Mit­tei­lung Nr. 12 zum Re­dis­patch 2.0

Neue Rechtslage zum bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen in Verteilernetzen

– Beschlusskammer 6 –
– Beschlusskammer 8 –


Am 23.12.2025 ist das Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 18.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 347 vom 22.12.2025) in Kraft getreten. Das Gesetz regelt in § 14 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1b und 1c EnWG den bilanziellen Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen in Verteilernetzen neu. Danach findet bis zum Ablauf des 31.12.2031 der gezielte bilanzielle Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen durch die Verteilernetzbetreiber nur nach Maßgabe einer Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 14 Abs. 1a EnWG Anwendung. Die Bundesnetzagentur wird in § 14 Abs. 1b EnWG ermächtigt, in einer bis zum Ablauf des 31.12.2031 befristeten Festlegung zu regeln, unter welchen Voraussetzungen der bilanzielle Ausgleich § 13a Abs. 1a Satz 1 und 2 EnWG für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen entsprechend anzuwenden ist.

Sofern oder soweit kein gezielter bilanzieller Ausgleich von Redispatch-Maßnahmen Anwendung findet, ist nach § 14 Abs. 1b EnWG der finanziellen Ausgleichs nach § 13a Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 EnWG mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der bilanzielle Ausgleich als erfüllt gilt und der Betreiber eines Elektrizitätsverteilernetzes als Bestandteil des nach § 13a Abs. 2 EnWG von ihm an den Anlagenbetreiber zu zahlenden finanziellen Ausgleichs einen angemessenen Aufwendungsersatz für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs durch den Bilanzkreisverantwortlichen zu zahlen hat. Wirtschaftliche Vorteile, die der Bilanzkreisverantwortliche durch die Vornahme des bilanziellen Ausgleichs hätte erlangen können, hat der Betreiber der Anlage zur Erzeugung oder zur Speicherung von elektrischer Energie dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen zu erstatten. Die Regulierungsbehörde wird ermächtigt, durch Festlegung nähere Bestimmungen zur Höhe des angemessenen Aufwendungsersatzes und zur Bestimmung der fiktiven wirtschaftlichen Vorteile zu treffen.

Folgende Mittelungen zum Redispatch 2.0 sind damit ganz oder teilweise gegenstandslos:

  • Mitteilung Nr. 6: Hinweis auf die BDEW-Übergangslösung zur Einführung des bilanziellen Ausgleichs

  • Mitteilung Nr. 8: Herstellung der Betriebsbereitschaft und Beginn des bilanziellen Ausgleichs im Rahmen der BDEW-Übergangslösung

  • Mitteilung Nr. 9: Weiteres Vorgehen nach Auslaufen der BDEW-Übergangslösung zum bilanziellen Ausgleich

  • Mitteilung Nr. 10: Informationspflichten, Abschlagszahlungen an BKV und Höhe des finanziellen Ausgleichs von Anlagenbetreibern (soweit sie Abschlagszahlungen an BKV und den finanziellen Ausgleich des Anlagenbetreibers betrifft)

  • Mitteilung Nr. 11: Vorläufige Beendigung der Pilotprojekte, Höhe des Aufwendungsersatzes und Abschlagszahlungen an BKV (soweit sie die Höhe des Aufwendungsersatzes des BKV, Abschlagszahlungen an BKV sowie den finanziellen Ausgleich des Anlagenbetreibers betrifft)

Die Beschlusskammer 6 beabsichtigt von der Festlegungskompetenz nach § 14 Abs. 1b EnWG Gebrauch zu machen. Dies soll im Rahmen des bereits anhängigen Festlegungsverfahren BK6-23-241 erfolgen.

Die Beschlusskammer 8 beabsichtigt, im kommenden Jahr von der Festlegungskompetenz nach § 14 Abs. 1b Satz 4 EnWG Gebrauch zu machen. Über die Verfahrenseinleitung wird sie auf ihrer Internetseite (Bundesnetzagentur - Aktuelles) informieren.

Bis zur Geltung einer Festlegung nach § 14 Abs. 1b Satz 4 EnWG akzeptiert die Beschlusskammer 8 zur Berechnung des angemessenen Aufwendungsersatzes für die Durchführung des bilanziellen Ausgleichs nach § 14 Abs. 1b Satz 2 EnWG Kosten in Höhe der Anwendung des „Mischpreisverfahrens“ nach der BDEW-Übergangslösung (www.bdew.de/Übergangslösung_RD2.0_Allgemeine_Beschreibung, S. 2 letzter Absatz).

– Ende der Mitteilung –

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