Erhebung von Unternehmensdaten
- Informationen zur Stammdatenerhebung
- Notwendigkeit der Stammdatenerhebung
- Welche Daten werden bei der Stammdatenerhebung erfragt?
- Verfahren der Stammdatenerhebung
- Wer ist zur Abgabe von Stammdaten verpflichtet?
- Informationen zur Datenerhebung
- Prinzip der Datenerhebung
- Das Konzept der Zugangsberechtigung
Die nachfolgenden Seiten richten sich an Unternehmen der Energiewirtschaft, die der Bundesnetzagentur Daten zu melden haben. Entsprechend der Menüstruktur auf der linken Seite beinhalten die Seiten die Möglichkeit des Downloads der Erhebungsbögen und weiterführende Informationen zu den verschiedenen Datenerhebungen. Ferner finden Sie hier das Verschlüsselungsprogramm, das Hashwert-Berechnungsprogramm sowie den Zugang zum Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur.
Mit Ausnahme des Energiedaten-Portals der Bundesnetzagentur sind die Inhalte ohne Beschränkung zugänglich. Das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur ist der geschützte, individuelle Bereich eines einzelnen Unternehmens auf der Internetseite der Bundesnetzagentur. Der Zugang zu diesem Portal ist nur möglich, wenn ein Unternehmen im Rahmen der Stammdatenerhebung eine entsprechende Zugangsberechtigung erhalten hat. Das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur dient insbesondere der Datenübermittlung an die Bundesnetzagentur.
Voraussetzung für die Abfrage von Unternehmensdaten ist eine vorhergehende Stammdatenerhebung
Informationen zur Stammdatenerhebung
Notwendigkeit der Stammdatenerhebung
Dem weiteren Datenaustausch im Rahmen einzelner Datenerhebungen geht eine allgemeine Stammdatenerhebung voraus. Bei den Stammdaten handelt es sich u.a. um Name, Anschrift sowie weitere allgemeine Angaben zum Unternehmen. Die Stammdatenerhebung sieht die Benennung eines Kommunikationsbevollmächtigter vor. Der Kommunikationsbevollmächtigte ist für die Datenübermittlung an die Bundesnetzagentur verantwortlich und erhält in dieser Funktion die für die elektronische Kommunikation zwischen dem Unternehmen und der Bundesnetzagentur erforderliche Zugangsberechtigung. Er wird im Rahmen der Stammdatenerhebung durch den/die gesetzlichen Vertreter des Unternehmens bevollmächtigt.
Welche Daten werden bei der Stammdatenerhebung erfragt?
Im Rahmen der Stammdatenerhebung werden u.a. folgende Daten angefordert:
- Name des Unternehmens
- Anschrift (Straße und Postfach)
- Telefonnummer, Faxnummer
- Adresse der Internetseite des Unternehmens
- Name des/der gesetzlichen Vertreter(s)
- Kontaktdaten des Kommunikationsbevollmächtigter
Verfahren der Stammdatenerhebung
Das Verfahren der Stammdatenerhebung umfasst folgende Schritte:
- Üblicherweise schreibt die Bundesnetzagentur die ihr bekannten, zur erstmaligen Abgabe der Stammdaten verpflichteten Unternehmen an und ruft diese zur Übermittlung der Stammdaten auf. Ist ein Unternehmen sich nicht sicher, ob es Stammdaten zu übermitteln hat, ist eine Kontakt mit der Bundesnetzagentur erforderlich.
- Auf der Internetseite der Bundesnetzagentur sind Formulare für die Stammdatenerhebung mit Erläuterungen hinterlegt.
- Das Formular ist, nachdem es heruntergeladen, ausgefüllt und unterschrieben wurde, per Fax an die im Stammdatenformular angegebene Fax-Nummer zu senden.
Nach Überprüfung des eingegangenen Stammdaten-Formulars werden dem Kommunikationsbevollmächtigter für das entsprechende Tätigkeitsfeld des Unternehmens zwei Bestätigungsschreiben zugesandt.
- Im ersten Schreiben wird der Eingang der Stammdaten bestätigt sowie eine Betriebsnummer mitgeteilt.
- Das zweite Schreiben enthält eine Kontrollnummer sowie einen Schlüssel für die zukünftige elektronische Kommunikation.
- Außerdem erhalten die Strom- und Gasnetzbetreiber eine iTan.
- Mit diesen Informationen erhält das Unternehmen Zugang zum Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur, dem geschützten, individuellen Bereich auf der Internetseite der Bundesnetzagentur und kann auf sicherem Weg Daten an die Bundesnetzagentur übermitteln.
Wer ist zur Abgabe von Stammdaten verpflichtet?
Alle Strom- und Gasnetzbetreiber sowie alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Lieferanten) sind zur Abgabe der Stammdaten verpflichtet.
