Netz­ent­wick­lungs­plan Gas 2016 - 2026

Das EnWG (§ 15a Abs. 1) verpflichtet die FNB, in jedem geraden Jahr einen gemeinsamen, deutschlandweiten Netzentwicklungsplan zu erstellen.

Veröffentlichung des verbindlichen Netzentwicklungsplans durch die FNB nach Umsetzung des Änderungsverlangens

Die Fernleitungsnetzbetreiber haben in Umsetzung des Änderungsverlangens der Bundesnetzagentur gem. § 15a Abs. 3 S. 5 EnWG den Netzentwicklungsplan Gas 2016-2026 angepasst und die überarbeitete Version am 16. Oktober 2017 auf ihrer Internetseite veröffentlicht.

FNB Gas NEP 2016-2026

Der Netzentwicklungsplan Gas 2016-2026 enthält alle verbindlichen Maßnahmen

  • zur bedarfsgerechten Optimierung und Verstärkung und zum bedarfsgerechten Ausbau des Netzes sowie
  • zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit

die in den nächsten zehn Jahren netztechnisch für einen sicheren und zuverlässigen Netzbetrieb erforderlich sind.

Eine Tabelle mit den Maßnahmen des verbindlichen Netzentwicklungsplans Gas 2016-2026 und die Daten der übrigen Eingangsgrößen finden Sie in der Datenbank der Fernleitungsnetzbetreiber.

Veröffentlichung der Konsultationsergebnisse

Den tatsächlichen und potenziellen Netznutzern wurde in der Zeit vom 18. April bis 27. Mai 2016 und vom 10. April bis 10. Mai 2017 im Rahmen der Konsultation durch die Bundesnetzagentur Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Entwürfen des Netzentwicklungsplans Gas gegeben.

Insgesamt gingen zum ersten Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas 23 Stellungnahmen und zum zweiten Entwurf des Netzentwicklungsplans Gas 6 Stellungnahmen ein.
Nach § 15a Abs. 3 S. 1 EnWG sind diese Konsultationsergebnisse zu veröffentlichen.

Änderungsverlangen zum NEP Gas 2016 - 2026

Die Bundesnetzagentur kann nach § 15a Abs. 3 S. 5 EnWG innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung des Konsultationsergebnisses von den Betreibern von Fernleitungsnetzen Änderungen des Netzentwicklungsplans verlangen.

Sie hat am 26.07.2017 davon Gebrauch gemacht und ein Änderungsverlangen an die Fernleitungsnetzbetreiber gerichtet.

Die Änderungen sind von den Fernleitungsnetzbetreibern innerhalb von drei Monaten umzusetzen.

Nebenentscheidungen zum Änderungsverlangen

Die Bundesnetzagentur hat gem. § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG folgende Nebenentscheidungen zum Änderungsverlangen getroffen:

Beiladungsentscheidung EnBW AG (pdf / 401 KB)
Beiladungsentscheidung Netze BW (pdf / 384 KB)

Stand: 22.11.2017

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