BK3-09-047 Einheitliche Informationsstelle nach § 12 TKG
Zugang zu öffentlichen Telefonnetzen (Mobilfunk)

Tenor des Beschlusses in dem Verwaltungsverfahren auf Antrag der Vodafone D2 GmbH auf Zugangsanordnung; Entgelte für die Nutzung der Intra-Building-Abschnitte und Zentralen Zeichenkanäle sowie der Kollokationsleistung von Vodafone gem. § 25 TKG

Die Beschlusskammer 3 der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen hat auf die mündliche Verhandlung vom 08.09.2009 beschlossen:

  1. Im Zusammenschaltungsverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin wird die Geltung der in Anlage 1 des Anordnungsantrages beigefügten Ergänzungsvereinbarung mit Rückwirkung ab dem 16.11.2006 mit folgenden Änderungen angeordnet: 

    1.1 In § 1 Ziffer 1 wird Satz 2 gestrichen.



    1.2 § 2 wird durch folgende Regelung ersetzt:
    Nr.Beschreibung
    1.Die für die Bereitstellung und Überlassung der Intra-Building-Abschnitte von Vodafone und Überlassung der Zentralen Zeichengabekanäle von Vodafone und Nutzung von Infrastruktur bzw. Infrastrukturleistungen von Vodafone genehmigten Entgelte sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Die Entgelte werden zu Beginn der Abrechnungsperiode fällig und abgerechnet.  
    2.Beginnend mit der erstmaligen wechselseitigen Nutzung der Intra-Building-Abschnitte und der Zentralen Zeichengabekanäle von Vodafone durch Telekom und Vodafone werden die Entgelte hierfür gemäß Anlage 2 – Preise – dieser Ergänzungsvereinbarung in Rechnung gestellt. Nach Ablauf des Kalenderjahres erstattet Vodafone nach Rechnungsstellung durch die Deutsche Telekom einen Anteil des Bereitstellungspreises und einen Anteil des Überlassungspreises der Intra-Building-Abschnitte und ZZK entsprechend dem gemäß Punkt 3 gebildeten Minutenverhältnis. Grundlage der Erstattung ist der Zeitraum, in dem sich der jeweilige Intra-Building-Abschnitt im vorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich in Betrieb befand (maßgebend für die Inbetriebnahme des Intra-Building-Abschnitts ist das Datum im Inbetriebnahmeprotokoll der jeweiligen Intra-Building-Abschnitte der ICAs der Deutschen Telekom).
    3.

    Minutenverhältnis
    Die Deutsche Telekom trägt die Kosten der Intra-Building-Abschnitte und ZZK entsprechend ihrer eigenen Nutzung. Die Nutzung wird durch die über diese Intra-Building-Abschnitte und ZZK generierten Verbindungsminuten für die Leistung Vodafone-B.1 ermittelt. Dabei erfolgt die Ermittlung der Verbindungsminuten netzbezogen.

    Von der Deutschen Telekom werden die Verbindungsminuten generiert, die sich, ungeachtet der Verkehrsrichtung, aus der Bezahlung der Zusammenschaltungsdienste von Vodafone gem. Teil 3 der Anlage C – Diensteportfolio ergeben. Von Vodafone sind die Verbindungsminuten zu tragen, die sich aus der Differenz zwischen den von der Deutschen Telekom generierten Verbindungsminuten und den maximal möglichen Verbindungsminuten ergeben. Dabei wird bei einem 2 Mbit/s-Intra-Building-Abschnitt eine maximal mögliche Anzahl von 444.000 Verbindungsminuten pro Monat zugrunde gelegt. Dieser Wert ergibt sich daraus, dass angesichts von schwankenden Verkehrsmengen und zum Schutz der Verbindungssicherheit lediglich eine Maximalauslastung von 80 % unterstellt werden kann. Die so ermittelten Verbindungsminuten werden zueinander ins Verhältnis gesetzt.

        


     

  2. Die Anordnung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Parteien sich über die Bedingungen der Entgelterstattung oder über Einflussmöglichkeiten der Antragsgegnerin auf den Umfang der genutzten verfahrensgegenständlichen Leistungen einigen.

     

  3. Die übrigen, in der Hauptsache gestellten, Anträge werden abgelehnt.

  4. Das Verfahren über die hilfsweise nach § 133 TKG gestellten Anträge wird abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BK3g-09-086 fortgeführt.

     

BK3b-09/047

Stand: 19.01.2010

Mastodon