Für den Fall, dass die Gaswirtschaftsakteure die Versorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln beheben können, ist der Staat in der Pflicht, den lebenswichtigen Bedarf an Gas durch hoheitliche Lastverteilung zu decken.
Die Rolle der Bundesnetzagentur in einer Gasmangellage (pdf / 73 KB) beinhaltet eben diese hoheitliche Verteilung und Zuteilung der knappen Gasmengen. Formal muss dafür die letzte Stufe des Notfallplans Gas in Deutschland ausgerufen werden, mit der die Bundesnetzagentur zum sogenannten Bundeslastverteiler wird.
Der Bundeslastverteiler wird nach dem Energiesicherungsgesetz (EnSiG) aktiv, wenn die Notfallstufe gemäß der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (sog. SoS-VO) und dem Notfallplan Gas von der Bundesregierung ausgerufen wird.
Der Bundeslastverteiler stellt die im überregionalen öffentlichen Interesse liegende Versorgung sicher, führt einen Ausgleich der elektrizitäts- und gaswirtschaftlichen Bedürfnisse und Interessen der Länder herbei oder regelt den Einsatz von unterirdischen Gasspeichern und sonstigen Gasversorgungsanlagen mit überregionaler Bedeutung (§ 4 Abs. 3 EnSiG).
Dies betrifft insbesondere die Versorgung der privilegierte Kundengruppe (§ 53a EnWG), die nach EU- und nationalem Recht einen besonderen Schutz genießen.
Informationen zur aktuellen Lage der Gasversorgung in Deutschland finden Sie
hier.
Unternehmen
Wie entscheidet die Bundesnetzagentur in der Notfallstufe über die Verteilung von Gas?
Die Bundesnetzagentur strebt in der Notfallstufe an, die gesamtwirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen minimal zu halten.
Dafür nutzt sie eine umfassende Informationsbasis.
Die in einer Mangellage zu treffenden Entscheidungen sind immer Einzelfallentscheidungen, weil die dann geltenden Umstände von vielen Parametern (unter anderem Gasspeicherfüllmengen, Witterungsbedingungen, europäische Bedarfe, erzielte Einsparerfolge) abhängen, die nicht vorherzusehen sind.
Daher bereitet die Bundesnetzagentur keine abstrakten Abschalte-Reihenfolgen vor. Der wiederholt vorgetragene Wunsch danach ist aus Gründen der Planungssicherheit für die potenziell betroffenen Unternehmen nachvollziehbar. Gleichwohl wird eine abstrakte Regelung der Komplexität des Entscheidungsprozesses weder gerecht, noch kann sie, im Vorfeld tragfähige Lösungen herbeiführen. Vielmehr müssen Entscheidungen mit Blick auf Belange und Bedeutung der betroffenen Akteure, aber eben auch mit Blick auf die netztechnische Situation und die bestehenden Gasflüsse in einer Gesamtabwägung getroffen werden. Die Bundesnetzagentur erarbeitet allerdings Kriterien, die für diese Gesamtabwägung maßgeblich herangezogen werden können.
Zu diesem Zweck hat die Bundesnetzagentur grundlegende Informationen über die Anschluss- und Verbrauchssituation insbesondere von größeren Gasverbrauchenden in Deutschland eingeholt. Die Informationen werden in Abstimmung mit den Netzbetreibern in die IT-basierte Sicherheitsplattform Gas überführt. Diese bietet zu jeder Zeit eine Aktualität und einfachere Verknüpfung der für eine Entscheidung im konkreten Einzelfall relevanten Informationen.
Antworten auf technische und funktionale Fragen zur Sicherheitsplattform Gas finden Sie
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Steht bereits fest, in welcher Reihenfolge die Gasversorgung bei Unternehmen reduziert wird?
Nein.
Die in einer Mangellage zu treffenden Entscheidungen sind immer Einzelfallentscheidungen, weil die dann geltenden Umstände von vielen Parametern (u. a. Gasspeicherfüllmengen, Witterungsbedingungen, europäische Bedarfe, erzielte Einsparerfolge) abhängen, die nicht vorherzusehen sind. Daher bereitet die Bundesnetzagentur keine abstrakte Versorgungsreduktions-Reihenfolge vor.
Kann ein Antragsverfahren durchlaufen werden oder ist eine Anmeldung möglich, um ein geschützter Kunde zu werden?
Nein.
Es ist gesetzlich definiert, wer zu den geschützten Kunden zählt. Nur der Gesetzgeber kann Änderungen am entsprechenden Paragraphen (
53a EnWG) vornehmen.
