Die Erhebung der für das AAV relevanten Anschlussinhaberdaten richtet sich nach § 172 TKG. Hiernach besteht die Pflicht, die Anschlussinhaberdaten vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern. Dazu verpflichtet ist, wer nummerngebundene interpersonelle Telekommunikationsdienste, Internetzugangsdienste oder Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, erbringt und dabei Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergibt oder Telekommunikationsanschlüsse für von anderen vergebene Rufnummern oder andere Anschlusskennungen bereitstellt.
Die Pflicht, Anschlussinhaberdaten für das AAV zur Verfügung zu stellen ergibt sich aus § 173 Abs. 1 S. 1 TKG i.V.m. § 1 Kundendatenauskunftsverordnung (KDAV) für die Erbringer von nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdiensten oder Diensten, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen bestehen, die dabei Rufnummern vergeben und mehr als 10.000 Teilnehmer haben.
In der Regel handelt es sich bei den Verpflichteten um Telekommunikationsunternehmen, wie Netzbetreiber, Provider usw.
Zudem sind seit dem 01.07.2017 in Deutschland alle Anbieter von im Voraus bezahlten Mobilfunkdiensten (Prepaid-SIM-Karten) verpflichtet, vor der Aktivierung der SIM-Karte die Richtigkeit der erhobenen Anschlussinhaberdaten anhand eines vorgelegten Dokuments, wie etwa einem Personalausweis, zu überprüfen.