Mitteilung Verweigerung Stromnetzzugang
Mitteilung der Verweigerung des Stromnetzzugangs sowie Begründung gemäß § 20 Abs. 2 EnWG
Betreiber von Energieversorgungsnetzen können den Zugang zu ihren Netzen verweigern, soweit sie nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzzugangs aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 EnWG nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Ablehnung ist in Textform zu begründen und der Bundesnetzagentur unverzüglich mitzuteilen.
Für die Mitteilung aller Netzbetreiber, die in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur fallen, stellt die Bundesnetzagentur ein Formular zur Verfügung:
Standardformular "Mitteilung der Verweigerung des Netzzugangs Strom" (pdf/92 KB)
Bitte richten Sie die Mitteilung der Zugangsverweigerung nebst Begründung an folgende Adresse:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Stichwort: Netzzugangsverweigerung
Postfach 8001
53105 Bonn
Alle Netzbetreiber, die in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden fallen, wenden sich bitte mit ihrer Mitteilung der Verweigerung des Netzzugangs direkt an die zuständige Landesregulierungsbehörde.
