Wech­se­lent­gelt

Der Data Act regelt den Umgang mit sogenannten „Wechselentgelten“ also Entgelten, die bei einem Anbieterwechsel für den Nutzer anfallen. Diese Entgelte werden stufenweise vollständig abgeschafft:

  • Im Übergangszeitraum vom 11. Januar 2024 bis 11. Januar 2027 dürfen Anbieter nur noch in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Wechsel stehende Kosten in Rechnung stellen.
  • Ab dem 12. Januar 2027 dürfen überhaupt keine Wechselentgelte mehr erhoben werden (Artikel 29 Absatz 1 Data Act).

Bevor ein Vertrag abgeschlossen wird, muss der Anbieter dem Kunden gemäß Data Act darüber informieren, welche Standarddienstentgelte zum Betrieb eines Dienstes anfallen können, welche möglichen verhältnismäßigen Entschädigungen es bei einer vorzeitigen Kündigung gibt und welche ermäßigten Wechselentgelte während des stufenweisen Übergangszeitraums vom 11. Januar 2024 bis 12. Januar 2027 erhoben werden (Artikel 29 Absatz 4 Data Act).

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