BK3-06-041
Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Zugangsregulierung
Standardvertragsangebote Mobilfunk
Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31.10.2007 auf Grund des Verwaltungsverfahren der Vodafone D2 GmbH wegen der Überprüfung des vorgelegten Standardangebots für die Terminierung Mobilfunk
Verwaltungsverfahren wegen Überprüfung des vorgelegten Standardangebotes für die Terminierung Mobilfunk der Vodafone D2 GmbH, Am Seestern 1, 40547 Düsseldorf
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat mit Beschluss vom 31.10.2007 aufgrund der öffentlich-mündlichen Verhandlung vom 08.10.2007 beschlossen:
- Das von der Betroffenen aufgrund der ersten Teilentscheidung vom 06.07.2007 überarbeitete Standardangebot für Terminierungsleistungen wird wie folgt geändert:
a) Ziffer 18 Hauptteil
Ziffer 18 Abs. 3 bis 7 werden durch folgende Absätze 3 bis 6 ersetzt:
„Sofern der Vertragspartner keine Sicherheit gemäß Ziffer 36 erbringt, gelten folgende zusätzliche Regelungen:
Für die Leistung V.1 wird MUSTERKOM eine Abschlagszahlung bis zum 15. eines jeden Monats („Zahlungstermin“) erbringen („Zahlung zur Mitte des Monats“) unter der Voraussetzung, dass Vodafone mindestens fünf Werktage zuvor an die Zahlung zur Mitte des Monats unter Angabe des Zahlungsbetrags erinnert hat. Fällt der 15. auf einen Samstag, Sonntag oder bundeseinheitlichen Feiertag, ist die Zahlung zum folgenden Werktag fällig, der als neuer Zahlungstermin gilt. Eine Zahlung zur Mitte des Monats gilt als rechtzeitig geleistet, wenn die jeweilige Zahlung bis zum Zahlungstermin auf ein Konto gemäß Anlage 10 „Ansprechstellen“ gutgeschrieben worden ist.
Die Höhe der jeweils zu erbringenden Zahlung zur Mitte des Monats berechnet sich aus dem halbierten arithmetischen Mittel der Rechnungsbeträge für die Leistung V.1 der letzten abgerechneten drei Kalendermonate.
Bei der Rechnungsstellung nach Absätzen 1 und 2 wird Vodafone die Zahlung zur Mitte des Monats mitsamt einer Verzinsung in Höhe des 3-Monats-Euribor berücksichtigen.“
b) Ziffer 30 Abs. 2 Hauptteil
Ziffer 30 Abs. 2 Hauptteil wird gestrichen.
c) Ziffer 36 Hauptteil
Ziffer 36 Abs. 9 Satz 1 Hauptteil wird wie folgt gefasst:
„Kommt MUSTERKOM nach Rückgabe der Sicherheit gemäß vorstehendem Absatz innerhalb von 12 Abrechungsperioden mehr als einmal mit der Zahlung eines fälligen Rechnungsbetrages oder einer Zahlung zur Mitte des Monats und mit mehr als 10 % des jeweils fälligen Entgeltes in Verzug, so ist Vodafone berechtigt, schriftlich die erneute Stellung einer Sicherheitsleistung zu verlangen.“
d) Ziffer 38 Hauptteil
Ziffer 38 Satz 2 Hauptteil wird gestrichen.
e) Anlage 4
Ziffern 1.1.4, 1.1.10, 1.5 und 1.7 Anlage G „Entgelte“ aus dem Standardangebot der Beigeladenen zu 1. (als Beilage beigefügt) werden in entsprechender Anwendung in Anlage 4 der Betroffenen eingefügt.
f) Ziffer 3 Anlage 4
In Ziffer 3 Anlage 4 wird der Halbsatz „erstmalig zum Ablauf einer Mindestüberlassungsdauer von zwölf Kalendermonaten nach erfolgter Inbetriebnahme“ gestrichen.
- Die Mindestlaufzeit des Standardangebotes endet am 31.10.2009.
- Dieser Beschluss steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Verpflichtung zur Vorlage eines Standardangebotes entfällt oder eine zukünftige Regulierungsverfügung den Umfang der Zugangsverpflichtungen der Betroffenen ändert.
BK3a-06-041
Stand: 25.01.2010