Datenvermittlungsdienste
Datenvermittlungsdienste richten sich an Dateninhaber, die eine Vergütung für ihre Daten verlangen. Darüber hinaus können Datenvermittlungsdienste als Geschäftsmodell betrieben werden und dürfen somit gewinnbringend sein. Außerdem sind sie nicht verpflichtet, die Weitergabe von Daten auf ein bestimmtes Ziel von allgemeinem Interesse zu beschränken. Das einzige Ziel, das sie verfolgen müssen, ist die Herstellung einer Geschäftsbeziehung zwischen dem Dateninhaber und dem Datennutzer.
- Datenvermittlungsdienste
- Anmeldung von Datenvermittlungsdiensten nach Artikel 11 DGA
- Fragen und Antworten
Datenvermittlungsdienste
Ein „Datenvermittlungsdienst“ ist gemäß Artikel 2 Nummer 11. DGA ein Dienst, mit dem
- durch technische, rechtliche oder sonstige Mittel
- Geschäftsbeziehungen hergestellt werden sollen
- zwischen einer unbestimmten Anzahl von betroffenen Personen oder Dateninhabern einerseits und Datennutzern andererseits,
- um die gemeinsame Datennutzung - auch für die Zwecke der Ausübung der Rechte betroffener Personen in Bezug auf personenbezogene Daten - zu ermöglichen.
- eine Wertsteigerung der Daten im Vordergrund steht.
Daten werden aggregiert, angereichert oder umgewandelt, um deren Wert erheblich zu steigern, ohne eine Geschäftsbeziehung zwischen Dateninhaber und -nutzer herzustellen. - der Schwerpunkt auf der Vermittlung urheberrechtlich geschützter Inhalte
Rechte Dritter an geistigem Eigentum bleiben vom DGA unberührt. - der Dienst ausschließlich von einem Dateninhaber oder einer geschlossenen Gruppe (z. B. Lieferanten- oder Kundenbeziehungen) genutzt wird oder im Rahmen von vertraglich festgelegter Kooperationen, insbesondere wenn deren Hauptziel darin besteht, Funktionen von IoT-Gegenständen und -Geräten sicherzustellen.
- rein technische Werkzeuge bereitgestellt werden.
Es werden Cloud-Speicher, Analysedienste oder Software bereitgestellt, ohne die Absicht, Geschäftsbeziehungen zwischen Dateninhabern und Datennutzern herzustellen. - der Dienst von öffentlichen Stellen ohne die Absicht der Herstellung von Geschäftsbeziehungen angeboten wird.
Für diese o.g. Dienste besteht keine Meldepflicht.
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PIMS entsprechen keiner der o.g. Ausnahmen und fallen somit vollumfänglich unter den DGA.
Anmeldung von Datenvermittlungsdiensten nach Artikel 11 DGA
Anbieter von Datenvermittlungsdiensten melden ihre Dienste an die für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörde des EU-Mitgliedstaats, in dem sich ihre Hauptniederlassung oder ihr gesetzlicher Vertreter befindet. In Deutschland ist dies die Bundesnetzagentur. Nach der entsprechenden Anmeldung darf der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten den Betrieb ohne weitere Anmeldepflichten in jedem EU- Mitgliedstaat aufnehmen.
Die bei der Anmeldung anzugebenden Informationen sind in Artikel 11 DGA aufgeführt.
Auf Antrag des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten gibt die Bundesnetzagentur eine standardisierte Erklärung ab, in der sie bestätigt, dass der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten die in Artikel 11 Absatz 1 genannte Anmeldung vorgenommen hat und dass die Anmeldung die in Artikel 11 Absatz 6 genannten Informationen enthält.
Die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten nach Artikel 10 DGA unterliegt diversen Bedingungen, welche in Artikel 12 DGA aufgelistet sind und deren Erfüllung von der Bundesnetzagentur überprüft wird u.a.:
Artikel 12 Buchstabe a) DGA:
- Datenvermittlungsdienste sind durch eine eigenständige juristische Person zu erbringen und
- der Datenvermittlungsdienst darf vermittelte Daten nicht zu eigenen Zwecken verwenden
Artikel 12 Buchstabe b) DGA:
- Die Bedingungen für die Inanspruchnahme des Dienstes dürfen nicht von der Nutzung anderer Dienste des Anbieters des Datenvermittlungsdienstes oder dem Umfang der Nutzung dieser abhängig gemacht werden
Die Bundesnetzagentur teilt der Europäischen Kommission jede neue Anmeldung mit. Die Europäische Kommission führt ein Register aller Anbieter von Datenvermittlungsdiensten, die ihre Dienste in der Europäischen Union erbringen, und aktualisiert dieses Register regelmäßig.
Die nachfolgenden Informationen aus der Anmeldung des Datenvermittlungsdienstes werden nach der Anmeldung im öffentlichen Register der Europäischen Kommission veröffentlicht:
- Name des Anbieters von Datenvermittlungsdiensten,
- Rechtsstatus, Rechtsform, Eigentümerstruktur, relevante Tochtergesellschaften und, sofern der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten in einem Handelsregister oder einem anderen vergleichbaren öffentlichen nationalen Register eingetragen ist, die Registernummer des Anbieters,
- Anschrift der Hauptniederlassung in der Union, falls zutreffend, und die Anschrift einer etwaigen Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat oder des gesetzlichen Vertreters,
- öffentliche Website mit vollständigen und aktuellen Informationen über den Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und seine Tätigkeiten
- Beschreibung des Datenvermittlungsdienstes, den der Anbieter von Datenvermittlungsdiensten zu erbringen beabsichtigt, und Angaben dazu, unter welche der in Artikel 10 genannten Kategorien dieser Datenvermittlungsdienst fällt, voraussichtlicher Tag der Aufnahme der Tätigkeit, falls dies ein anderer als der Tag der Anmeldung ist.
Ein Beispiel ist ein Space Data Marketplace, eine Self-Service-Plattform, die Anbieter von und Interessenten an Weltraum- und Geodaten zusammenbringt oder z. B. ein Dienst zur Verwaltung von Datenschutzeinwilligungen, welcher den rechtskonformen, transparenten und nutzerzentrierten Austausch von personenbezogenen Daten ermöglichen und dazu eine Browser-Erweiterung bereitstellt, mit dem Cookie-Banner auf Websites automatisch im Sinne des Nutzers gesteuert werden.
Label für Datenvermittlungsdienste gemäß Artikel 11 Absatz 9 DGA
Fragen und Antworten
Bei Fragen zur Anwendung des DGA nutzen Sie bitte untenstehende E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme. Bei Beschwerden verwenden Sie das entsprechende Webformular.
Kontakt
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Referat 905
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
E-Mail: 905-Postfach@bnetza.de