Unternehmen können sich nicht als geschützte Kunden bei beispielsweise Bezirksregierungen, untergelagerten Netzbetreibern und Kommunen registrieren lassen oder einen entsprechenden Antrag stellen.
Die Bundesnetzagentur - in ihrer Funktion als Bundeslastverteiler in der Notfallstufe - erkennt keine entsprechenden Registrierungsnachweise an und genehmigt keine entsprechenden Anträge.
Auch Bescheide aus anderen Gründen, wie beispielsweise Systemrelevanzbescheinigungen zur Nutzung während der Corona-Pandemie, haben im Fall einer Gasmangellage keine Relevanz.
Was hat es mit der Sicherheitsplattform Gas auf sich?
Es handelt sich um eine digitale Informationsplattform auf der relevante Akteure am Gasmarkt (große Verbraucher, Bilanzkreisverantwortliche, Versorger, Händler, Netzbetreiber) registriert werden, beziehungsweise ihre Daten zur Verfügung stellen.
Neben Stammdaten werden auch aktuelle und geplante Informationen zu Gasverbräuchen abgefragt und analysiert. Sie dienen der Bundesnetzagentur bei einer Gasmangellage, fundierte Entscheidungen über erforderliche Versorgungsreduktionen zu treffen.
Mehr Informationen: www.sicherheitsplattform-gas.de
Pressemitteilung zum Start der Sicherheitsplattform Gas (29. September 2022)
Wie wird mit bereits erfolgten Gaseinsparungen bei etwaigen ratierlichen Kürzungen des Verbrauchs umgegangen?
Die Bundesnetzagentur beabsichtigt in ihrer Rolle als Bundeslastverteiler (BLastV), bereits erfolgte Gaseinsparungen bei den ratierlichen Kürzungen des Gasverbrauchs zu berücksichtigen.
Welche Auswirkungen hätten das Ausrufen der Notfallstufe auf den Handel am Virtuellen Handelspunkt (VHP)?
Auch im Falle eines Gasmangels ist der grundsätzliche Betrieb des virtuellen Handelspunktes (VHP) und des darauf aufsetzenden Börsenbetriebs inklusive Lieferung beziehungsweise Nominierung am VHP vorgesehen und gewährleistet.
Der Marktgebietsverantwortliche Trading Hub Europe (THE), der Börsenbetreiber European Energy Exchange AG (EEX) und die Bundesnetzagentur haben das gemeinsame Verständnis, dass der Spotmarkt für Erdgas in der Notfallstufe grundsätzlich geöffnet bleibt. Hierdurch kann sichergestellt werden, dass
Das Agieren der Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler in der Notfallstufe soll keinen unangemessenen Einfluss auf den Betrieb des VHP und somit des Börsenbetriebs haben. Es sollen im Grundsatz weder Handelsnominierungen am VHP auf Handelsebene noch Transportnominierungen zur Einspeisung auf Transportnetzebene durch den Bundeslastverteiler geändert werden.
Von Montag bis Freitag veröffentlicht die Bundesnetzagentur
im Lagebericht eine
Einschätzung zur Gasversorgung in Deutschland.
Bundeslastverteilung
Wann wird gegebenenfalls die Notfallstufe ausgerufen und was bedeutet das?
Wenn die Maßnahmen der Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintreten würde, kann die Bundesregierung die Notfallstufe ausrufen.
Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Marktliche Maßnahmen vor und in einer Gasmangellage (pdf / 57 KB) nicht mehr ausreichen.
Reicht das Gas nicht aus, um die Nachfrage zu decken, hätte eine solche Gasmangellage zunächst kaum oder nur indirekte Auswirkungen auf die privaten Gasverbraucherinnen und -verbraucher.
Die Bundesnetzagentur übernimmt in diesem Fall die Funktion des sogenannten Bundeslastverteilers. Sie entscheidet dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern über die Verteilung von Gas. Bestimmte Verbrauchergruppen sind gesetzlich besonders geschützt, also vorrangig mit Gas zu versorgen.
Zu diesen geschützten Verbrauchern – auch geschützte Kunden genannt – gehören private Haushalte und soziale Einrichtungen wie etwa Krankenhäuser, Haushalte und Gaskraftwerke, die auch Haushalte mit Wärme versorgen.
Wie bereitet sich die Bundesnetzagentur auf ihre Rolle als Bundeslastverteiler vor?
Durch eine Vielzahl von organisatorischen, inhaltlichen, personellen und praktischen Maßnahmen ist die Bundesnetzagentur auf ihre Rolle als Bundeslastverteiler vorbereitet. Sie hat für die Notfallstufe jeweils 65 Fachleute für den Gas- bzw. Stromkrisenstab zusammengezogen und geschult.
