BK9-25-614-1 bis BK9-25-614-4 Beschlusskammer 9
Festlegungsentwurf
Einleitung eines Verfahrens und Konsultation eines Beschlusses hinsichtlich der Festlegung zur Geltung verfahrensrechtlicher Bestimmungen der Festlegung eines Regulierungsrahmens und der Methode der Anreizregulierung für Gasverteiler- und Fernleitungsnetzbetreiber sowie der Festlegung der Methoden zur Durchführung der Effizienzvergleiche für Gasverteilernetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber und der Festlegung der Methodik zur Ermittlung des Ausgangsniveaus für Gasverteilernetzbetreiber und Fernleitungsnetzbetreiber
Die Beschlusskammer 9 hat am 16.12.2025 das Festlegungsverfahren eingeleitet und die Konsultation des Festlegungsentwurfs eröffnet. Die Konsultationsfrist endet am 28.01.2026.
Grundlage dieses Verfahrens sind § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 21 Abs. 3 S. 1, S. 4 Nr. 1 a), b), d) und f) EnWG und § 21a Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 S.-Satz 1, S. 3 Nr. 1 bis 4, 6, und 9 bis 12 EnWG.
Die Adressaten sind Gasverteilernetzbetreiber im Zuständigkeitsbereich der Landesregulierungsbehörden der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen und Schleswig-Holstein (Organleihe).
Gemäß den Regelungen in der Festlegung sollen die Verfahrensregelungen aus den Festlegungen RAMEN Gas, GBK-25-01-2#1, Methodenfestlegung Effizienzvergleich Gas, GBK-25-02-2#1 und GasNEF, GBK-24-02-2#3 auch für diese Netzbetreiber zur Anwendung kommen.
Die Adressaten und alle anderen Marktteilnehmer erhalten hiermit Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.01.2026 (Eingang BNetzA). Stellungnahmen sind in einem für die elektronische Weiterverarbeitung geeigneten Format ausschließlich per E-Mail an Konsultation.BK9@BNetzA.de zu übersenden. Die Stellungnahmen werden ggf. auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht. Daher sind die Stellungnahmen als Anlage zur E-Mail in einer Fassung zu übersenden, die zwar eine Zuordnung zur Firma/Organisation zulässt, darüber hinaus aber keine datenschutzrechtlich relevanten Informationen (z.B. Kontaktdaten, Unterschriften) enthält. Sollte Ihre Stellungnahme personenbezogene Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten, so ist zusätzlich eine für die Veröffentlichung geeignete „geschwärzte“ Fassung vorzulegen. Wird keine „geschwärzte“ Fassung vorgelegt, so kann die Beschlusskammer im Rahmen der Vorgaben des § 71 Satz 3 EnWG von der Zustimmung zur Einsicht durch Dritte ausgehen.
Anlage
Festlegungsentwurf (pdf / 197 KB)
BK9-25/614-1 bis BK9-25/614-4
Stand: 10.02.2026