BK3-09-006
Einheitliche Informationsstelle
Entgeltverfahren
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Festnetz)
§ 25 Abs. 1 und 5 TKG
Antrag der Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG auf Anordnung von Entgelten für die Leistung Kabel BW - B.1 gem. § 25 TKG
Die Kabel Baden-Württemberg GmbH & Co. KG hat am 20.01.2009 einen Antrag auf Anordnung von Entgelten für die Leistung Kabel BW - B.1 gestellt.
Darin beantragt sie gemäß § 25 Abs. 1 und 5 TKG zu beschließen:
Für die Leistung Kabel BW- B.1, welche die Antragstellerin aufgrund der mit Beschluss BK4e-03-046/Z 26.06.03 vom 03.09.2003 angeordneten Zusammenschaltung bei der Antragsgegnerin nachfragt, werden ab dem 01.04.2009 die folgenden Entgelte angeordnet:
Angeordnete Entgelte Bereich
Haupttarif
werktags (Montag bis Freitag) 09.00 Uhr – 18.00 Uhr
Euro/MinuteNebentarif
werktags 18.00 Uhr – 09.00 Uhr; sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen 00.00 Uhr – 24.00 Uhr
Euro/MinuteTarifzone I 0,0069 0,0053 Tarifzone II 0,0105 0,0076 Tarifzone III 0,0153 0,0106
Abweichend davon gilt das Entgelt für die Tarifzone I, wenn der LEZB, in dem die Verbindung terminiert wird, nur für andere Leistungen (Telekom-B.1, Telekom-B.2 oder Telekom-O.12) erschlossen ist, oder der LEZB, in dem die Verbindung terminiert wird, nicht erschlossen ist, weil der Antragsgegnerin einer Bestellaufforderung nicht innerhalb von 20 Werktagen nachgekommen ist oder ICAs nicht abgenommen hat. Für Verbindungen, die aufgrund der Leistung “Automatisches Überlaufrouting „Kabel BW-B.1“, nicht im LEZB übergeben werden, gilt das Entgelt für die Tarifstufe I. Für Verbindungen, die aufgrund der Leistung “Automatisches Überlaufrouting „Kabel BW-B.1“, nicht im GEZB übergeben werden, gilt das Entgelt der Tarifstufe II.
Die Genehmigung ist befristet bis längstens zum 31.05.2011.
Hilfsweise wird beantragt: Für die Leistung Kabel BW- B.1, welche die Antragstellerin aufgrund der mit Beschluss BK4e-03-046/Z 26.06.03 vom 03.09.2003 angeordneten Zusammenschaltung bei der Antragsgegnerin nachfragt, werden ab dem 01.04.2009 die folgenden Entgelte angeordnet:
Angeordnete Entgelte Bereich
Haupttarif
werktags (Montag bis Freitag) 09.00 Uhr – 18.00 Uhr
Euro/MinuteNebentarif
werktags 18.00 Uhr – 09.00 Uhr; sowie an Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen 00.00 Uhr – 24.00 Uhr
Euro/MinuteTarifzone I 0,0060 0,0044 Tarifzone II 0,0095 0,0066 Tarifzone III 0,0140 0,0095
Abweichend davon gilt das Entgelt für die Tarifzone I, wenn der LEZB, in dem die Verbindung terminiert wird, nur für andere Leistungen (Telekom-B.1, Telekom-B.2 oder Telekom-O.12) erschlossen ist, oder der LEZB, in dem die Verbindung terminiert wird, nicht erschlossen ist, weil der Antragsgegnerin einer Bestellaufforderung nicht innerhalb von 20 Werktagen nachgekommen ist oder ICAs nicht abgenommen hat. Für Verbindungen, die aufgrund der Leistung “Automatisches Überlaufrouting „Kabel BW-B.1“, nicht im LEZB übergeben werden, gilt das Entgelt für die Tarifstufe I. Für Verbindungen, die aufgrund der Leistung “Automatisches Überlaufrouting „Kabel BW-B.1“, nicht im GEZB übergeben werden, gilt das Entgelt der Tarifstufe II.
Die Genehmigung ist befristet bis längstens zum 31.05.2011.
- Äußerst hilfsweise werden für die Leistung Kabel BW-B.1, welche die Antragstellerin aufgrund der mit Beschluss BK4e-03-046/Z 26.06.03 vom 03.09.2003 angeordneten Zusammenschaltung bei der ag aufgrund der mit Beschluss BK4e-03-046/Z 26.06.03 vom 03.09.2003 angeordneten Zusammenschaltung bei der Antragsgegnerin nachfragt, ab dem 01.04.2009 die reziproken Entgelte angeordnet.
Die Genehmigung ist befristet bis längstens zum 31.07.2009.
- Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass sich die Antragstellerin und die Antragsgegnerin über die Entgelte einigen.
- Für den Fall, dass eine Entscheidung innerhalb der Regelfrist nach § 25 Abs. 1 TKG nicht ergeht, wird bereits jetzt beantragt, im Wege der vorläufigen Anordnung die beantragten Entgelte bis zu einer endgültigen Entscheidung anzuordnen.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen BK3b-09-006 geführt.
Der Anordnungsantrag kann in der BK-Geschäftsstelle der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, an Werktagen (Montag bis Freitag) zwischen 08:00 und 14:00 Uhr, nach vorheriger telefonischer Anmeldung unter der Rufnummer 0228 / 14-4712 oder -4716 eingesehen werden.
Eine öffentlich-mündliche Verhandlung vor der Beschlusskammer 3 findet am 13.02.2009, 13.00 Uhr im Dienstgebäude der Bundesnetzagentur, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn, Raum 0.10 statt.
BK3-09-006
Hinweis:
Die für den 13.02.2009 angekündigte öffentlich-mündliche Verhandlung wird auf den 13.03.2009, 13:00 Uhr verschoben.
Stand: 19.02.2010