BK3-08-145 Einheitliche Informationsstelle
Entgeltverfahren
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§ 25 Abs. 1 und 5 TKG
Antrag der BT (Germany) GmbH & Co. oHG auf Anordnung von Entgelten für die Leistung BT (Germany) – B.1 gem. § 25 TKG

Die BT (Germany) GmbH & Co. oHG hat am 29.10.2008 einen Antrag auf Anordnung von Entgelten für die Leistung BT (Germany) – B.1 gestellt. Darin beantragt sie gemäß § 25 Abs. 1 und 5 TKG zu beschließen: 

1. Für die Terminierungsleistungen BT – B.1, welche die Antragsgegnerin aufgrund der Zusammenschaltungsanordnung vom 05.04.2004 (Az. BK4c-04-009/Z 12.02.04) in der Fassung der 17. Ergänzungsvereinbarung vom 10.07.2008 von der Antragstellerin bezieht, werden ab dem 01.12.2008 die folgenden Entgelte angeordnet:

Angeordnete Entgelte
BereichHaupttarif/Nebentarif
Tarifzone I
(„Local“) 

Es gilt dasjenige Entgelt, das im Rahmen des Entgeltgenehmigungsverfahrens BK3c-08-137 gegenüber der hiesigen Antragsgegnerin für die Leistung T-Com – B.1 jeweils in der Tarifzone II (Single Transit) ab dem 01.12.2008 genehmigt wird. 

Tarifzone II
(„Single Transit")
Tarifzone III
(„Double Transit")

2.hilfsweise:

Für die Terminierungsleistungen BT – B.1, welche die Antragsgegnerin aufgrund der Zusammenschaltungsanordnung vom 05.04.2004 (Az. BK4c-04-009/Z 12.02.04) in der Fassung der 17. Ergänzungsvereinbarung vom 10.07.2008 von der Antragstellerin bezieht, werden ab dem 01.12.2008 die folgenden Entgelte angeordnet:

 

Angeordnete Entgelte
BereichHaupttarif/Nebentarif
Tarifzone I
(„Local“) 
Es gilt dasjenige Entgelt, das im Rahmen des Entgeltgenehmigungsverfahrens BK3c-08-137 gegenüber der hiesigen Antragsgegnerin für die Leistung T-Com – B.1 ab dem 01.12.2008 genehmigt wird, zuzüglich eines Aufschlags von 0,0017 EUR pro Minute. 
Tarifzone II
(„Single Transit")
Tarifzone III
(„Double Transit")


3. Höchst hilfsweise:

Für die Terminierungsleistungen BT – B.1, welche die Antragsgegnerin aufgrund der Zusammenschaltungsanordnung vom 05.04.2004 (Az. BK4c-04-009/Z 12.02.04) in der Fassung der 17. Ergänzungsvereinbarung vom 10.07.2008 von der Antragstellerin bezieht, werden ab dem 01.12.2008 die folgenden Entgelte angeordnet:


Angeordnete Entgelte
BereichHaupttarif/Nebentarif
Tarifzone I
(„Local“) 
Es gilt jeweils dasjenige Entgelt, das im Rahmen des Entgeltgenehmigungsverfahrens BK4c-03-123/E.22.09.03 durch Beschluss vom 28.11.2003 gegenüber der hiesigen Antragsgegnerin für die Leistung T-Com – B.1 in der Periode 01.12.2003 bis 31.05.2006 genehmigt war.
Tarifzone II
(„Single Transit")
Tarifzone III
(„Double Transit")

4. Allerhöchst hilfsweise:

Für die Terminierungsleistungen BT – B.1, welche die Antragsgegnerin aufgrund der Zusammenschaltungsanordnung vom 05.04.2004 (Az. BK4c-04-009/Z 12.02.04) in der Fassung der 17. Ergänzungsvereinbarung vom 10.07.2008 von der Antragstellerin bezieht, werden ab dem 01.12.2008 die folgenden Entgelte angeordnet:

 

Angeordnete Entgelte
BereichHaupttarif/Nebentarif
Tarifzone I
(„Local“) 
Es gilt dasjenige Entgelt, das der hiesigen Antragsgegnerin gegenüber im Rahmen des Verfahrens BK3c-08-137 für die Leistung T-Com – B.1 genehmigt wird. 
Tarifzone II
(„Single Transit")
Tarifzone III
(„Double Transit")

5. Für den von der Antragstellerin bereitgestellten und der Antragsgegnerin mitbenutzten Intra-Building-Abschnitt bei der Realisierung von ICAs werden ab dem 01.12.2008 folgende Entgelte angeordnet:

 

Angeordnete Entgelte
 Leistung  Entgelt
 Bereitstellung Intra-Building-Abschnitt, je ICAs 2 Mbit/s  482,31 Euro
 Überlassungsentgelt Intra-Building-Abschnitt, je ICAs 2 Mbit/s,jährlich:  811,76 Euro

6. Die Anordnungen sind befristet bis zum 31.12.2011

7. Die Anordnungen stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Antragstellerin und die Antragsgegnerin eine vertragliche Vereinbarung über den Anordnungsgegenstand treffen.

8. Für den Fall, dass eine Entscheidung innerhalb der Regelfrist nach § 25 Abs. 1 TKG nicht ergehen sollte, wird beantragt, die unter Ziffer 1 des Anrufungstenors genannten Entgelte bis zur endgültigen Entscheidung im Wege der vorläufigen Anordnung nach § 130 TKG anzuordnen.

Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3c-08-145 geführt. Der Anordnungsantrag kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.

Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet am 19.11.2008, 13.00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10 statt.

BK3-08-145

Stand: 19.02.2010

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