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Ermittlung des Rufnummernbedarfs

Ermittlung der Anzahl der für einen Netzzugang zuzuteilenden Rufnummern anhand der Nutzkanäle ("Methode 1")

1. Schritt
Ermittlung der Anzahl der Nutzkanäle (Nk) zum öffentlichen Telefonnetz, wobei Anschlüsse wie folgt in Nk umgerechnet werden:

AnschlussAnzahl der Nk
Telefonanschluss mit einem Endgerät1
Mehrgeräte-Basisanschluss2
Mehrgeräte-Primärmultiplexanschluss30


2. Schritt
Ermittlung der Anzahl der zuzuteilenden Rufnummern in Abhängigkeit von der Anzahl der Nutzkanäle:

a) Bei 2 - 479 Nutzkanälen:

Anzahl der NkAnzahl der zuzuteilender Rufnummern
- Standard- *1)
Anzahl zuzuteilender Rufnummern
- maximal - *2)
2 - 310100
4 - 530100
6 - 770100
8 - 9100300
10 - 29300500
30 - 595001.000
60 - 891.0003.000
90 - 1193.0003.000
120 - 1494.0004.000
150 - 1794.0005.000
180 - 4795.00010.000

*1) Es wird empfohlen, dem Teilnehmer im Normalfall, also wenn keine Sondersituation vorgetragen wird, die Standardanzahl an Rufnummern zuzuteilen.
*2) Die Maximalwerte dürfen nicht überschritten werden. Benötigt der Teilnehmer mehr Rufnummern, kann er bei der Bundesnetzagentur die Bescheinigung seines Rufnummernbedarfs beantragen.

b) Bei über 479 Nutzkanälen:

Schritt 2b-1
Ermittlung der Grundmenge an zuzuteilenden Rufnummern durch Multiplikation der Anzahl der Nk mit 20

Schritt 2b-2
Feststellung des Zuschlags für die Abfragestelle in Abhängigkeit von der Grundmenge an zuzuteilenden Rufnummern:

Grundmenge an zuzuteilenden Rufnummern Zuschlag für Abfragestelle
bis 8.9991.000
ab 9.00010.000


Schritt 2b-3
Bildung der Summe aus Grundmenge an zuzuteilenden Rufnummern und Zuschlag für Abfragestelle und anschließender Aufrundung auf die nächste durch 1.000 oder 10.000 ganzzahlig teilbare Zahl, abhängig von der Stellenzahl der zuzuteilenden Rufnummern.

Ermittlung der Anzahl der für einen Netzzugang zuzuteilenden Rufnummern anhand der zu adressierenden Nebenstellen ("Methode 2")

Die Ermittlung und die Bescheinigung erfolgen grundsätzlich durch die Bundesnetzagentur auf Grund eines entsprechenden Antrags. Antragsteller bei der Bundesnetzagentur ist grundsätzlich der Teilnehmer, für den der Bedarf an Rufnummern ermittelt werden soll. Anträge auf Bescheinigung des Rufnummernbedarfs durch die Bundesnetzagentur sind formgebunden (Anlage 1c).

Auch wenn für ein und denselben Netzzugang mit zusammenhängendem Rufnummernblock (NZ-Z) mehrere Firmen Vertragspartner des Anbieters werden (Mehrkundenzugänge), kann nur jede Firma für sich einen Antrag auf Bescheinigung des Rufnummernbedarfs stellen. Alle im Antrag gemachten Angaben müssen sich dann auf die Firma beziehen.

Für die Zuteilung der Rufnummern muss der Teilnehmer die Bescheinigung seinem Anbieter des NZ vorlegen.

Der bescheinigte Rufnummernbedarf darf nur einmal, in der Regel durch einen Anbieter des NZ, durch eine Zuteilung befriedigt werden. Eine Aufteilung des bescheinigten Bedarfs auf mehrere Netz-zugänge eines Anbieters oder mehrere Anbieter ist zulässig.

Wird durch den Teilnehmer ein Bedarf von bis zu 100 Rufnummern geltend gemacht, können die Er-mittlung und die Bescheinigung alternativ durch den Anbieter vorgenommen werden, der die Ruf-nummern abgeleitet zuteilt.

Antragsteller bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen ist immer der Betreiber der TK-Anlage.

Anträge auf Bescheinigung eines Rufnummernbedarfs nach Methode 2 können nur unter Verwendung des Formblatts gestellt werden.

Die Anträge sind zu richten an die

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Nummernverwaltung
Postfach 8001
55003 Mainz

bzw.

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,
Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Nummernverwaltung
Canisiusstr. 21
55122 Mainz.

Die Bescheinigung des Rufnummernbedarfs wird von der Bundesnetzagentur an die im Antrag angegebene Adresse gesandt. Mehrausfertigungen der Bescheinigung sind gebührenpflichtig.

Für die Zuteilung der Rufnummern muß der Antragsteller die Bescheinigung seinem Anbieter des Netzzugangs vorlegen.

Der bescheinigte Rufnummernbedarf darf nur einmal, in der Regel durch einen Anbieter des Netzzugangs, durch eine Zuteilung befriedigt werden. Eine Aufteilung des bescheinigten Bedarfs auf mehrere Anbieter ist zulässig.

Stand: 19.06.2008

Zusatzinformationen

Abfragestelle Netzzugang

Hinweis zur Abfragestelle für einen Netzzugang mit zusammenhängenden RN (NZ-Z)

mehr dazu: Abfragestelle Netzzugang …


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