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Informationen über Rufnummernverlängerungen

Amtsblatt Nr.23, Mitteilung Nr. 689/2008 v. 03.12.2008

I. Regelungen für die Zuteilung und Nutzung von Rufnummern in den Bereichen (0)180, (0)900 und (0)800

Nach den Bestimmungen für die Zuteilung und die Nutzung von (0)180er-, (0)900er- und (0)800er-Rufnummern erfolgt die Zuteilung dieser Rufnummern direkt durch die Bundesnetzagentur zur eigenen Verwendung des Zuteilungsnehmers. Abgeleitete Zuteilungen nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 Telekommunikations-Nummerierungsverordnung (TNV) sind danach nicht zulässig. Das Nutzungsrecht an zugeteilten Rufnummern dieser Rufnummernbereiche darf nicht rechtsgeschäftlich an Dritte übertragen werden (siehe auch § 4 Abs. 5 TNV).

Die Nutzung einer Rufnummer durch den Zuteilungsnehmer für Kunden im Rahmen einer Dienstleistung ist zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass der Zuteilungsnehmer die Einrichtung der Rufnummer bei einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes beauftragt und er somit der Nutzer der Rufnummer bleibt. Das Nutzungsrecht ist bei (0)180er-Rufnummern in diesem Fall auflösend bedingt. Nach Abschnitt 5.3 der Bestimmungen kann der Kunde eines Diensteanbieters die Zuteilung einer dem Dienstanbieter zugeteilten Rufnummer beantragen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (die Rufnummer wird im Rahmen einer Dienstleistung, bei der er Kunde ist, genutzt; der Dienstleistungsvertrag hat eine Laufzeit von mehr als 89 Tagen; während der Vertragslaufzeit ist ausschließlich der Kunde des Diensteanbieters unter der Rufnummer erreichbar).

An die jeweilige Dienstekennzahl, so die festgelegte Struktur der Rufnummern, schließt sich eine siebenstellige, bei Rufnummern des Rufnummernbereichs (0)900 eine sechsstellige Teilnehmerrufnummer an.

II. Vornahme von Rufnummernverlängerungen und darauf basierende Geschäftsmodelle

Auf dem Telekommunikationsdienstemarkt werden zunehmend Geschäftsmodelle angeboten und praktiziert, die auf Rufnummernverlängerungen insbesondere von (0)180er-Rufnummern, aber auch von Rufnummern der Bereiche (0)900 und (0)800 basieren. Insbesondere werden zugeteilte (sechs- bzw. sieben-stellige) Rufnummern entweder durch den Zuteilungsnehmer selbst oder einen Dritten, für den die Rufnummern im Rahmen einer Dienstleistung genutzt werden, um mehrere Ziffern verlängert und Endkunden insbesondere zum Empfang von Telefaxen zur Verfügung gestellt. Bei anderen Geschäftsmodellen werden die so gewonnenen „Unterrufnummern“ Endkunden für Internettelefonie bereitgestellt.

Daneben gibt es auch Nutzungen, bei denen Zuteilungsnehmer Rufnummern für eigene Zwecke um Nachwahlziffern ergänzen.

III. Bewertung

1. Grundsätzliches zur Nichteinhaltung der vorgegebenen Strukturierung (Stelligkeit)

Mit der eigenmächtigen Verlängerung der nach den Strukturfestlegungen in den Zuteilungsregeln sechs- bzw. siebenstelligen Teilnehmerrufnummer wird nicht nur gegen die Bestimmungen des jeweiligen Nummernplans als solche, sondern in der Regel auch gegen deren Sinn und Zweck verstoßen. Mit der Vorgabe der Strukturierung nimmt die Bundesnetzagentur eine elementare Aufgabe der Nummernverwaltung war. Erst durch eine solche Strukturdefinition kann die Rufnummer ihre vielfältigen Funktionen, insbesondere die der Adressierung, Identifizierung von Teilnehmern und Verkehrsführung erfüllen. Mit der Zuteilung einer solchen Rufnummer erlangt der Zuteilungsnehmer ein (Außenwirkung entfaltendes) Nutzungsrecht an einer klar definierten Rufnummer, nicht an einem Quasi-Rufnummernblock. Eine Nichteinhaltung der Stelligkeit kann nur dann ausnahmsweise hingenommen werden, wenn sie dem vorgenannten Regelungszweck nicht zuwiderläuft.

