BK3-07-019
Einheitliche Informationsstelle nach §12 TKG
Zugangsregulierung
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Anordnung des IP-Bitstrom-Zugangs gemäß § 25 TKG zwischen der BT (Germany) GmbH und Co. oHG und der Deutschen Telekom AG
Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur hat auf die mündliche Verhandlung vom 31.05.2007 beschlossen:
- Der IP-Bitstrom-Zugang der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin wird angeordnet.
- Der Zugang erfolgt auf Grundlage des von der Antragsgegnerin im Verfahren BK 3-06-045 am 13.12.2006 vorgelegten Standardangebotes nach Maßgabe folgender Änderungen:
Präambel
Die Präambel wird durch die Fassung ersetzt, die in dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) enthalten sein wird.
Hauptteil Ziffer 1.1
Ziffer 1.1 wird um die Regelungen zu den symmetrischen IP-DSL-Anschlüssen und zum „Stand alone“-Bitstrom, die in dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) enthalten sein werden, ergänzt.
In Ziffer 1.1 und 1.1.1 werden die Wörter „Indoor-DSLAM und Kupferanbindung“ gestrichen.
Ziffer 4.1.7
Ziffer 4.1.7 wird gestrichen.
Ziffer 5
Ziffer 5 wird gestrichen.
Ziffer 6.2 und 6.3
Ziffer 6.2 und 6.3 werden gestrichen.
Ziffer 7
Ziffer 7.1, 7.2 Abs. 3 und 7.5 werden gestrichen.
Ziffer 8
Die Regelung wird gestrichen und durch die Regelung zum Einwendungsausschluss aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ersetzt.
Ziffer 11.2
Ziffer 11.2 wird durch folgende Regelung ersetzt:
„Soweit ein nicht vorsätzliches, schuldhaftes Verhalten der T-Com dazu führt, dass Vermögensschäden von Online-Usern durch den KUNDEN zu ersetzen sind und besteht deshalb ein Anspruch des KUNDEN gegenüber der T-Com, so gelten für diesen Anspruch folgende Haftungsbegrenzungen:
Die Haftung der T-Com ist auf höchstens 12.500 € je Online-User begrenzt.
Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis, welches mehrere Online-User betrifft, so ist die Schadensersatzpflicht der T-Com unbeschadet der Begrenzung gemäß Buchstabe a) in der Summe auf höchstens 10.000.000 € begrenzt.
Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Online-Usern auf Grund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche von allen Online-Usern zur Höchstgrenze steht. Hierbei wird die Gesamtheit aller von demselben Schadensereignis betroffenen Online-User betrachtet, ungeachtet dessen, von welchem Anbieter diese ihre Leistung beziehen und um welche Leistung der T-Com es sich handelt.“
Ziffer 11.6
Absatz 1 wird um die Regelung zur Haftung der Antragsgegnerin, die in dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) enthalten sein wird, ergänzt. Die Absätze 2 und 3 werden gestrichen und durch die entsprechenden Regelungen aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ersetzt.
Ziffer 12
Ziffer 12 wird gestrichen.
Ziffer 13
Ziffer 13 wird gestrichen und durch die entsprechenden Regelungen zur Kündigung des IP-BSA-Anschlusses aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ersetzt.
Ziffer 14.1
Ziffer 14.1 wird gestrichen.
Ziffer 14.2 I
Ziffer 14.2 wird Absatz 3 gestrichen.
Ziffer 14.3
Ziffer 14.3 wird gestrichen und durch die entsprechenden Regelungen zu Stand alone-Bitstrom aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ersetzt.
Ziffer 14.4
Ziffer 14.4 wird gestrichen und durch die entsprechenden Regelungen des IP-BSA-Anschlusses aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ersetzt.
Ziffer 18
Ziffer 18 wird gestrichen.
Ziffer 19
Ziffer 19 wird gestrichen und durch die entsprechenden Regelungen zum Leistungsänderungsrechts aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ersetzt.
Ziffer 20.2
Ziffer 20.2 wird gestrichen und durch die entsprechenden Regelungen zum Weiterverkauf an Dritte aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ersetzt.
Ziffer 20.3
Ziffer 20.3 wird durch folgende Regelung ersetzt:
„Der KUNDE kann einzelne abrufbare Leistungen aus einem bestehenden Vertrag über Resale DSL oder Wholesale DSL parallel zu einzelnen abrufbaren IP-BSA-DSL-Leistungen beziehen. Wünscht der Kunde, einzelne abrufbare Leistungen aus einem zwischen der T-Com und dem Kunden bestehenden Vertrag über Resale DSL oder Wholesale DSL in das Vertragsverhältnis IP-BSA als IP-BSA-DSL-Leistungen zu übernehmen, besteht für ihn die Möglichkeit, dies über den Geschäftsfall „Providerwechsel“ zu den nach diesem Vertrag geltenden Bedingungen abzuwickeln mit der Ausnahme, dass vom Online-User ein Wechselwunsch und eine „Kündigung beim abgebenden Provider aufgrund beabsichtigtem Providerwechsel“ nicht vorzuliegen brauchen. Die bereits erbrachte Laufzeit der übernommenen Wholesale DSL wird auf die Mindestlaufzeit für IP-BSA-DSL angerechnet.“
Ziffer 20.4
Ziffer 20.4 wird gestrichen und durch die entsprechenden Regelungen zur ISP-Verdrahtung aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ersetzt.
Ziffer 21.2
Ziffer 21.2 wird gestrichen und durch die entsprechenden Regelungen zur Sonderkündigung aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ersetzt.
Anhang A
Ziffer 1.1.1 Die Regelungen zu den symmetrischen IP-DSL-Anschlüssen, die in dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) enthalten sein werden, werden ergänzt.
Ziffer 1.3
Die Regelungen der Expressentstörung sowie ein pauschalierter Schadensersatz für den Fall der verspäteten Standard- oder Expressentstörung, die in dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) enthalten sein werden, werden ergänzt.
Ziffer 2.1
Ziffer 2.1 wird gestrichen und durch die entsprechenden Regelungen zum IP-BSA-Transport aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ersetzt.
Ziffer 3.2
Die Regelungen zum pauschalierten Schadensersatz, die in dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) enthalten sein werden, werden ergänzt.
Ziffer 3.3.2
Die Regelungen zum pauschalierter Schadensersatz wird gestrichen und durch die Regelungen, die in dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) enthalten sein werden, ersetzt.
Anhang F
Ziffer 2.2
Die Ziffer 2.2 wird um die Regelungen zu den symmetrischen Anschlussvarianten und zum „Stand alone“-Bitstrom aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ergänzt.
Ziffer 2.4
Die Ziffer 2.4 wird um die Regelungen zu den symmetrischen Anschlussvarianten und zum „Stand alone“-Bitstrom aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ergänzt.
Ziffer 2.5
Die Ziffer 2.5 wird um die Regelung zu den symmetrischen Anschlussvarianten zum „Stand alone“-Bitstrom aus dem abschließenden Beschluss im Verfahren BK3-06-045 (2. Teilentscheidung) ergänzt.
- Die Antragstellerin ist verpflichtet, für die unter Ziffer 1. und 2. angeordneten Leistungen Entgelte zu zahlen, über die in einer zweiten Teilentscheidung entschieden wird.
- Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Parteien sich über die Bedingungen des Zugangs einigen.
- Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
BK3a-07-019
Stand: 24.08.2011