Die Aufgaben der Lastverteilung können im Schichtbetrieb dauerhaft durchgeführt werden. Ausfälle. Im dafür eingerichteten Lagezentrum finden die Krisenstäbe alle nötigen Informationen und Kommunikationsmöglichkeiten im 24-Stunden-Betrieb vor. Das Lagezentrum verfügt über eine eigene Stromerzeugung sowie Wasserversorgung und steht damit selbst bei einer Ausweitung der Versorgungskrise sicher zur Verfügung.
Teil der Vorbereitungen in der Bundesnetzagentur ist zudem der intensive Austausch mit der Industrie und der Energiewirtschaft. Die prozeduralen Abläufe und Nutzung der Kommunikationsstränge in einer Gasmangellage werden kontinuierlich aktualisiert und optimiert. Wesentliches Ziel ist das gemeinsame Verständnis für das operative Zusammenspiel der unterschiedlichen Akteure bei der Vorbereitung und Durchführung lastreduzierender Maßnahmen.
Die Netzbetreiber müssen der Bundesnetzagentur als Bundeslastverteiler den Bedarf an derartigen Maßnahmen frühzeitig anzeigen, damit eine abgewogene Entscheidung rechtzeitig möglich ist. Nur so werden die berechtigten Belange aller Gasverbraucher – sowohl der geschützten als auch der nicht geschützten Kunden – angemessen berücksichtigt. Die Bundesnetzagentur tauscht sich mit den Netzbetreibern über den Bedarf an lastreduzierenden Maßnahmen und konkrete Auswirkungen von in Betracht kommenden Maßnahmen aus. Denn diese müssen in ihren „hydraulischen Auswirkungen“, d.h. in den Wirkungen auf die tatsächlichen Gasflüsse in den Netzen vorab analysiert sein. Dann kann das eingesparte Gas tatsächlich möglichst sinnvoll genutzt werden.
Mit den 16 Bundesländern wurde ein Bund-Länder-Dialog „Krisenmanagement Gas“ gestartet.
Die Rolle der Bundesnetzagentur in einer Gasmangellage (pdf / 73 KB)
Was sind geschützte Kunden und wer zählt dazu?
Mit dem Begriff „geschützte Kunden“ sind durch das Energiewirtschaftsgesetz, die Gasnetzzugangsverordnung und die „SoS-Verordnung“ (2017/1938) Kunden definiert, deren Belieferung durch die Gasversorgungsunternehmen auch bei einer teilweisen Gasversorgungsunterbrechung oder im Falle außergewöhnlich hoher Gasnachfrage vorrangig gewährleistet werden soll.
Als „geschützte Kunden“ gelten:
Alle Letztverbraucher mit einem überwiegenden Eigenverbrauch im privaten Haushalt oder mit einem Jahresverbrauch von maximal 10.000
kWh für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke (Haushaltskunden)
Alle
SLP-Kunden (Anschlussleistung von maximal 500
kW; Jahresverbrauch von maximal 1,5
Mio. kWh), wie beispielsweise private Haushalte, Kleingewerbe- und landwirtschaftliche Betriebe, Supermärkte, kleinere Krankenhäuser sowie Kindergärten, Schulen und Altenheime
RLM-Kunden, wenn sie dem Bereich der grundlegenden sozialen Dienste zuzurechnen sind. Hierzu zählen Krankenhäuser sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, stationäre Pflegeeinrichtungen, stationäre Hospize, Einrichtungen zur Pflege und Betreuung behinderter Menschen, Justizvollzugsanstalten, sowie
z. B. Feuerwehr, Polizei und Bundeswehreinrichtungen (diese Kunden haben eine Anschlussleistung größer als 500
kW und/oder einen Jahresverbrauch von mehr als 1,5
Mio. kWh)
Fernwärmeanlagen, wenn sie Wärme an Haushaltskunden liefern, an ein Erdgasverteiler- oder Fernleitungsnetz angeschlossen sind und keinen Brennstoffwechsel vornehmen können. Der Schutz gilt nur für den Anteil des Gasbezugs, der für die Erfüllung der Wärmelieferverpflichtung benötigt wird.
Auch geschützte Kundinnen und Kunden sind dazu angehalten, so viel Energie wie möglich einzusparen.
Welche Maßnahmen werden von den zuständigen Behörden und Unternehmen getroffen, um die Gasversorgung in Deutschland zu sichern?
Es werden verschiedene Maßnahmen zur Erhöhung der allgemeinen Versorgungssicherheit mit Gas von allen Akteuren in Deutschland unternommen. Dies sind sowohl umfassende nationale wie internationale Maßnahmen
- die Diversifizierung der Bezugsrouten,
- die Erhöhung von nationalen Transportkapazitäten sowie
- die Möglichkeit zum bidirektionalen Transport, was je nach Bedarf einen flexiblen Gastransport in beide Richtungen ermöglicht (auch bekannt als „reverse-flow“).