2. Rufnummernergänzung um Nachwahlziffern durch den Zuteilungsnehmer für eigene Zwecke

Eine Rufnummernergänzung um Nachwahlziffern durch den Zuteilungsnehmer für eigene Zwecke läuft dem Regelungszweck nicht zuwider. Solange die Verlängerungen durch den Zuteilungsnehmer erfolgen, eine – sich auf den Zuteilungsnehmer beschränkende – rein interne Bedeutung haben und nur für dessen eigene Zwecke verwendet werden, ist dieses Abweichen von der in den Zuteilungsregeln vorgeschriebenen Stelligkeit hinnehmbar. Identifizierungsprobleme entstehen in diesen Fällen wegen der Identität zwischen dem Zuteilungsnehmer der Rufnummer und dem die verlängerte Rufnummer Nutzenden nicht.

Unter der Nutzung der verlängerten Rufnummer für eigene, interne Zwecke ist auch der Empfang von Telefaxen (oder Telefonaten) von Externen unter dieser Rufnummer zu verstehen.

3. Geschäftsmodelle, bei denen der Zuteilungsnehmer oder ein Dritter, für den die Rufnummer im Rahmen einer Dienstleistung genutzt wird, die Rufnummern verlängert und Endkunden zur Verfügung stellt

Die Verlängerung durch den Zuteilungsnehmer oder einen Dritten, für den die Rufnummer im Rahmen einer Dienstleistung genutzt wird, und die Überlassung der verlängerten Rufnummer an Endkunden ist rechtswidrig. Diese Vorgehensweise verstößt sowohl gegen Bestimmungen des Nummernplans für den jeweiligen Rufnummernbereich (0)180, (0)900 und (0)800, als auch gegen Regelungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der TNV.

3.1 Mit der eigenmächtigen Verlängerung wird in den Fällen der Überlassung der verlängerten Rufnummer an Endkunden gegen die mit der Strukturierungsvorgabe bezweckte Teilnehmeridentifizierung als eine Rufnummernfunktion und gegen das Verbot der rechtsgeschäftlichen Weitergabe nach § 4 Abs. 5 TNV verstoßen. Sie stellt keine nach den Bestimmungen zulässige Nutzung einer Rufnummer durch den Zuteilungsnehmer für den Kunden im Rahmen einer Dienstleistung dar, denn Charakteristikum der Geschäftsmodelle ist gerade die Nutzung der Rufnummer für eigene Zwecke des (End)kunden. Das Verleihen einer eigenen rechtlichen Stellung des nutzenden Endkunden ist jedoch nur im Rahmen abgeleiteter Zuteilungen zulässig. Solche sind für die Rufnummernbereiche (0)180, (0)900 und (0)800 gerade nicht vorgesehen. Eine Überlassung verbunden mit einer rechtsgeschäftlichen Übertragung des Nutzungsrechts in dem Sinne, dass Inhaber des Zuteilungsbescheids und damit Zuteilungsnehmer der die Rufnummer nutzende Dritte wird, ist schon für zugeteilte Rufnummern nicht zulässig und somit erst recht nicht für zuteilungsregelwidrig verlängerte Rufnummern.

3.2 Die Verlängerung von Rufnummern und Überlassung dieser Rufnummern an Dritte verstößt auch gegen die in § 46 Abs. 2 TKG enthaltene Verpflichtung von Anbietern von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit, die Rufnummernübertragbarkeit sicherzustellen. Denn wegen der spezifischen Funktionen der Portierungsdatenbank gibt es in solchen Fällen keine generelle Gewährleistung der problemlosen Mitnahme der verlängerten Rufnummer, welche dann auch als einzige Rufnummer verwendet werden kann. Sonderlösungen zur Rufnummerübertragbarkeit mögen in Einzelfällen ggf. möglich sein. Die Möglichkeit solcher Sonderlösungen würde den Anforderungen an die in § 46 TKG festgeschriebene Verpflichtung der „Sicherstellung“ jedoch nicht gerecht.

