Mitteilung zur Datenübermittlung nach § 24 Abs. 4 StromNEV bzw. § 23 Abs. 4 GasNEV
Gemäß §§ 24 Abs. 4 Satz 1 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV), 23 Abs. 4 Satz 1 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) sind Betreiber von Energieversorgungsnetzen verpflichtet, der Bundesnetzagentur jährlich zum 1. April die in den Normen aufgeführten Daten zu übermitteln.
Die Bundesnetzagentur sieht im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens davon ab, die Daten gemäß §§ 24 Abs. 4 StromNEV, 23 Abs. 4 GasNEV zum 1. April 2011 einzufordern, da ein Vergleichsverfahren gemäß § 21 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) parallel zur Anreizregulierung derzeit nicht geplant ist. Eine Datenübermittlung zum 1. April 2011 ist daher nicht erforderlich.
Die Veröffentlichungspflichten nach §§ 27 StromNEV und GasNEV bleiben hiervon unberührt. Die relevanten Daten sind fristgerecht zum 1. April 2011 auf der Internetseite der Netzbetreiber zu veröffentlichen.
