GBK-24-01-2#2 Festlegungsverfahren von Bestimmungen zur Abbildung der Kosten bestimmter Transportleistungen des Wasserstoffkernnetzes und zur entsprechenden Modifikation der Netzentgelte (KOSMO)
Festlegungsverfahren der Großen Beschlusskammer Energie zu Bestimmungen zur Abbildung der Kosten bestimmter Transportleistungen des Wasserstoffkernnetzes und zur entsprechenden Modifikation der Netzentgelte (KOSMO) [GBK-24-01-2#2]
Mit der Festlegung werden Änderungen an der Festlegung GBK-24-01-2#1 (WANDA) vom 06.06.2024 vorgenommen und differenzierte Entgeltregelungen für verschiedene Kapazitätsprodukte im Wasserstoff-Kernnetz eingeführt.
Mit der Festlegung wird das durch den WANDA-Beschluss für das Wasserstoff-Kernnetz eingeführte Entgeltsystem weiter ausdifferenziert und an die zukünftige Regulierung des Netzzugangs angepasst, die sich aus der Festlegung der Beschlusskammer 7 ergibt.
Der bisherige WANDA-Beschluss sieht ein einheitliches Briefmarkenentgelt für die Nutzung des Wasserstoff-Kernnetzes vor, das für ein festes Jahreskapazitätsprodukt zur Anwendung kommt. Diese Vorgabe hatte den Charakter eines für Übergangszwecke eingefügten Platzhalters, da zum einen im damaligen Verfahren nicht ausreichend Zeit für die Entwicklung eines komplexeren Entgeltsystems zur Verfügung stand und zum anderen die zukünftige Zugangsregulierung für Wasserstoffnetze noch nicht bekannt war. Mittlerweile hat die Beschlusskammer 7 mit WaKandA eine Regelung erlassen, aus der sich die im Kernnetz verfügbaren Kapazitätsprodukte ergeben. Die Große Beschlusskammer passt daher das Entgeltsystem an diese Produktpalette an und nimmt Modifikationen am Briefmarkenentgelt vor, um die wirtschaftliche Wertigkeit der verschiedenen Transportprodukte sachgerecht in deren Bepreisung abzubilden. Dabei werden insbesondere Multiplikatoren für unterjährige Kapazitätsprodukte, Rabatte für unterbrechbare Kapazitätsprodukte und Rabatte für Ausspeisungen an Speicherpunkten eingeführt.
Festlegung
Da die Festlegung gegenüber allen in Deutschland tätigen Wasserstoff-Kernnetzbetreibern erfolgt, ersetzt die Große Beschlusskammer Energie die Zustellung nach § 73 Abs. 1 Satz 1 EnWG gemäß § 73 Abs. 1a Satz 1 EnWG durch eine öffentliche Bekanntmachung der Festlegung. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil der Festlegung, die Rechtsbehelfsbelehrung und ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der Internetseite der Bundesnetzagentur im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt gemacht werden (§ 73 Abs. 1a Satz 2 EnWG). Die Festlegung gilt gemäß § 73 Abs. 1a Satz 3 EnWG mit dem Tage als zugestellt, an dem seit dem Tag der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zwei Wochen verstrichen sind.
Festlegung KOSMO
GBK-24-01-2#2
Stand: 16.12.2025