BK3-06-011 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Entgeltverfahren, § 36 Abs. 2 TKG

Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

Genehmigungsantrag der Vodafone D2 GmbH für auferlegte Zugangsverpflichtungen für den Markt 16; hier: Terminierungsentgelte 

Die Vodafone D2 GmbH hat am 07.09.2006 einen Entgeltgenehmigungsantrag für die ihr mit der Regulierungsverfügung BK 4c-06-002/R auferlegten Zugangsleistungen bei der Beschlusskammer 3 eingereicht, dem als Anlagen 1 und 2 Preislisten für Zusammenschaltungsdienste beigefügt sind.   

Darin beantragt die Vodafone D2 rein vorsorglich, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, zur Vermeidung rechtlicher wie wirtschaftlicher Nachteile: 
                                                                                                                              

  1. Die Entgelte für die Zusammenschaltungsleistungen V.1 – „Verbindungen in das Telekommunikationsnetz von Vodafone zu Teilnehmeranschlüssen von Vodafone“ werden entsprechend der als Anlage ASt. 1 vorgelegten Anlage 8 Teil I der Zusammenschaltungsvereinbarung der Antragstellerin (Preise für Zusammenschaltungsdienste von Vodafone „Preise V.1“) einschließlich aller Nebenbestimmungen genehmigt.

  2. Die Entgelte für den gemäß Ziffer I. 1.1 und 1.2 des Tenors der Regulierungsverfügung zu gewährenden Zugang und die Kollokation werden entsprechend der als Anlage ASt. 2 vorgelegten Anlage 8 Teil III der Zusammenschaltungsvereinbarung der Antragstellerin (Preise für Zusammenschaltungsdienste von Vodafone „Preise für Intra-Building-Abschnitte, Zentrale Zeichengabekanäle und Kollokation“ 2006) genehmigt.

  3. Die von der Antragstellerin gemäß Ziffer 1 beantragten Terminierungsentgelte sowie die gemäß Ziffer 2. beantragten Entgelte für Intra-Building-Abschnitte, Zentrale Zeichengabekanäle und Kollokation werden gemäß § 130 TKG mit Wirkung ab dem 30.08.2006 für die Dauer des Entgeltgenehmigungsverfahrens vorläufig genehmigt.

BK3-06-011

Preislisten (pdf / 40 KB)

Stand: 13.09.2006

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