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Zuteilung von Rufnummern ISDN-Anschlüsse

Zuteilung von Rufnummern für nicht durchwahlfähige ISDN-Anschlüsse

Die "Regeln für die Zuteilung von Rufnummern in den Ortsnetzbereichen" (siehe BMPT Amtsblatt Nr. 13/97 vom 07.05.97, Vfg. 109/97) bestimmen in Abschnitt 6.2c), dass für nicht durchwahlfähige ISDN-Anschlüsse bis zu drei Rufnummern vorgesehen werden können und dass in einer gesonderten Amtsblattverfügung geregelt wird, wie mit Nutzern zu verfahren ist, die mehr als drei Rufnummern benötigen. Eine entsprechende Regelung erging durch Vfg 162/1997 (BMPT Amtsblatt Nr. 20/97 vom 16.07.97). Diese Verfügung wird mit Wirkung vom 01.07.99 außer Kraft gesetzt und durch folgende Regelung ersetzt:

Bei Nutzern, die mehr als drei Rufnummern für einen nicht durchwahlfähigen ISDN-Anschluss benötigen, ist wie folgt zu verfahren:

Fall 1: Ortsnetze mit zehnstelligen nationalen Rufnummern und drei-, vier- oder fünstelliger Ortsnetzkennzahl

  • Es können bis zu zehn Rufnummern zugeteilt werden. Davon müssen drei Rufnummern zehnstellig sein. Die übrigen müssen elfstellig sein.

Fall 2: Ortsnetze mit zehnstelligen nationalen Rufnummern und zweistelliger Ortsnetzkennzahl

  • Es können bis zu zehn zehnstellige Rufnummern zugeteilt werden. Es dürfen jedoch in jedem Ortsnetz maximal 5 % der einem Teilnehmernetzbetreiber originär zugeteilten Rufnummern dadurch belegt sein, daß für nicht durchwahlfähige ISDN-Anschlüsse mehr als drei Rufnummern zugeteilt wurden.

Fall 3: Ortsnetze mit elfstelligen nationalen Rufnummern

  • Es können bis zu zehn elfstellige Rufnummern zugeteilt werden. Es dürfen jedoch in jedem Ortsnetz maximal 5 % der einem Teilnehmernetzbetreiber originär zugeteilten Rufnummern dadurch belegt sein, daß für nicht durchwahlfähige ISDN-Anschlüsse mehr als drei Rufnummern zugeteilt wurden.
Stand: 01.12.2005

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