Da­ten­al­truis­ti­sche Or­ga­ni­sa­tio­nen

Die Bundesnetzagentur überwacht und beaufsichtigt von Amts wegen oder auf Antrag einer natürlichen oder juristischen Person die Einhaltung der Rechtsvorschriften durch Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und durch anerkannte datenaltruistische Organisationen. Hierfür kann sie von den jeweiligen Anbietern oder ihren gesetzlichen Vertretern alle Informationen anfordern, die nötig sind, um die Einhaltung der Anforderungen nach Kapitel III und VI des DGA zu überprüfen.

Anerkannte datenaltruistische Organisationen

„Datenaltruismus“ ist gemäß Artikel 2 Nummer 16. DGA

  • die freiwillige gemeinsame Nutzung von Daten
  • auf der Grundlage der Einwilligung betroffener Personen zur Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten oder einer Erlaubnis anderer Dateninhaber zur Nutzung ihrer nicht personenbezogenen Daten
  • ohne hierfür ein Entgelt zu fordern oder zu erhalten, das über eine Entschädigung für die ihnen durch die Bereitstellung ihrer Daten entstandenen Kosten hinausgeht,
  • für Ziele von allgemeinem Interesse, wie z. B. Gesundheitsversorgung, Bekämpfung des Klimawandels, Verbesserung der Mobilität, Verbesserung der Erbringung öffentlicher Dienstleistungen, einfachere Entwicklung, Erstellung und Verbreitung amtlicher Statistiken, staatliche Entscheidungsfindung oder wissenschaftliche Forschung im allgemeinen Interesse etc.

Grafische Darstellung: Datenaustausch mit Datenaltruistische Organisation

Registrierung

Die Bundesnetzagentur führt das öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen in Deutschland und aktualisiert dieses regelmäßig.

Eine Einrichtung kann freiwillig einen Antrag auf Eintragung in das öffentliche Register über ein Web-Formular bei der Bundesnetzagentur stellen, wenn sie die Anforderungen des Artikels 18 DGA erfüllt:

a) Ausübung von datenaltruistischen Tätigkeiten

b) Rechtspersönlichkeit, um Ziele von allgemeinem Interesse zu erreichen

c) keine Erwerbszwecke und rechtliche Unabhängigkeit von jeder Organisation, die Erwerbszwecke verfolgt

d) Ausübung der datenaltruistischen Tätigkeiten über eine Struktur, die von anderen Tätigkeiten der Organisation funktionell getrennt ist

In Artikel 19 Absatz 4 DGA ist festgelegt, welche Angaben der Eintragungsantrag einer Einrichtung enthalten muss, um bearbeitet werden zu können.

Nach Übermittlung alle erforderlichen Informationen gemäß Artikel 19 Absatz 4 DGA an die Bundesnetzagentur und sofern die Einrichtung alle Anforderungen des Artikels 18 DGA erfüllt, wird die Eintragung in das öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen in Deutschland vorgenommen. Diese Eintragung gilt in allen EU-Mitgliedstaaten.

Die Eintragung in das öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen in Deutschland ist freiwillig, d.h. die Tätigkeit als DAO kann auch ohne Eintragung aufgenommen werden.

Die Registrierung erfolgt über das Web-Registrierungsformular DAO

Die Bundesnetzagentur teilt der Europäischen Kommission jede erfolgte Registrierung mit. Die Europäische Kommission nimmt diese Registrierung in das öffentliche Europäische Unionsregister der anerkannten datenaltruistischen Organisationenegister auf, welches Informationen über die anerkannten datenaltruistischen Organisationen in der Europäischen Union bietet.

Anerkannte datenaltruistische Organisationen verwenden das gemeinsame Logo gut sichtbar auf jeder Online- und Offline-Veröffentlichung, die mit ihren datenaltruistischen Tätigkeiten in Zusammenhang steht.

Icon: In der EU annerkannte datenaltruistische Organisation

 Transparenzpflichten anerkannter datenaltruistischer Organisationen

Nach Artikel 20 DGA gelten für anerkannte datenaltruistische Organisationen folgende Pflichten:

Aufzeichnungspflicht

Es sind vollständige und genaue Aufzeichnungen zu führen über:

  • alle natürlichen und juristischen Personen, denen die Verarbeitung der im Besitz der Organisation befindlichen Daten ermöglicht wurde (einschließlich Kontaktdaten),
  • Zeitpunkt bzw. Dauer der Verarbeitung personenbezogener Daten oder der Nutzung nicht personenbezogener Daten,
  • den jeweils erklärten Zweck der Verarbeitung,
  • etwaige von den Datenverarbeitenden gezahlte Gebühren

Jährlicher Tätigkeitsbericht

Es ist jährlich ein Tätigkeitsbericht zu erstellen und der zuständigen Behörde zu übermitteln. Der Bericht enthält mindestens:

  • Angaben zu den Tätigkeiten der Organisation,
  • eine Beschreibung der Förderung der Zwecke von allgemeinem Interesse,
  • eine Liste der zur Datenverarbeitung zugelassenen Personen und Stellen einschließlich der verfolgten Zwecke sowie der eingesetzten technischen und datenschutzwahrenden Maßnahmen,
  • gegebenenfalls eine Zusammenfassung der Ergebnisse der erlaubten Datenverarbeitung,
  • Informationen zu Einnahmequellen und Ausgaben

Übermittlungsfrist

Der Transparenzbericht ist bis spätestens 1. März des Folgejahres an die Bundesnetzagentur zu übermitteln.

Fragen und Antworten

Bei Fragen zur Anwendung des DGA nutzen Sie bitte untenstehende E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme. Bei Beschwerden verwenden Sie das entsprechende Webformular.

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