa-Straße 1, 60486 Frankfurt am Main, [BuGG] [BuGG], Bauteil C1
b) Brigitte-Frauendorf-Straße 8, 60486 Frankfurt am Main, [BuGG], Bauteil E1
c) Brigitte-Frauendorf-Straße 6, 60486 Frankfurt am Main, [BuGG], Bauteil E1
d) Rödelheimer Landstraße 1, 60486 Frankfurt am Main, [BuGG], Bauteil E1
e) Brigitte-Frauendorf-Straße 16, 60486 Frankfurt am Main, [BuGG] [BuGG], Bauteil E2
f) Brigitte-Frauendorf-Straße 16, 60486 Frankfurt am Main, [BuGG][BuGG], Bauteil E2

2. Hilfsweise: Sollte die Antragsgegnerin nur Eigentümerin eines Teilabschnitts des in Ziffer 1 bezeichneten Mitnutzungsabschnitts sein (Gf-TA bis Gf-SP und Gf-SP bis Gf-GV), beschränkt sich die Verpflichtung nach Ziffer 1 auf diesen Teilabschnitt.

3. Hilfsweise: Sollte sich im Laufe des Verfahrens herausstellen, dass die Antragsgegnerin nicht Eigentümerin der gebäudeinternen Netzinfrastruktur ist, sondern ein anderes Unternehmen der Unternehmensgruppe Nassauische Heimstätte/Wohnstadt, so wird dieses Unternehmen nach Maßgabe der Ziffern 1 und 2 verpflichtet. Die Antragstellerin beantragt insoweit, das betreffende Unternehmen als weitere Antragsgegnerin am Verfahren zu beteiligen.

4. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Teilabschnitte des in Ziffer 1 bezeichneten Mitnutzungsabschnitts (Gf-TA bis Gf-SP und Gf-SP bis Gf-GV) getrennt anzubieten, sodass die Teilabschnitte einzeln oder zusammen bestellt werden können. Auftragsnebenkosten (z. B. Anfahrtskosten) sind separat auszuweisen.

5. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Angebot nach den Ziffern 1 bis 4 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses vorzulegen.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK11-26-016 geführt.

Der Termin für eine öffentliche mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 11 (Nationale Streitbeilegungsstelle des DigiNetz-Gesetzes) wird über die Einheitliche Informationsstelle (EIS) auf der Homepage der Bundesnetzagentur gesondert bekanntgegeben.

Personen oder Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung berührt werden, können die Beiladung zum Verfahren beantragen. Entsprechende Anträge sind zu richten an

Bundesnetzagentur
Beschlusskammer 11
Tulpenfeld 4,
53113 Bonn

oder elektronisch an: bk11.postfach@bnetza.de.

Hinweise:

1. Sofern eine Stellungnahme Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, wird um zeitgleiche Beifügung einer öffentlichen Fassung ohne Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gebeten (inkl. einer Liste, in der die Schwärzungen substantiiert begründet sind). Sofern keine öffentliche Fassung beigefügt wird, wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält (vgl. § 216 TKG).

Soweit in dem Dokument personenbezogene Daten (z. B. Namen, Unterschriften, Telefonnummern, E-Mail-Adressen mit Namen als Bestandteilen) enthalten sind, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es der einsendenden Stelle obliegt, entweder eine Einwilligung des/der Betroffenen in die Veröffentlichung der personenbezogenen Daten einzuholen oder die personenbezogenen Daten in der zu veröffentlichenden Fassung zu schwärzen.

2. Gemäß § 215 Abs. 5 TKG kann die Beschlusskammer Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung der Beschlusskammer die Erledigung des Verfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt.

3. Stellungnahmen sind an die oben genannte postalische oder elektronische Adresse zu richten.

4. Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen der Verfahrensbeteiligten werden den Beigeladenen zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über GBG im Verfahrensordner BK11-26-016 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie auf der Seite der Beschlusskammer 11 unter „Aktuelles“. Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. sechs Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.

5. Weitere Bekanntmachungen zum Verfahren werden über die Einheitliche Informationsstelle (EIS) auf der Homepage der Bundesnetzagentur bekanntgegeben.

BK11-26-016

Stand: 21.09.2026

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