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Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV und von Befreiungen von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV (Stand 2011)

Beschlusskammer 4

Mit dem Inkrafttreten des Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften am 04. August 2011 wurde die bisherige Regelung des § 19 Abs. 2 StromNEV in verschiedenen Punkten einer grundlegenden Änderung unterzogen (vgl. Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2011, BGBl. 1 S. 1554).

Gemäß § 16 StromNEV werden die von Lieferanten und Letztverbrauchern zu zahlenden allgemeinen Netzentgelte ausgehend vom Prinzip der Verursachungsgerechtigkeit auf der Basis der sog. Gleichzeitigkeitsfunktion ermittelt. Abweichend hiervon eröffnete § 19 Abs. 2 StromNEV bislang die Möglichkeit, einem Letztverbraucher unter bestimmten Voraussetzungen ein individuelles Netzentgelt anzubieten. Neben dieser Möglichkeit wird es zukünftig für einige Letztverbraucher möglich sein, sich grundsätzlich von den Netzentgelten zu befreien zu lassen.

Wie bislang besteht ein Anspruch auf Angebot eines individuellen Netzentgelts gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StromNEV dann, wenn auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich ist, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, wobei das zu vereinbarende individuelle Netzentgelt 20% des veröffentlichen Netzentgelts nicht unterschreiten darf.

Darüber hinaus können sich Letztverbraucher zukünftig gemäß § 19 Abs. 2 S. 2 StromNEV grundsätzlich von den Netzentgelten befreien lassen, wenn ihre Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung an einer Abnahmestelle die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden erreicht und ihr Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle 10 Gigawattstunden überschritten hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 S. 3 bedürfen sowohl die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts nach Satz 1 wie auch die Befreiung nach Satz 2 Strom der vorherigen Genehmigung durch die Regulierungsbehörde. Darüber hinaus erfolgen sowohl die Vereinbarung eines individuellen Netzentgelts als auch die Befreiung von den Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 9 StromNEV unter dem Vorbehalt, dass die jeweiligen Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 tatsächlich eintreten.

Um den betroffenen Letztverbrauchern und Netzbetreibern transparente und nachvollziehbare Auslegungsgrundsätze an die Hand zu geben, die es ihnen ermöglichen, die konkreten Anforderungen für eine Genehmigungserteilung nach § 19 Abs. 2 S. 1 oder 2 StromNEV bereits im Vorfeld einer Antragstellung beurteilen zu können, hatte die Beschlusskammer 4 der Bundesnetzagentur in der Vergangenheit bereits entsprechende Leitfäden zu Inhalt und Struktur von Anträgen auf Genehmigung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 S. 1 und 2 StromNEV veröffentlicht. Der letzte Leitfaden zur Genehmigung individueller Netzentgeltvereinbarungen nach § 19 Abs. 2 S. 1 und 2 StromNEV ab 2011 wurde von der Beschlusskammer am 26. Oktober 2010 im Internet veröffentlicht. Dieser nunmehr aktualisierte Leitfaden ersetzt die Version vom 29. Oktober 2010.

Der nunmehr überarbeitete aktuelle Leitfaden berücksichtigt insoweit den sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften am 04. August 2011 eingetretenen Änderungen des § 19 Abs. 2 StromNEV (vgl. Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 26.07.2011, BGBl. 1 S. 1554) ergebenen Anpassungsbedarf für die Entscheidungspraxis der Beschlusskammer.

Anlage:


Leitfaden zur Genehmigung von individuellen Netzentgelten (pdf/101 KB)
(Stand 09/2011)

Häufig gestellte Fragen zum Leitfaden
(Stand 01.02.2012)

Alte Version des Leitfadens (Stand 10/2010)


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