Symmetrische Anwendung des Regulierungskontos gemäß § 5 Abs. 3 ARegV
Die von vorgelagerten Netzbetreibern vorgenommenen Preisanpassungen des Jahres 2009 konnten von den nachgelagerten Netzbetreibern nicht umgehend und auch nicht unterjährig in der eigenen Preisgestaltung berücksichtigt werden. Eine Anpassung der Erlösobergrenze auf Grund der Kosten des vorgelagerten Netzes kann gemäß § 28 Nr. 1 ARegV nur zum 01.01. des folgenden Kalenderjahres erfolgen. Die Differenz zwischen den für das Kalenderjahr tatsächlich entstandenen vorgelagerten Netzkosten und den in der Erlösobergrenze diesbezüglich enthaltenen Ansätzen ist gemäß § 5 Abs. 1 ARegV auf dem Regulierungskonto zu verbuchen. Der Ausgleich des Saldos des Regulierungskontos ist gemäß § 5 Abs. 4 ARegV grundsätzlich erst zum Ende der Regulierungsperiode vorgesehen.
Die Beschlusskammer 8 (Netzentgelte Strom) ist der Auffassung, dass eine vorzeitige Anpassung der Entgelte aufgrund des Effektes der Preisanhebung beim vorgelagerten Netz im Jahr 2009 möglich sein sollte. Zu diesem Zweck beabsichtigt die Beschlusskammer 8 in Analogie zur Regelung des § 5 Abs. 3 ARegV den vorzeitigen Abbau des Regulierungskontos zum 01.01.2010 unter bestimmten Bedingungen zuzulassen. Diese Möglichkeit zur Anpassung wird nur für die Steigerung der vorgelagerten Netzkosten gewährt und nicht für weitere Positionen (z.B. vermiedene Netzentgelte).
In den Fällen, in denen die Kostensteigerung für das vorgelagerte Netz mehr als 5% der zugestandenen Erlöse ausmacht, ist eine Anpassung der Entgelte zum 01.01.2010 in Höhe der gesamten Kostensteigerung nach Maßgabe des § 17 ARegV zulässig. Da zum Zeitpunkt der Entgeltermittlung für 2010 die tatsächlichen Kosten des vorgelagerten Netzes noch nicht abschließend bekannt sind, darf der noch nicht abgerechnete Teil sachgerecht geschätzt werden.
Bei der Ermittlung des Betrages der Kostensteigerung darf der gemäß § 5 Abs. 2 ARegV zustehende Zins mit berücksichtigt werden (dies sind 4,2 % auf den hälftigen Betrag).
Netzbetreiber in der Zuständigkeit der Bundesnetzagentur, die von dieser Regelung Gebrauch gemacht haben, müssen dies spätestens bis zum 30.06.2010 bei der Bundesnetzagentur anzeigen (hierzu sind die angewandten Berechnungen und die eingetretene Kostensteigerung anzugeben).
Dies ermöglicht eine Anpassung der Netzentgelte zum 01.01.2010.
