Amateurfunk
Der Amateurfunkdienst bietet Funkamateuren die Möglichkeit, weltweiten Funkverkehr mit anderen Funkamateuren durchzuführen. Für die Teilnahme am Amateurfunkdienst gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher technischer Möglichkeiten. Auch selbst gebaute oder technisch veränderte Funkgeräte dürfen unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften verwendet werden.
Die telefonische Erreichbarkeit ist gegeben von:
Di: 10-12 Uhr;
Mi: 13-16 Uhr;
Fr: 10-12 Uhr.
Postalisch erreichen Sie uns:
Bundesnetzagentur, DLZ 10, Alter Hellweg 56, 44379 Dortmund
Bescheidaktion 2025
Derzeit werden die TKG und EMVG Beitragsbescheide für die Jahre 2022 und 2023 erhoben.
Die Beitragspflicht knüpft an eine Frequenzzuteilung im Sinne des § 91 TKG an, welche als Einzel- oder Allgemeinzuteilung ausgesprochen sein kann. Die Beitragspflicht besteht für die komplette Dauer der Frequenzzuteilung, auf die tatsächliche Nutzung der Frequenzen kommt es dabei nicht an. Besteht eine Zuteilung nur für einen Teil des Jahres, werden die Beiträge nach Monaten abgerechnet. Die Beitragspflicht für zurückliegende Zeiträume fällt auch dann nicht weg, wenn die Frequenzzuteilung zwischenzeitlich erloschen ist oder gekündigt wurde. Ausschlaggebend ist alleine die Dauer der Frequenzzuteilung im betreffenden Beitragsjahr.
Bescheidaktion 2025
Amateurfunkprüfungen
Der Empfang von Amateurfunksendungen und der Besitz von Amateurfunkgeräten ist in Deutschland jedem und jeder gestattet. Für den Betrieb eines Senders einer Amateurfunkstelle sind jedoch besondere Kenntnisse und eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit personengebundener Rufzeichenzuteilung erforderlich. Aus diesem Grund führt die Bundesnetzagentur Amateurfunkprüfungen durch und bescheinigt im Fall des Bestehens der Prüfung den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in Form eines Amateurfunkzeugnisses oder einer entsprechenden harmonisierten Prüfungsbescheinigung. Erst damit kann die entsprechende Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst oder auch eine entsprechende ausländische Amateurfunkgenehmigung beantragt werden.
Rechtsgrundlage
Die nationale Rechtsgrundlage für den Amateurfunkdienst in Deutschland bilden das Amateurfunkgesetz (AFuG) und die Amateurfunkverordnung (AFuV). International wird der Amateurfunkdienst durch die Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) geregelt. Zudem gibt es weitere nationale und internationale Regelungen mit Bedeutung für den Amateurfunkdienst zu denen nachfolgend Informationen zu finden sind.
Näheres zu den Frequenznutzungsmöglichkeiten im Amateurfunkdienst in Deutschland finden Sie in Anlage 1 der AFuV und in den Verfügungen und Mitteilungen.