Antragsverfahren Teilnehmernetzbetreiber
Informationen für Teilnehmernetzbetreiber zum Antragsverfahren von Rufnummernblöcken für die Ortsnetze
Erstmalige Antragstellung bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Bei Rufnummern in den Ortsnetzbereichen war das Vorliegen einer Lizenz bislang eine Voraussetzung für die Antragsberechtigung. In Anpassung an die europäische Gesetzgebung entfällt das Erteilen von Lizenzen. Ab dem 25.07.2003 gilt nun folgende Vorgehensweise:
- Die Teilnahme am Portierungsdatenaustauschverfahren für den Ortsnetzbereich (ONB) ist Pflicht. Die Beteiligung am Austauschverfahren für Portierungsdaten im Ortsnetzbereich melden Sie bitte mit einem Fomblatt (Download am Ende dieser Seite)!
- Wird nur ein Realisierungskonzept für die Teilnahme am Portierungsdatenaustauschverfahren vorgelegt und nach Ablauf eines Jahres nach Zuteilung der RNB kann die Teilnahme am Portierungsaustauschverfahren nicht nachgewiesen werden, können die beantragten Rufnummernblöcke (RNB widerrufen werden.
- Sobald die Teilnahme am Portierungsdatenaustauschverfahren sicher gestellt ist, werden alle RNB zugeteilt, soweit alle anderen Voraussetzungen für die Antragsberechtigung vorliegen.
- Soweit Netzbetreiber (NB) bislang eine bundesweite Lizenz besaßen, sind die geforderten Antragsunterlagen bis Ende Oktober 2003 der RegTP (jetzt Bundesnetzagentur) vorzulegen. Die Zuteilungen werden wie üblich ausgesprochen.
- Soweit ein NB bislang eine regionale Lizenz hatte, werden Zuteilungen in allen ONB, die bislang durch die Lizenz abgedeckt waren, vergeben. Die geforderten Antragsunterlagen sind ebenfalls bis Ende Oktober 2003 der Reg TP (jetzt Bundesnetzagentur) vorzulegen.
- Sollte sich die Übergabe der Nachweise (siehe Pkt. 4 und 5) verzögern, ist dies rechtzeitig unter Benennen eines konkreten Datums, wann die Nachweise endgültig vorgelegt werden, mitzuteilen.
- Möchte ein bislang regional tätiger NB in einem zusätzlichen ONB tätig werden, der außerhalb seines bisherigen Lizenzgebietes liegt, müssen alle Nachweise für die Antragsberechtigung sofort vorgelegt werden.
- Alle NB ohne Lizenz, aber mit Verträgen zur Anmietung von Übertragungswegen müssen sowohl beim Erst- als auch beim Folgeantrag, alle Nachweis dem nächsten Antrag beifügen.
- Alle NB die weder eine Lizenz noch Verträge über angemietete Übertragungswege abgeschlossen haben, müssen alle Nachweise dem Erstantrag beifügen.
- Die eingehenden Nachweise werden zunächst gesichtet und bewertet. Erst nach abschließender Positivprüfung wird der Antrag als vollständig vorliegend gewertet.
- Die weitere Antragsbearbeitung erfolgt erst, wenn alle geforderten Unterlagen vollständig vorliegen.
- Wir bitten um Verständnis, wenn sich die Bearbeitung von Anträgen von NB, die bislang noch keine Lizenz hatten oder von NB, die Anträge in ONB stellen, die über das bisherige Lizenzgebiet hinausgehen, verzögert.
- Die Nachweise sind nur einmal pro NB vorzulegen. Für weitere Anträge kann darauf verwiesen werden, dass bereits gültige Nachweise vorliegen (siehe Antragsformblatt).
- Änderungen der Antragsvoraussetzungen sind grundsätzlich gesondert mitzuteilen.
- Wir bitten dem Antrag einen gültigen Handelsregisterauszug beizufügen. Sollte sich bis zum nächsten Antrag eine Rechtsform-, Namensänderung, usw. ergeben haben, ist ein neuer Handelsregisterauszug beizufügen. Nur so kann sichergestellt werden, dass alle Unterlagen auch an die richtige Anschrift versandt werden.
2. Erstantrag für einen Ortsnetzbereich (ONB)
Haben Sie in einem Ortsnetzbereich noch keine Rufnummernblöcke beantragt, so wird dieser Antrag als Erstantrag bezeichnet. Der Antrag kann prinzipiell folgendermaßen gestellt werden:
- als Einzelantrag (Dieser Antrag bezieht sich jeweils nur auf einen Ortsnetzbereich)
mit dem Formblatt Einzelantrag und ggf. einem Blatt mit Angaben zu bestimmten RNB
- als Sammelantrag (dieser Antrag bezieht sich auf mehr als einen Ortsnetzbereich)
mit dem Formblatt Sammelantrag und dem von der Bundesnetzagentur bereitgestellten Diskettenprogramm (Systemvoraussetzung Windows 95);das Diskettenprogramm kann im Referat Nummernverwaltung unter der Fax Nr. 0 6131 18-5637 angefordert werden.
