BK3-06-042 Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Zugangsregulierung
Standardvertragsangebote Mobilfunk

Tenor des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 06.07.2007 auf Grund des Verwaltungsverfahren der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG wegen der Überprüfung des vorgelegten Standardangebots für die Terminierung Mobilfunk


Verwaltungsverfahren wegen Überprüfung des vorgelegten Standardangebotes für die Terminierung Mobilfunk der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG, E-Plus Platz, 40468 Düsseldorf

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.02.2007 beschlossen:

Der Betroffenen wird aufgegeben, das vorgelegte Standardangebot in der Fassung vom 29.11.2006, letztmalig geändert mit Schreiben vom 28.03.2007, wie folgt zu ändern und bis zum 31.08.2007 erneut vorzulegen:

Allgemein
Das Standardangebot ist so zu fassen, dass es ausschließlich die von der Betroffenen erbrachten Zugangsleistungen erfasst.

Ziffer 7.2.3 Hauptteil
Die Regelungen sind so zu ändern, dass die in Anlage G enthaltene Preisliste auch bei einem rückwirkenden Entfall der Genehmigungspflicht zur Anwendung gelangt.

Diese Preise können nach Abschluss der Vereinbarung von Seiten der Betroffenen nur durch schriftliche Mitteilung an den Vertragspartner und nur mit Wirkung für die Zukunft geändert werden.    

Ziffer 7.2.5 Hauptteil
Die Regelungen zur Vereinbarungsfiktion sind dahingehend zu ergänzen, dass die Betroffene ihren Vertragspartnern die beantragten Entgelte unverzüglich nach Antragstellung schriftlich mitteilt.  

Ziffer 10.1 S. 4 und 5 Hauptteil
Die Regelungen sind so abzuwandeln, dass der Einwendungsausschluss zusätzlich von dem Unterschreiten eines absoluten Entgeltbetrags abhängt.  

Ziffer 12.2 Hauptteil
Die Regelung ist dahingehend zu ergänzen, dass eine als Geldsumme hinterlegte Sicherheitsleistung angemessen zu verzinsen ist.

Ziffer 13 Hauptteil i.V.m. Ziffern 1.1.4 und 1.1.10 Anlage G
Die Regelungen sind so abzuändern, dass der Vertragspartner einen tatsächlich höheren Schaden geltend machen kann. Die Betroffene darf im Gegenzug sich selbst die Möglichkeit einräumen nachzuweisen, dass dem Vertragspartner kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.  

Ziffer 17.2 Hauptteil
Die Regelungen zur ordentlichen Kündigung sind so abzuändern, dass eine ordentliche Kündigung durch die Betroffene während der Mindestlaufzeit des Standardangebotes nicht möglich ist.

Ziffer 7.1 Anlage B
Die Regelung ist dahingehend abzuändern, dass Netzbetreiber, die zusichern, nur Verkehr regionalen Ursprungs aus zuvor vereinbarten geographischen Ortsnetzkennzahlen zu übergeben, auch nur den oder die zugehörigen OdZ erschließen müssen.

Ziffer 7.6 Anlage B und Ziffer 1.1.11 Anlage G
Das Mindestverkehrsentgelt ist durch Sonderregelungen zur Abweisung von Neubestellungen und zur Kündigung von Zusammenschaltungsanschlüssen bei Unterschreiten bestimmter Verkehrsmengen zu ersetzen.

Übergangsbedingungen
Es ist klarzustellen, dass bei Fortsetzung bereits bestehender Vertragsbeziehungen auf Grundlage des Standardangebots keine überflüssigen Maßnahmen zu Lasten des Vertragspartners der Betroffenen durchgeführt werden.


BK3a-06-042

Verfahrenseinleitung und Dokumentenübersicht

Stand: 04.01.2010

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