BK9-23-610
REGENT 2026
Festlegung einer Referenzpreismethode sowie der weiteren in Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/460 genannten Punkte für alle im bundesweiten Ein- und Ausspeisesystem tätigen Fernleitungsnetzbetreiber
Die Beschlusskammer 9 hat gemäß § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Satz 3 und 4 EnWG i.V.m. Art. 71 Abs. 2 lit d der Verordnung (EU) 2024/1789 i.V.m. Art. 4 Abs. 1, 2 und 4, Art. 6 Abs. 4 lit c, und Art. 27 Abs. 4 S. 1 und Art. 27 Abs. 5 S. 4 der Verordnung (EU) 2017/460 unter dem oben genannten Aktenzeichen ein Verfahren abgeschlossen.
Diese Veröffentlichung des nachstehenden, am 14.05.2025 gefassten Beschlusses im Internet und im Amtsblatt 10/2025 der Bundesnetzagentur ersetzt die Zustellung des Beschlusses an die betroffenen Unternehmen gemäß § 73 Abs. 1a EnWG. Die Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt zwei Wochen verstrichen sind.
Anlagen
BK9-23-610_Beschluss (pdf / 2 MB)
Anlagen 1 bis 6 zum Beschluss BK9-23/610 (xlsx / 115 KB)
BK9-23-610_Beschluss_Englisch (pdf / 2 MB)
Hinweis: Der Beschluss wurde am 23.05.2025 auf Grund eines redaktionellen Fehlers im letzten Satz der Randnummer 289 korrigiert.
BK9-23/610
Stand: 23.05.2025