BK8-23-010-A Beschlusskammer 8

Konsultation Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung, Festlegung eines verbindlichen Systems für das Pilotprojekt „KuPilot“ – Kurative Pilotierung eines Redispatches für die Übertragungsnetzregion Emsland (KuPilot) (BK8-23/010-A)

Die Beschlusskammer hat am 11.12.2023 gegenüber den Übertragungsnetzbetreibern Amprion GmbH und TenneT TSO GmbH unter dem Aktenzeichen BK8-23/010-A ein Verfahren zur Feststellung einer wirksamen Verfahrensregulierung, Festlegung eines verbindlichen Systems für die Durchführung des Pilotprojektes „KuPilot“ – kurative Pilotierung eines Redispatches für die Übertragungsnetzregion Emsland – eingeleitet

Die vorgenannten Übertragungsnetzbetreiber haben gegenüber der Beschlusskammer ein Konzept zur Pilotierung eines Projekts zum kurativen Redispatch mit einem Pumpspeicherkraftwerk vorgestellt und eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt. Die angestrebte Pilotierung beinhaltet neben der Durchführung von dedizierten Funktionstests einen operativen Pilotbetrieb, welcher in Q3 2025 beginnen und nach einer Laufzeit von einem Jahr abgeschlossen werden soll. Darüber hinaus wurde ein Monitoringprozess definiert, der den Einfluss der Kontrahierung von Leistung zum Zwecke eines kurativen Redispatches auf den Regelreservemarkt evaluiert und überwacht.

§ 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV sieht die Möglichkeit vor, Kosten, die sich aus Maßnahmen des Netzbetreibers ergeben, als dauerhaft nicht beeinflussbare Kosten zu behandeln, soweit diese einer wirksamen Verfahrensregulierung unterliegen. Eine wirksame Verfahrensregulierung liegt nach § 11 Abs. 2 Satz 4 ARegV vor, soweit eine umfassende Regulierung des betreffenden Bereichs durch vollziehbare Entscheidung der Regulierungsbehörden oder freiwillige Selbstverpflichtungen der Netzbetreiber erfolgt ist und die Regulierungsbehörde dies nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 ARegV festgelegt hat. Die vorgenannten Übertragungsnetzbetreiber haben jeweils eine Erklärung abgegeben, dass sie beabsichtigen, eine entsprechende freiwillige Selbstverpflichtung abzugeben.

Die betroffenen Übertragungsnetzbetreiber und vom Verfahren berührten Wirtschaftskreise erhalten die Gelegenheit, zu der beabsichtigten Festlegung gemäß § 67 EnWG Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen können bis zum

26. März 2025

über das Postfach der Beschlusskammer 8

poststelle.bk8@bnetza.de

mit dem Betreff „Stellungnahme zur Festlegung FSV KuPilot“ gesendet werden.

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die eingegangenen Stellungnahmen – bereinigt um etwaige Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen. Es wird daher bereits im Vorfeld um die Abgabe einer veröffentlichungsfähigen Stellungnahme gebeten.

Anlagen
BK8-23-010-A_Beschluss_ENTWURF (pdf / 338 KB)
BK8-23-010-A Freiwillige Selbstverpflichtung KuPilot (pdf / 252 KB)

Stellungnahmen

Es wurden folgende Stellungnahmen von Verbänden, Interessengruppen und Unternehmen eingereicht:

Stellungnahme Vattenfall (pdf / 131 KB)

BK8-23-010-A

Stand: 27.06.2025

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