BK3-16-116
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)
§ 35 Abs. 6 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH (bzw. Deutsche Telekom AG) auf rückwirkende Genehmigung von Mobilfunkterminierungsentgelten für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis zum 30.09.2008 im Verhältnis zur 01051 Telecom GmbH
In dem Verwaltungsverfahren aufgrund des Antrages der Telekom Deutschland GmbH vom 27.09.2016 wegen rückwirkender Genehmigung von Mobilfunkterminierungsentgelten für den Zeitraum vom 01.12.2007 bis zum 30.09.2008 im Verhältnis zur 01051 Telecom GmbH hat die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen beschlossen:
Der am 23.10.2007 erlassene und mit Urteil 6 C 27.14 des BVerwG vom 16.12.2015 teilaufgehobene Beschluss BK 3a-07/025 wird dahingehend abgeändert, dass in dessen Ziffer 1. das Verbindungsentgelt für die Terminierung im Netz der Antragstellerin rückwirkend vom 01.12.2007 bis zum 30.09.2008 im Verhältnis zur Beigeladenen zu 4. in Höhe von
genehmigt wird.
BK3j-16/116
BK3-16-116_Beschluss (pdf, 145 KB)
Stand: 24.11.2016