BK3-17-030 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

§ 35 Abs. 6 TKG i.V.m. § 5 S.1 TKG;

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Telekom Deutschland GmbH wegen Genehmigung der Entgelte für IP-basierte Terminierungsleistungen im Mobilfunknetz der Antragstellerin

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat folgende Entgeltgenehmigung erlassen:

1. Das Verbindungsentgelt für die IP-basierte Terminierung von Sprachverbindungen in das nationale öffentliche Mobilfunknetz der Antragstellerin wird nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.06.2017 wie folgt genehmigt:

a. bis zum 30.11.2017: 1,10 Eurocent/Min.
b. bis zum 30.11.2018: 1,07 Eurocent/Min.
c. ab dem 01.12.2018: 0,95 Eurocent/Min.

2. Die Entgelte für Koppelungsleistungen im Zusammenhang mit der IP-basierten Terminierung von Sprachverbindungen in das nationale öffentliche Mobilfunknetz der Antragstellerin werden nach Maßgabe des § 35 Abs. 5 S. 1 TKG rückwirkend ab dem 01.06.2017 wie folgt genehmigt:

Koppelungsleistungen
Pos.LeistungEntgelt (netto)
a.Maßnahmen zur Errichtung und Änderung der Zusammenschaltung (insbesondere Verkehrsweglenkung und –registrierung)Nach Aufwand
b.Durchführung von Zusammenschaltungs- und Interoperabilitätstests (einschließlich Anmietung einer Testumgebung)Nach Aufwand

3. Die Genehmigungen nach Ziffern 1.c. und 2. sind befristet bis zum 30.11.2019.

4. Die Genehmigung nach Ziffer 1. steht unter dem Vorbehalt der Änderung für den Fall, dass ein nicht unerheblicher Anteil von Terminierungsleistungen ohne Nutzung einer Luftschnittstelle erbracht werden sollte.

5. Die Beschlusskammer behält sich vor, nachträglich eine Auflage aufzunehmen, wonach, wenn – erstens – die Antragstellerin einen an eine geographische Rufnummer gerichteten Anruf unternehmensintern von der Festnetzsparte übernimmt und im Mobilfunknetz terminiert und – zweitens – die durch die Zusatzentgelte der Anschlussteilnehmer im Mobilfunknetz verfügbaren Mittel die für diesen Terminierungsdienst anfallenden Kosten unterschreiten und hierdurch eine Deckungslücke entsteht, der interne Verrechnungspreis für den Terminierungsdienst einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.

6. Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

BK3b-17/030

Antrag

Stand: 27.09.2017

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