Transparenzberichte - Pflicht zur Lieferung von Daten
Verbesserung der Transparenz im Strommarkt - Mitwirkung der Marktteilnehmer (insb. Erzeuger)
Die Bundesnetzagentur engagiert sich für die Verbesserung der Transparenz im Strommarkt. Neben der Veröffentlichung des Leitfadens für die Internet-Veröffentlichungspflichten am 29.01.2008 widmet sich die Bundesnetzagentur der Überwachung der Umsetzung der Transparenzverpflichtungen aus EU-Recht. Im Dezember 2006 hat die EU-Kommission die Leitlinien für das Management und die Vergabe verfügbarer Übertragungskapazitäten auf Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen (so genannte Engpassmanagement-Leitlinien) erlassen. Diese sind als Anhang der EU-Verordnung 1228/2003 (so genannte Stromhandelsverordnung) in den EU-Staaten allgemein und unmittelbar geltendes Recht.
Diese Engpassmanagement-Leitlinien enthalten ausführliche Vorgaben zur Transparenz im Strommarkt, nämlich Veröffentlichungspflichten, welche unmittelbar den Übertragungsnetzbetreiber treffen. Um diesen in die Lage zu versetzen, seinen Veröffentlichungspflichten nachzukommen, enthält die Leitlinie folgende Regelung in ihrem Punkt 5.5:
"Die ÜNB veröffentlichen alle relevanten Daten, die den grenzüberschreitenden Handel betreffen, ... Um dieser Verpflichtung nachzukommen, stellen die betroffenen Marktteilnehmer den ÜNB die relevanten Daten zur Verfügung."
Die Regulierungsbehörden haben zu Punkt 5.5 der genannten Leitlinien Definitionen zu den Veröffentlichungspflichten verfasst, die in den Transparenzberichten als gemeinsame Auslegung der Veröffentlichungsvorgaben zusammengefasst sind. Diese präzisieren die Verpflichtungen aus den Leitlinien und sollen zu einer harmonisierten Veröffentlichungspraxis beitragen. Die Veröffentlichungsvorgaben aus den Transparenzberichten werden derzeit von den Übertragungsnetzbetreibern umgesetzt.
In diesem Zusammenhang fordert die Bundesnetzagentur die Marktteilnehmer (Erzeuger, große Lasten und Verteilnetzbetreiber) auf, aktiv an der Verbesserung der Markttransparenz im Strommarkt mitzuwirken und ihre Pflicht zur Lieferung von Daten zu erfüllen.
