BK2-04-039 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Entgeltverfahren § 36 Abs. 2 TKG
Mietleitung

Beschluss zum Antrag der Deutschen Telekom AG auf Genehmigung von Entgelten für digitale Standard-Festverbindungen
(dSFV) / Carrier-Festverbindungen (CFV), für den Comfort-Service (dSFV) und
für die Express-Entstörung (CFV) vom 18.11.2004

Die Beschlusskammer 2 der Regulierungsbehörde für Telekommunktion und Post hat aufgrund der Öffentlich rechtlichen mündlichen Verhandlung vom 07.01.2005 am 27.01.2005 entschieden.

  1. Die Anträge zu 1. und 2. auf Feststellung einer nicht bestehenden Genehmigungspflicht werden abgelehnt.
  2. Die in den Anlagen 1 und 2 des Antrags vom 18.11.2004 enthaltenen Entgelte für digitale Standard-Festverbindungen (dSFV) / Carrier-Festverbindungen (CFV), für den Comfort-Service (dSFV) und für die Express-Entstörung (CFV) werden antragsgemäß zum 01.04.2005 genehmigt.
  3. Die Genehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass nach dem Ergebnis der Marktanalyse (§ 11 ff TKG) die Antragstellerin auf dem relevanten Markt nicht über eine beträchtliche Marktmacht verfügt oder ihr trotz einer beträchtlichen Marktmacht keine Verpflichtung nach § 21 TKG auferlegt wird.
  4. Die Genehmigungen sind befristet bis zum 01.11.2006.

BK2b-04-039

Stand: 08.12.2004

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