Austausch von Portierungsdaten zwischen Netzbetreibern
Nach der BMPT-Amtsblattverfügung 282 vom 19.11.1997 muss im Fall
der Portierung einer Rufnummer im Ortsnetzbereich
vom ursprünglich abgebenden Netzbetreiber (originärer Zuteilungsnehmer), vom aktuell abgebenden Netzbetreiber und vom aktuell aufnehmenden Netzbetreiber gemäß der Fassung der "Spezifikation Austausch der Portierungsdaten zwischen Netzbetreibern" des Arbeitskreises für technische und betriebliche Fragen der Nummerierung und der Netzzusammenschaltung (AKNN) verfahren werden.
Der AKNN hat in seiner Sitzung am 05.10.1999 bestätigt, dass es keine Alternative zur Beachtung der Spezifikation für alle Netzbetreiber gibt, da kein anderes Verfahren zur Verfügung steht und mittelfristig auch kein anderes Verfahren zu Verfügung stehen wird. Eine Nichtbeachtung der Spezifikation kann insbesondere bei mehrfach portierten Rufnummern zu Kreisrouting oder zur Nichterreichbarkeit von Kunden führen. Zudem kann durch eine Nichtbeachtung die mehrfache Portierung einer Rufnummer unmöglich werden, was einen Verstoß gegen § 43 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) darstellen würde.
Eine Diskussion bei der AKNN-Sitzung vom 08.12.1999 hat bestätigt, dass es sinnvoll wäre, eine Liste zu veröffentlichen aus der ersichtlich wäre, welche Unternehmen sich an dem Austauschverfahren beteiligen und wer innerhalb des Unternehmens Ansprechpartner ist.
Die Bundesnetzagentur hat die Zuteilungsnehmer von RNB in den ONB aufgefordert, Ansprechpartner zu benennen, damit diese in Form einer Liste im Internet veröffentlicht werden können. Die Liste wird ergänzt, wenn weitere Zuteilungsnehmer ihre Beteiligung am Verfahren anzeigen und Ansprechpartner benennen.
Der AKNN hat mit Sitzung vom 08.12.2009 eine Änderung der seitens der Bundesnetzagentur (BNetzA) zur veröffentlichenden Verzeichnisse der Portierungskennungen beschlossen.
Mehr Informationen finden Sie hier:
Konsolidiertes Verzeichnis der Portierungskennungen
