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Zuteilung von Rufnummern bei Anschlussübernahmen

Zuteilung von Rufnummern bei Anschlussübernahme

Die "Regeln für die Zuteilung von Rufnummern in den Ortsnetzbereichen" (siehe BMPT Vfg Nr. 109/1997 vom 07.05.97) bestimmen in Abschnitt 6.2b, dass auch für den Fall von Anschlussübernahmen (Wechsel des Nutzers unter Beibehaltung des Netzbetreibers) bei der Zuteilung von Rufnummern an die Nutzer die von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vorgegebene Rufnummernlänge (10 bzw. 11 Ziffern) eingehalten werden muss.

Abweichend dazu wird festgelegt:

In Fällen, in denen ein Kunde bereits mit einer Rufnummer identifiziert wird (die potentiell Anrufenden bleiben die gleichen) und dem Netzbetreiber die Rufnummer noch verfügbar ist, kann der Kunde die Rufnummer zugeteilt bekommen, auch wenn diese nicht die eigentlich erforderliche Rufnummernlänge (10 bzw. 11 Ziffern) aufweist.

Die Identifizierung kann sich ergeben, wenn der Kunde

    - ein Geschäft übernimmt,
    - eine vormals privat genutzte Rufnummer auf die eigene Firma übertragen will,
    - einen vor weniger als 6 Monaten gekündigten Anschluss reaktivieren will

oder in ähnlich gelagerten Fällen.

Diese Verfügung gilt auch für portierte Rufnummern. Sie regelt nur, dass Netzbetreiber in den genannten Fällen - abweichend von der sonst anzuwendenden Regel - eine kürzere Rufnummer zuteilen können. Ein Rechtsanspruch für den Kunden entsteht hierdurch nicht.

Stand: 01.12.2005

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