Im Zusammenhang mit der Durchführung des Vergleichsverfahrens nach § 21 Abs. 3 EnWG i.V.m. den Netzentgeltverordnungen für Strom und Gas sind alle deutschen Netzbetreiber zur Übermittlung von Daten und Informationen an die Bundesnetzagentur verpflichtet. Dem von der Bundesnetzagentur durchgeführten Vergleichsverfahren unterliegen auch die Netzbetreiber, für die es den Landesregulierungsbehörden obliegt, die in § 54 Abs. 2 Satz 1 EnWG aufgezählten Aufgaben wahrzunehmen. Da das Konzept der standardisierten elektronischen Datenerfassung auf den im Stammdaten-Formular gemachten Angaben beruht, sind damit alle Betreiber von Strom- und Gasnetzen unabhängig von der Kundenzahl zur Abgabe ihrer Stammdaten aufgerufen.
Mit In-Kraft-Treten des Ersten Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) am 1. Dezember 2006 nimmt die Bundesnetzagentur nunmehr auch die ihr nach diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben gemäß § 19a EEG wahr. Für Betreiber von Elektrizitätsnetzen und für alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Lieferanten) folgt aus dem In-Kraft-Treten des EEG die Verpflichtung, Daten auf elektronischem Weg an die Bundesnetzagentur zu übermitteln. Voraussetzung hierfür ist ebenfalls die erstmalige Stammdatenerhebung bei den Elektrizitätsversorgungsunternehmen (Lieferanten).
Informationen zur Datenerhebung
Prinzip der Datenerhebung
Die Abfrage von Unternehmensdaten erfolgt je nach Verfahren wie folgt:
- Einige Datenerhebungen, wie z.B. für die Entgeltgenehmigungsverfahren oder Datenerhebungen auf Grundlage des EEG, erfolgen über Excel-Formulare, die in der Regel im Internet zur Verfügung stehen. Nachdem diese herunter geladen und ausgefüllt wurden, müssen sie verschlüsselt und anschließend über das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur an die Bundesnetzagentur übermittelt werden.
- Andere Datenerhebungen, wie z.B. die Abfrage der Last-, Struktur- und Absatzdaten zur Durchführung der Anreizregulierung, erfolgen direkt im Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur über Web-Formulare.
Das Konzept der Zugangsberechtigung
Nach Abschluss der Stammdatenerhebung stellt die Bundesnetzagentur dem Kommunikationsbevollmächtigter eine Zugangsberechtigung für sein Tätigkeitsfeld zur Verfügung. Diese besteht aus einer Betriebsnummer, einer Kontrollnummer und einem Schlüssel. Neu eingefügt wurde für die Erhebung der Last-, Struktur- und Absatzdaten zur Durchführung der Anreizregulierung die iTAN.
Durch die Betriebsnummer kann die Bundesnetzagentur das Unternehmen sowie das Tätigkeitsfeld eindeutig identifizieren. Die Kontrollnummer dient der Verifizierung der Betriebsnummer. Dadurch können fehlerhafte Eingaben der Betriebsnummer ausgeschlossen werden. Die Kombination aus Betriebs- und Kontrollnummer erlaubt dem Unternehmen den Zugang zum Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur, dem geschützten, individuellen Bereich auf der Internetseite der Bundesnetzagentur.
Der Schlüssel übernimmt die Funktion einer "geheimen Absprache" zwischen der Bundesnetzagentur und dem Kommunikationsbevollmächtigten. Er gewährleistet die sichere und durch das Unternehmen autorisierte Übertragung der Unternehmensdaten zur Bundesnetzagentur. Durch die Verwendung des Schlüssels wird ein Hashwert, der "digitale Fingerabdruck" der Datei, gebildet. Die Bundesnetzagentur stellt durch einen anschließenden Abgleich des Hashwertes die inhaltliche Integrität der übermittelten Daten sicher.
Bei einigen Datenabfragen, die über Web-Formulare erfolgen, welche über das Energiedaten-Portal zu erreichen sind, ist die Eingabe einer iTAN erforderlich, um die Dateneingabemasken aufrufen zu können. Erstmalig ist das bei der Datenerhebung zur Anreizregulierung erforderlich.
Betriebsnummer, Kontrollnummer, iTan und Schlüssel wirken wie folgt zusammen:
- Die Betriebs- und Kontrollnummer sind erforderlich, um in das Energiedaten-Portal der Bundesnetzagentur zu gelangen.
- Bei einigen Datenabfragen, die über Web-Formulare erfolgen, ist die Eingabe einer iTAN erforderlich, um die Dateneingabemasken aufrufen zu können.
- Der Grad der Vertraulichkeit von Betriebs- und Kontrollnummer sowie der iTAN-Liste ist so gewählt, dass allein mit diesen Angaben keine Datenübermittlung an die Bundesnetzagentur möglich ist. Vielmehr ist hierfür zusätzlich der Schlüssel erforderlich. Aus diesem Grund kann der Kommunikationsbevollmächtigte sowohl die Betriebs- und Kontrollnummer als auch die iTAN-Liste an Dritte weitergeben, die bei der Dateneingabe in die Web-Formulare unterstützen.
- Erst die Verwendung des Schlüssels, der dem Kommunikationsbevollmächtigten vorliegt, ermöglicht eine Datenübermittlung an die Bundesnetzagentur. Seine Vertraulichkeit ist daher sehr hoch.
