Navigation und Service

Bundesnetzagentur


Regeln für die Zuteilung von Rufnummern in den Ortsnetzbereichen

Vfg Nr. 10/2003

Änderung der Regelung für die originäre Zuteilung von 10er und 100er Rufnummernblöcken bei besonderem öffentlichen Interesse

Die "Regeln für die Zuteilung von Rufnummern in den Ortsnetzbereichen" (BMPT-Verfügung 109/97, geändert durch die BMPT-Verfügung 282/97 sowie die Reg TP-Verfügungen 10/1998, 32/98 und 65/99) wurden mit Verfügung 18/2002 vom 10.07.2002 (Reg TP Amtsblatt 13/2002) um einen Abschnitt "Zuteilung von 10er und 100er Rufnummernblöcken" ergänzt.

Verfügung 18/2002 wird aufgehoben. Stattdessen werden die "Regeln für die Zuteilung von Rufnummern in den Ortsnetzbereichen" wie folgt ergänzt:

13. Zuteilung von 10er und 100er Rufnummernblöcken

Die Bundesnetzagentur teilt 10er und 100er Rufnummernblöcke originär an Netzbetreiber zu, wenn folgende drei Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Der Antragsteller benötigt die Rufnummernblöcke, weil einer seiner Kunden eine Telekommunikationsanlage um die Blöcke erweitern will und zu der Erweiterung nach Abschnitt 6.2c berechtigt ist.
  2. Die benötigten Rufnummernblöcke sind frei.
  3. An der Erweiterung besteht ein besonderes öffentliches Interesse.

Die originäre Zuteilung solcher Rufnummernblöcke erfolgt unter der folgenden auflösenden Bedingung: Die originäre Zuteilung entfällt, wenn die Nutzung dieser Rufnummernblöcke durch den Kunden (abgeleitete Zuteilung) aufgegeben wird.

Die Zuteilung kann formlos beantragt werden.

Bei der Berechnung des Nutzungsgrades bleiben 10er und 100er Rufnummernblöcke unberücksichtigt."

Begründung:

Ortsnetzrufnummern werden von der Bundesnetzagentur gemäß den Zuteilungsregeln an Netzbetreiber zugeteilt (originäre Zuteilung). Die Zuteilung an Nutzer erfolgt durch die Netzbetreiber (abgeleitete Zuteilung).

Historisch bzw. durch Insolvenzen bedingt gibt es RNB, die zwar keinem Netzbetreiber originär zugeteilt sind, aus denen aber abgeleitete Zuteilungen an Nutzer erfolgt sind.

Es gibt Fälle, in denen ein solcher Nutzer in Zusammenhang mit der Erweiterung einer Telekommunikationsanlage weitere Rufnummern aus einem nicht originär zugeteilten RNB benötigt und die benötigten Rufnummern auch frei sind. Der Netzbetreiber kann dem Nutzer die Rufnummern nicht zuteilen, weil ihm der betreffende RNB nicht originär zugeteilt ist und er den RNB mitunter auch nicht beantragen kann.

Dieser Umstand kann durch die originäre Zuteilung von 10er und 100er Rufnummernblöcken geändert werden. Dies soll im Rahmen einer Neufassung der Zuteilungsregeln getan werden (vergleiche Mitteilung Nr. 324/2002 vom 10.07.2002 (Reg TP Amtsblatt 13/2002)). Für eine umfassende Einführung der originären Zuteilung von 10er und 100er Rufnummernblöcken aus genutzten 1000er Rufnummernblöcken sind allerdings Vorbereitungsarbeiten erforderlich. Vor deren Abschluss muss die Zuteilung auf einige wenige Fälle beschränkt bleiben. Insofern kann die Zuteilung vorerst nur erfolgen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse vorliegt. Außerdem muss die originäre Zuteilung entfallen, wenn das Nutzungsrecht an den Rufnummern vom Kunden aufgegeben wird , weil die RNB nur unter dieser Randbedingung in den existierenden Datenverarbeitungssystemen und multilateralen Datenaustauschverfahren geführt werden können.

Stand: 01.12.2005

Diese Seite:

© Bundesnetzagentur - 2012