Breitbandgeschwindigkeiten
Erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vertraglich vereinbarten Leistung berechtigen Verbraucherinnen und Verbraucher unter bestimmten Voraussetzungen zur Minderung ihres vertraglich vereinbarten Entgelts oder außerordentlichen Kündigung ihres Vertrages.
- Allgemeinverfügung zur Konkretisierung der unbestimmten Begriffe im Mobilfunk
- Allgemeinverfügung zur Konkretisierung der unbestimmten Begriffe im Festnetz von 2021
- Mitteilung zu Abweichungen bei Breitbandgeschwindigkeiten im Festnetz von 2017
Allgemeinverfügung zur Konkretisierung der unbestimmten Begriffe im Mobilfunk
Die Bundesnetzagentur hat die in § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG genannten unbestimmten Begriffe "erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit" aufgrund der ihr in § 57 Abs. 5 TKG zugewiesenen Festlegungskompetenz für Mobilfunk-Internetzugänge im Down- und Upload im Rahmen einer Allgemeinverfügung konkretisiert.
Hierzu hat die Bundesnetzagentur am 15. April 2026 eine Allgemeinverfügung und eine Handreichung veröffentlicht. Zugleich hat die Bundesnetzagentur die Festlegung im Amtsblatt Nr. 7 vom 15. April 2026 als Verfügung Nr. 35/2026 bekanntgemacht.
Die Regelungen zum Nachweis einer Minderleistung im Mobilfunk treten zum 20. April 2026 in Kraft.
Konsultation und Stellungnahmen zum Entwurf der Allgemeinverfügung 2024
Anhörung und Stellungnahmen zu den Eckpunkten 2022
Allgemeinverfügung zur Konkretisierung der unbestimmten Begriffe im Festnetz von 2021
Die Bundesnetzagentur hat die in § 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG genannten unbestimmten Begriffe „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“ aufgrund ihrer neu ab 1. Dezember 2021 zugewiesenen Kompetenz gemäß § 57 Abs. 5 TKG im Rahmen einer Allgemeinverfügung konkretisiert.
§ 57 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 TKG geht auf die Regelung des Art. 4 Abs. 4 Verordnung (EU) 2015/2120 u. a. über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet (TSM-VO) zurück und entspricht weitestgehend dessen Wortlaut und Inhalt.
Die Allgemeinverfügung (Verfügung Nr. 99/2021) (pdf / 182 KB) konkretisiert das Vorliegen einer Minderleistung im Down- und Upload bei Festnetz-Internetzugängen und ersetzt die im Jahr 2017 veröffentlichte formlose Mitteilung der Bundesnetzagentur zur Konkretisierung der unbestimmten Begriffe. Sie ist im Amtsblatt Nr. 23 vom 08.12.2021, Verfügung Nr. 99/2021, veröffentlicht und wird am 13.12.2021 wirksam. Ab diesem Tag steht Verbrauchern die Desktop-App als Überwachungsmechanismus zum Nachweis zur Verfügung. Damit werden verbindliche Vorgaben gegeben, mit denen ein Minderungsanspruch rechtssicher auch für gerichtliche Überprüfungen nachgewiesen werden kann.
Darüber hinaus stellt die Bundesnetzagentur Vorgaben zum Nachweisverfahren in einer Handreichung (pdf / 242 KB) zum Überwachungsmechanismus bereit. In dieser Handreichung werden dem Verbraucher umfangreiche Hinweise über die technischen Voraussetzungen gegeben, um aussagekräftige Messungen durchzuführen und ein rechtssicheres Messprotokoll zu erhalten.
Öffentliche Anhörung und eingegangene Stellungnahmen 2021
Mitteilung zu Abweichungen bei Breitbandgeschwindigkeiten im Festnetz von 2017
Die Bundesnetzagentur hatte bereits im Jahr 2017 in ihrer Mitteilung Nr. 485/2017 im Amtsblatt Nr. 13/2017 vom 12.07.2017 eine Konkretisierung der unbestimmten Begriffe „erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit“ bei Festnetz-Breitbandanschlüssen hinsichtlich der Downloadgeschwindigkeit gemäß Artikel 4 Abs. 4 der TSM-VO vorgenommen.
Nach Art. 4 Abs. 4 TSM-VO gilt jede erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichung bei der Geschwindigkeit oder bei anderen Dienstqualitätsparametern zwischen der tatsächlichen Leistung der Internetzugangsdienste und der vom Anbieter der Internetzugangsdienste gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a bis d TSM-VO angegebenen Leistung für die Auslösung der Rechtsbehelfe, die dem Verbraucher nach nationalem Recht zustehen, als nicht vertragskonforme Leistung, sofern die rechtserheblichen Tatsachen durch einen von der nationalen Regulierungsbehörde zertifizierten Überwachungsmechanismus festgestellt wurden.
Gemäß BEREC-Leitlinien gilt ein Überwachungsmechanismus, den eine nationale Regulierungsbehörde zur Verfügung stellt und der für diesen Zweck eingeführt wurde, als zertifizierter Überwachungsmechanismus.
Die Konkretisierung der Mitteilung betraf zum einen die inhaltlichen Aspekte der unbestimmten Rechtsbegriffe des Art. 4 Abs. 4 der TSM-VO, zum anderen enthielt sie Vorgaben zum Nachweisverfahren mittels Breitbandmessung.
So wurde die in Art. 4 Abs. 4 der TSM-VO enthaltende Beweiserleichterung für den Endnutzer gegenüber dem Anbieter handhabbar gemacht. Die Bundesnetzagentur zielte dabei auf die seitens der Anbieter vertraglich in Aussicht gestellten Geschwindigkeiten ab.
Öffentliche Anhörung und eingegangene Stellungnahmen zur Mitteilung 2017
Stand: 15.04.2026