Bundesnetzagentur veröffentlicht Festlegung zur Bestimmung eines Verfahrens zur Zuweisung von Offshore-Anschlusskapazitäten

Homann: „Grundlage für eine objektive, transparente und diskriminierungsfreie Zuweisung von Anschlusskapazität“

Ausgabejahr 2014
Erscheinungsdatum 20.08.2014

Die Bundesnetzagentur hat heute ihre Festlegung für das Verfahren zur Zuweisung von Offshore-Anschlusskapazitäten veröffentlicht.

Die Festlegung bestimmt insbesondere die Voraussetzungen für einen Antrag auf Zuweisung von Anbindungskapazität auf vorhandenen oder in der Errichtung befindlichen Leitungen zur Netzanbindung von Windenergieanlagen auf See. Außerdem werden die Regeln bestimmt, nach denen im Falle der Knappheit von Anschlusskapazitäten eine Versteigerung durchgeführt wird.

„Mit dieser Festlegung haben wir die Grundlage für eine objektive, transparente und diskriminierungsfreie Zuweisung von Anschlusskapazitäten geschaffen. Sie gibt den Betreibern von Windenergieanlagen auf See Planungssicherheit und ermöglicht eine zeitnahe Zuweisung freier Kapazität auf den von den Übertragungsnetzbetreibern beauftragten Anbindungsleitungen“, erläuterte Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. „Um eine möglichst zeitnahe Zuweisung der zur Verfügung stehenden Anschlusskapazität sicherzustellen, planen wir, das erste Zuweisungsverfahren noch in diesem Jahr durchzuführen“, so Homann weiter.

Die Bundesnetzagentur ist nach den am 1. August 2014 in Kraft getretenen Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes für die Zuweisung von Anschlusskapazitäten auf Anbindungsleitungen zuständig. Bis zum 31. Dezember 2020 beträgt die unter Berücksichtigung sämtlicher bestehender unbedingter Netzanbindungszusagen höchstens zuweisbare Anschlusskapazität
6,5 Gigawatt (GW). Allerdings darf die Bundesnetzagentur diesen Wert vor dem 1. Januar 2018 um bis zu 1,2 GW überschreiten, so dass die Grenze bei 7,7 GW liegt.

Mit der Eröffnung eines Kapazitätszuweisungsverfahrens wird die Bundesnetzagentur neben der insgesamt noch zur Verfügung stehenden höchstens zuweisbaren Anschlusskapazität auch die freie Anschlusskapazität auf den einzelnen Netzanbindungssystemen sowie die Frist, bis zu der Betreiber von Offshore-Windparks Anträge auf Zuweisung von Anschlusskapazitäten einreichen können, veröffentlichen. Nach Ablauf der Antragsfrist wird die Zulässigkeit der Anträge entsprechend den jetzt festgelegten Regeln geprüft und festgestellt, ob die Kapazitätszuweisung antragsgemäß erfolgen kann oder eine Versteigerung der Anschlusskapazität erforderlich ist. Eine Versteigerung wird durchgeführt, wenn entweder die auf einer beauftragten Anbindungsleitung verfügbare Anschlusskapazität nicht für die zugelassenen Anträge ausreicht oder die Summe der auf allen Anbindungssystemen zugelassenen Anträge die höchstens zuweisbare Kapazität von 7,7 GW überschreitet.

“Mit dem gewählten Versteigerungsverfahren können wir eindeutige Ergebnisse erzielen. Es lässt sich eine klare Reihung der Gebote erstellen und auf dieser Basis eine objektiv nachvollziehbare Auswahlentscheidung treffen. Schließlich können wir mit diesem Verfahren dem allseits geäußerten Wunsch nach einer schnellen Zuweisung nachkommen“, so Homann.

Das Ergebnis der Kapazitätszuweisung veröffentlicht die Bundesnetzagentur nach Abschluss des Verfahrens.

Die Festlegung zur Bestimmung des Verfahrens zur Zuweisung von Offshore-Anschlusskapazitäten ist auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur unter www.bundesnetzagentur.de/BK6-13-001 veröffentlicht.

Pressemitteilung (pdf / 65 KB)

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