BK2-26-004
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Mietleitungen
§ 46 Abs. 5 TKG; 192 TKG;
Einleitung eines Verfahrens wegen Anordnung von Entgelten für die hochqualitative Zugangsleistung Wholesale Ethernet VPN 2.0 Überlassung Anschluss 1G UNI/NNI Customer Sited Country Region gegenüber der Telekom Deutschland GmbH
Die Beschlusskammer 2 der Bundesnetzagentur hat mit Entscheidung BK2-22/004 vom 31.05.2022 Entgelte für div. Entgeltpositionen der Leistung VPN 2.0 untersagt. Die Rechtsmäßigkeit dieser Untersagung wurde mit Entscheidung des VG Köln 21 K 3853/22 vom 16.04.2025 rechtskräftig bestätigt. Mit Entscheidung BK2-22/007 vom 17.08.2022 wurden Entgeltänderungen von der Beschlusskammer angeordnet. Die angeordneten Entgeltänderungen wurden für die Leistung VPN 2.0 Überlassung Anschluss 1G UNI/NNI Customer Sited Country Region mit Entscheidung des VG Köln 21 K 5241/22 vom 16.04.2025 rechtskräftig aufgehoben.
Nach der Zurückweisung der von der Bundesnetzagentur eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde hat die Beschlusskammer die Telekom Deutschland GmbH mit Schreiben vom 23.09.2026 aufgefordert für die Leistung VPN 2.0 Überlassung Anschluss 1G UNI/NNI Customer Sited Country Region Vorschläge zur Änderung der Entgelte vorzulegen. Die Telekom Deutschland GmbH hat mit Schreiben vom 07.10.2026 mitgeteilt, dass sie von ihrem Vorschlagrecht nach § 46 Abs. 4 Satz 1 TKG keinen Gebrauch macht. Die Beschlusskammer hat daraufhin mit Datum vom 07.10.2026 von Amts wegen ein Verfahren wegen der Anordnung von Entgelten für die Leistung Überlassung Wholesale Ethernet VPN 2.0 Anschluss 1G UNI/NNI Customer Sited Country Region gegenüber der Telekom Deutschland GmbH gemäß § 46 Abs. 5 Satz1 TKG i.V.m. § 37 TKG eröffnet.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK2-26/004 geführt.
§ 46 Abs. 5 Satz 1 TKG sieht in dem Fall, dass kein Vorschlag zur Änderung der Entgelte vorgelegt wird, vor, dass die Bundesnetzagentur innerhalb von zwei Monaten Entgelte anordnet, die den Anforderungen des § 37 TKG genügen. Die zu treffende Entgeltanordnung betrifft den Zeitraum 31.05.2022 bis 31.07.2024.
Die Beschlusskammer beabsichtigt, gemäß § 215 Abs. 3 TKG vor dem Hintergrund der Beschlüsse BK2-22/004 bzw. BK2-22/007 und der dazu ergangenen rechtskräftigen Entscheidungen des VG Köln 21 K 3853/22 sowie 21 K 5241/22 vom 16.04.2025 und des BVerwG 6 B 18.25 vom 22.07.2026 ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Die öffentliche Fassung der Antragsunterlagen sowie die im Verfahren abgegebenen öffentlichen Stellungnahmen werden den Verfahrensbeteiligten zum elektronischen Abruf (Herunterladen) über die Dokumenten-Austauschplattform „Geschlossene Benutzergruppe“ (GBG) im Bereichsordner BK2-26/004 bereitgestellt. Für die Nutzung der GBG ist eine einmalige Registrierung bei der Bundesnetzagentur erforderlich. Ausführliche Informationen hierzu erhalten Sie unter www.bundesnetzagentur.de auf der Seite der Beschlusskammer 2 unter „Aktuelles“, Aktuelle Mitteilungen der Beschlusskammer 2. Sollte Ihnen die Registrierung nicht möglich sein, bitten wir Sie um eine diesbezügliche Rückmeldung.
Sofern Sie als Nutzer registriert sind, können Sie die Dateien ab sofort und bis ca. 6 Wochen nach Beendigung des Verfahrens einsehen bzw. herunterladen.
Etwaige schriftliche Stellungnahmen können von den Verfahrensbeteiligten bis zum 04.11.2026 auf dem Postweg an die
Beschlusskammer 2
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
oder elektronisch an BK2-Postfach@BNetzA.de
jeweils unter Angabe des Aktenzeichens BK2-26/004 gesendet werden.
Sofern Verfahrensbeteiligte nicht mit dem beabsichtigten Vorgehen der Beschlusskammer, nämlich einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind, wird gebeten der Beschlusskammer bis zum 28.10.2026 begründet das Verlangen auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung darzulegen.
Ein etwaiger Termin zur mündlichen Verhandlung wird ggfs. im Nachgang auf der Internetseite veröffentlicht.
Sofern Sie eine Stellungnahme abgeben möchten, werden Sie gebeten, eine vertrauliche und eine öffentliche Fassung Ihrer Stellungnahme einzureichen. In der öffentlichen Fassung sind die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse unkenntlich zu machen. Wenn Sie keine öffentliche Fassung übersenden, wird davon ausgegangen, dass Ihre Stellungnahme keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthält, vgl. § 216 TKG.
Die gemäß § 46 Abs. 5 Satz 1 TKG vorgesehene zweimonatige Verfahrensfrist endet am 07.12.2026.
BK2-26/004
Stand: 21.10.2026