Ab dem 11. Januar 2010 wird voraussichtlich die neue Software für das datenträgerbasierte Antragsverfahren ("Datenträger-Verfahren"; "DAVE") für einen Testbetrieb bereitgestellt. Anbieter, die sich für einen Testbetrieb angemeldet haben, werden ab diesem Zeitpunkt parallel zu der bisher praktizierten Verfahrensweise auch Anträge mit Hilfe der neuen Software "DAVE" stellen können. Die im Rahmen des Testbetriebes mit der Software "DAVE" gestellten Anträge werden jedoch nicht für die laufende Antragsbearbeitung berücksichtigt und dienen nur Testzwecken. Der Testbetrieb von "DAVE" wird voraussichtlich für acht Wochen angeboten.
Ab Mai 2010 wird das bisherige Datenträgerverfahren durch das neue Datenträgerverfahren "DAVE" ersetzt.
Im Dezember 2008 wurde sowohl die Schnittstellenbeschreibung [SES.NVONB.Internet] als auch die Schnittstellenbeschreibung [SES.NVONB.DAVE.AntragAnbieter]zur Verfügung gestellt - siehe Anschreiben der Bundesnetzagentur vom 18.12.2008. Derzeit ist keine aktuellere Fassung vorhanden.
Aktuellere Informationen zu dem neuen Datenträgerverfahren "DAVE" werden voraussichtlich ab August 2009 auf der Internetseite "Ortsnetze", "Informationen für Teilnehmernetzbetreiber" bereitgestellt.
3. Folgeantrag für einen Ortsnetzbereich (ONB)
Stellen Sie einen Antrag auf RNB in einem Ortsnetzbereich, in dem Ihnen schon RNB zugeteilt wurden, so wird er als Folgeantrag bezeichnet. Die Antragstellung erfolgt prinzipiell wie ein Erstantrag. Es muß jedoch der Auslastungsgrad aller RNB in den ONB nachgewiesen werden, für die ein Folgeantrag gestellt wird.
4. Beantragung von bestimmten RNB
Wollen Sie bestimmte RNB innerhalb eines ONB beantragen, so schauen Sie in das Verzeichnis der Freien RNB, in dem alle zur Zeit zur Verfügung stehenden RNB dargestellt sind. Dieses Verzeichnis wird regelmäßig aktualisiert. Sobald ein 1.000er RNB aus einem zusammenhängenden 10.000er RNB (zRNB) an einen bestimmten Netzbetreiber zugeteilt wird, werden alle weiteren RNB aus dem zRNB sofern möglich an den selben NB zugeteilt. Dies ermöglicht günstigere Routings. Bevor weitere RNB aus einem anderen zRNB bzw.anderen Kontingent zugeteilt werden, sollten die noch nicht zugeteilten RNB aus demzRNB komplett an den jeweiligen NB zugeteilt worden sein. Sol lausnahmsweise von dieser Vorgehensweise abgewichen werden, ist der Bundesnetzagentur eine ausführliche Begründung vorzulegen. Erst nach einer Entscheidung der Bundesnetzagentur können bindende Aussagen an Endkunden erfolgen. Wir bitten Sie daher, sich zur Klärung von Ausnahmefällen vor einer Antragstellung bzw. Zusagen an den Endkunden mit uns in Verbindung zu setzen.
5. Losgröße
Wieviele RNB Sie in einem Ortsnetzbereich maximal beantragen können, entnehmen Sie bitte dem Losgrößenverzeichnis. Die Losgröße wird in Abhängigkeit von der Anzahl der freien RNB und der Nachfrage in den Ortsnetzen im Laufe der Zeit angepasst. Wurden bislang weniger RNB als die festgelegte Losgröße abgerufen, muss die 75% Regelung nicht zwingend eingehalten werden.
6. Jahresbericht
Wurden Ihnen bereits RNB durch die Bundesnetzagentur zugeteilt, so muß ein Jahresbericht mit Stand 31.12. erstellt werden. Die Berichte müssen der Bundesnetzagentur spätestens zum 31.01. des jeweiligen Folgejahres in dem von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Format vorgelegt werden. (Anforderungen an den Jahresbericht)
Ihren Antrag senden Sie uns bitte per Post an
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Nummernverwaltung
Postfach 80 01
55003 Mainz