Die Bundesregierung hat sich mehrere schwimmende Flüssigerdgasterminals (auch bekannt als LNG-Terminals) gesichert. Jedes dieser Terminals wird einen wichtigen Beitrag zur Sicherstellung der Gasversorgung leisten. Parallel unterstützt die Bundesregierung die Gaswirtschaft beim Abschluss von Verträgen mit Flüssigerdgasproduzenten.
Darüber hinaus haben sich in den letzten Jahren die Handlungsoptionen der Netzbetreiber im Rahmen ihrer Systemverantwortung deutlich verbessert. Mit netz- und marktbezogenen Maßnahmen sind sie in der Lage, zum einen für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit zu sorgen und zum anderen im Rahmen von einer konkreten Gefährdung der Versorgungslage reagieren zu können. Instrumente sind unter anderem die Nutzung
- von Regelenergie in Form des Netzpuffers und anderer den Netzen zuzuordnenden Speichermöglichkeiten (interne Regelenergie)
- des Regelenergiemarktes, um Ungleichgewichte zwischen Ein- und Ausspeisung auszugleichen (externe Regelenergie).
Darüber hinaus erfolgt die Optimierung von Lastflüssen und die Verlagerung von Erdgasmengen in Zusammenarbeit mit Netzbetreibern innerhalb Deutschlands und im benachbarten Ausland.
Zudem stärken die zuständigen Behörden und Unternehmen durch Übungen und Notfallpläne ihre Krisenmanagementstrukturen.
Marktliche Maßnahmen vor und in einer Gasmangellage (pdf / 57 KB)
Welche Maßnahmen treffen Bund und Länder beim tatsächlichen Ausrufen der Notfallstufe?
Im Notfallplan Gas des BMWK sind die Schritte und Maßnahmen beschrieben, die im Fall der Ausrufung der Notfallstufe anzuwenden sind.
Sollten die Maßnahmen der Frühwarn- oder Alarmstufe nicht ausreichen oder eine dauerhafte Verschlechterung der Versorgungssituation eintreten, kann die Bundesregierung die Notfallstufe ausrufen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Marktliche Maßnahmen vor und in einer Gasmangellage (pdf / 57 KB) nicht mehr ausreichen.
Die Bundesnetzagentur übernimmt in diesem Fall die Funktion des sogenannten Bundeslastverteilers. Sie kann dann in enger Abstimmung mit den Netzbetreibern z. B. Bezugsreduktionen verfügen. Diese Verfügungen können sich auch an einzelne Letztverbraucher richten. Dabei sind bestimmte Verbrauchergruppen gesetzlich besonders geschützt, das heißt diese sind möglichst bis zuletzt mit Gas zu versorgen. Zu diesen geschützten Verbrauchern gehören soziale Einrichtungen wie Krankenhäuser, Haushalte und Gaskraftwerke, die zugleich auch der Wärmeversorgung von Haushalten dienen.
Die Bundesnetzagentur kann dann durch Verfügungen zum Beispiel Lastreduzierungen, aber auch Abschaltungen durchsetzen, um die Deckung des lebenswichtigen Bedarfs an Energie zu sichern und die Auswirkungen einer Gasmangellage auf die Bevölkerung möglichst gering zu halten.
Hintergrundinformationen zur
Bundeslastverteilung sowie zur
Frühwarn-, Alarm- und Notfallstufe erhalten Sie
hier.
EU-Verordnung über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung
Ein Mittel zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung auf europäischer Ebene ist die Verordnung (EU) Nr. 2017/1938 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 (sog. SoS-VO) über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010.
Diese Verordnung dient der Stärkung des Erdgasbinnenmarktes und der Vorsorge für den Fall einer Versorgungskrise. Sie sieht einen umfassenden Maßnahmenkatalog und die nationale Implementierung eines dreistufigen Eskalationssystems (Frühwarn-, Alarm- und Notfallstufe) für den Fall einer Versorgungskrise vor. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Rahmen von Präventions- und Notfallplänen das vorgesehene Krisenmanagement nebst präventiven Maßnahmen vorab festzulegen.
National sind die Vorgaben der SoS-VO umgesetzt im
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG),
- Gesetz zur Sicherung der Energieversorgung (Energiesicherungsgesetz 1975 - EnSiG) und
- in der Verordnung zur Sicherung der Gasversorgung in einer Versorgungskrise (Gassicherungsverordnung - GasSV).
Deutsche Präventions- und Notfallpläne