3.3 Außerdem besteht in diesen – ohnehin – rechtswidrigen Anwendungsfällen die zusätzliche Problematik, dass der Verpflichtung nach § 111 TKG zur Erhebung und Speicherung von Daten für Auskunftsersuchen von Sicherheitsbehörden vielfach nicht nachgekommen wird. Eine Identifizierung missbräuchlich nutzender Dritter ist somit nur unter erschwerten Voraussetzungen, meistens aber kaum oder gar nicht möglich. Teilweise sind die Geschäftsmodelle sogar so gestaltet, dass diese Verpflichtung gar nicht eingehalten werden kann, etwa im Falle der Möglichkeit, sich für die Zuweisung einer verlängerten Rufnum-mer unter Angabe lediglich einer E-Mail–Adresse anzumelden.

3.4 Schließlich liegt dann ein Verstoß gegen § 66j Abs. 2 TKG vor, wenn bei einem Anruf oder bei dem Versenden von Faxen durch einen nutzenden Endkunden („Teilnehmer“ im Sinne des § 66j TKG) eine verlängerte Rufnummer als weitere Rufnummer aufgesetzt wird (um auf dieser verlängerten Rufnummer Telefonate oder Faxe zu empfangen), weil er an dieser verlängerten Rufnummer kein Nutzungsrecht im Sinne der Vorschrift hat

IV. Notwendigkeit der Umstellung

Vor diesem Hintergrund wird auf das Erfordernis hingewiesen, für eine Umstellung solcher - wie unter Punkt 3. beschriebenen - rechtswidrigen Geschäftsmodelle zu sorgen. In diesem Zusammenhang wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Zuteilungsnehmer gegenüber der Bundesnetzagentur und dem Anrufer die Verantwortlichkeit für die rechtskonforme Nutzung der Rufnummer trägt, auch wenn sie im Rahmen einer Dienstleistung für einen Kunden genutzt wird, denn er bleibt in diesem Fall gegenüber der Bundesnetzagentur weiterhin Zuteilungsnehmer und Nutzer der Rufnummer.

Bis jetzt hat sich die Bundesnetzagentur vornehmlich darauf beschränkt, auf die Problematik der Rufnummernverlängerung hinzuweisen und gegen verlängerte Rufnummern vorzugehen, welche zum Nachteil von Verbrauchern missbräuchlich genutzt werden. Eine konsequentere Vorgehensweise gegen Geschäftsmodelle, wie unter Punkt 3. beschrieben, ist insbesondere aus folgenden Gründen erforderlich: Gerade im Falle der Aufspreizung einzelner Rufnummern zu Rufnummernblöcken erhöht sich das Missbrauchspotential bei verlängerten Rufnummern wegen der Möglichkeiten zur Identitätsverschleierung. Zu Quasi-Rufnummernblöcken erweiterte Einzelrufnummern stellen im Falle der entgeltlichen Überlassung der verlängerten Rufnummern, wie von einigen Marktteilnehmern praktiziert, für diese Anbietenden Möglichkeiten der Gewinnerzielung dar. Diesen sich selbst geschaffenen – eigentlich hoheitlichen - Rechten stehen jedoch im Gegenzug keine entsprechenden verwaltungsrechtlichen Pflichten gegenüber, wie dies bei abgeleiteten Zuteilungen der Fall ist (siehe § 8 TNV).

V. Künftige Verwaltungspraxis im Bereich der Nutzungskontrolle

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt zukünftig in Ausübung des ihr nach § 67 Abs. 1 TKG zustehenden Entschließungs- und Auswahlermessens gegen Rufnummernverlängerungen konsequent Maßnahmen nach dieser Vorschrift zu ergreifen. Als Maßnahmen nach § 67 Abs. 1 TKG kommen insbesondere der Entzug und die Abschaltung der Rufnummern sowie die Anordnung nachträglicher Fakturierungs- und Inkassoverbote in Betracht.

Stand: 04.12.2008

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