BK9-26-620-1 bis BK9-26-620-5 Beschlusskammer 9

Festlegung zu volatilen Kosten für die Umsetzung verschiedener Vorgaben der Methanverordnung („KOMET“, BK9-26/620-1 bis BK9-26/620-5)

Die Beschlusskammer 9 hat das Verfahren nach § 29 Abs. 1 EnWG i.V.m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a ARegV zur Festlegung zu volatilen Kosten für die Umsetzung verschiedener Vorgaben der Methanverordnung abgeschlossen.

Das Festlegungsverfahren betrifft die Einordnung von operativen Kosten für die Umsetzung verschiedener Vorgaben der Methanverordnung als volatile Kostenanteile i.S.d. § 11 Abs. 5 ARegV.

Diese Veröffentlichung des nachstehenden, am 27.10.2026 gefassten Beschlusses im Internet und im Amtsblatt Nr. 21/26 der Bundesnetzagentur ersetzt die Zustellung des Beschlusses an die Unternehmen gemäß § 73 Abs. 1a EnWG.

Die Entscheidung gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG mit dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt zwei Wochen verstrichen sind.

BK9-26/620-1 bis BK9-26/620-5

Stand: 04.11.2026

Mastodon