BK3-12-073
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zum Teilnehmeranschluss
TKG § 35 Abs. 7 i. V. m. § 5 S.1;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH auf Genehmigung von Entgelten für die Reparatur der Endleitung
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn hat beschlossen:
1. Die Entgelte für die „Reparatur der Endleitung“ werden wie folgt genehmigt:
| Preisposition | Einzelauftrag für: | Preis (netto) in Euro |
|---|---|---|
| 1. | Reparatur der Endleitung, sofern die Reparatur keinen besonders hohen Aufwand darstellt und sofern die Reparatur der Endleitung gleichzeitig mit der TAL-Bereitstellung beauftragt wird bzw. Basisentgelt, sofern die Reparatur keinen besonderen Aufwand darstellt und nicht gleichzeitig mit der TAL-Bereitstellung beauftragt wird. | 38,81 € |
| 2. | Zuschlag zu Position 1, sofern die Reparatur der Endleitung nicht gleichzeitig mit der TAL-Bereitstellung, sondern gesondert beauftragt wird. | 33,76 € |
| 3. | Erstellung eines Angebotes für die Reparatur der Endleitung bei besonders hohem Aufwand. | 103,68 € |
| 4. | Reparatur der Endleitung bei besonders hohem Aufwand auf Grundlage eines Angebotes. | nach Aufwand |
2. Die Genehmigung ist befristet bis zum 30.06.2014.
3. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem (rückwirkenden) Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass im Verfahren BK 3c-12/070 die vorläufige Genehmigung vom 29.06.2012 von der Genehmigung nicht unerheblich abweicht.
4.Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK3a-12-073
Stand: 02.07.2012