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Versuchsfunk

Gemäß § 55 Abs. 1 TKG bedarf jede Frequenznutzung einer vorherigen Zuteilung durch die Bundesnetzagentur. Dies gilt u.a. auch für die Entwicklung und Erprobung von Funkanlagen, beim Einsatz von Funkanlagen für bestimmte Forschungszwecke sowie zur Erprobung neuartiger Betriebsverfahren.

In begründeten Einzelfällen, insbesondere zur Erprobung innovativer Technologien in der Telekommunikation oder bei kurzfristig auftretendem Frequenzbedarf, kann gemäß § 58 TKG von den im Frequenzbereichszuweisungsplan oder im Frequenznutzungsplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung von Frequenzen befristet abgewichen werden unter der Voraussetzung, dass keine im Frequenzbereichszuweisungsplan oder im Frequenznutzungsplan eingetragene Frequenznutzung beeinträchtigt wird.

Wegen der ständigen Weiterentwicklung und Anpassung der Nutzungsmöglichkeiten des Frequenzspektrums wird dringend empfohlen, sich vor einer Geräteentwicklung über die nationalen Randbedingungen zu informieren.

Weitere Informationen zum Versuchsfunk erhalten Sie von: 

Herrn Essner
Bundesnetzagentur
Referat 221

Tel.: 06131 18-3113

Fax: 06131 18-5604


Stand: 26.07.2005

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