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Sperrliste für R-Gespräche

Sperrliste für R-Gespräche Amtsblatt Nr. 6 v. 21.03.2007, Vfg-Nr. 16/2007

R-Gespräche sind Telefongespräche, bei denen der Angerufene nach erfolgter Zustimmung die Kosten des Anrufs übernimmt. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) enthält zu R-Gesprächen folgende Regelungen (§ 66i):

1. Auf Grund von Telefonverbindungen, bei denen dem Angerufenen das Verbindungsentgelt in Rechnung gestellt wird (R-Gespräche), dürfen keine Zahlungen an den Anrufer erfolgen. Das Angebot von R-Gesprächsdiensten mit einer Zahlung an den Anrufer nach Satz 1 ist unzulässig.

2. Die Bundesnetzagentur führt eine Sperr-Liste mit Rufnummern, die von R-Gesprächsdiensten für eingehende R-Gespräche zu sperren sind. Endkunden können ihren Anbieter von Telekommunikationsdiensten beauftragen, die Aufnahme ihrer Nummern in die Sperr-Liste unentgeltlich zu veranlassen. Eine Löschung von der Liste kann kostenpflichtig sein. Der Anbieter übermittelt den Endkundenwunsch sowie etwaig erforderliche Streichungen wegen Wegfalls der abgeleiteten Zuteilung. Die Bundesnetzagentur stellt die Sperr-Liste Anbietern von R-Gesprächsdiensten zum Abruf bereit.

Die Regelungen treten am 01.09.2007 in Kraft (vergleiche Artikel 5 Nr. 2 Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2007).

Zur Umsetzung des Absatzes 2 wird von der Bundesnetzagentur eine Datenbank (Sperrliste) und ein Verfahren bereitgestellt.

Das Verfahren ist wie folgt festgelegt:

1. Der Endkunde meldet die Sperrung bzw. die Löschung seiner Rufnummer für R-Gespräche an seinen Anbieter des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz (im Folgenden kurz: Tk-Anbieter; Anmerkung: § 66i Abs. 2 TKG ist dahingehend auszulegen, dass unter dem „Anbieter von Telekommunikationsdiensten“ der Anbieter zu verstehen ist, der dem Endkunden über die zu sperrende Rufnummer einen Zugang zum öffentlichen Telefonnetz bereitstellt.).

2. Als in die Sperrliste zu übernehmende Rufnummern sind inländische Ortsnetznummern und Mobilfunknummern sowie sonstige inländische Rufnummern zu berücksichtigen.

3. Ist eine Rufnummer in der Sperrliste eingetragen, gilt die Sperrung für alle Rufnummern, die mit den Ziffern der eingetragenen Rufnummer beginnen. D. h., die Sperrung kann nicht durch das Nachwählen von Ziffern umgangen werden.

4. Bei Ortsnetzrufnummern können vollständige Rufnummernblöcke gesperrt werden, indem die Ziffernfolge übermittelt wird, mit der alle Rufnummern des Blocks beginnen.

5. Alle eingehenden Sperrungen und Löschungen sind von den Tk-Anbietern täglich in einer sogenannten Anbietermeldungsdatei an die Bundesnetzagentur über eine definierte Schnittstelle zu melden.

6. Anbieter von R-Gesprächsdiensten (im Folgenden kurz: R-Gesprächsanbieter) müssen die Sperrdaten täglich von der BNetzA abrufen.

7. Unternehmen, die als Tk-Anbieter und als R-Gesprächsanbieter auftreten, müssen in beiderlei Hinsicht am Datenaustausch teilnehmen.

8. Endet ein Vertrag über einen Zugang zum öffentlichen Telefonnetz, hat der Anbieter eine Entsperrung der Rufnummer zu melden, die bezüglich dieses Zugangs in der Sperrliste eingetragen ist. Dies gilt auch für Rufnummern, die gemäß § 46 TKG portiert werden sollen, für Rufnummern, die portiert waren und im Fall der Einstellung des Dienstes oder des Geschäftsbetriebes des TK-Anbieters. Will ein Endkunde nach einer Portierung weiterhin in der Sperrliste eingetragen sein, muss er die Sperrung beim neuen Anbieter neu veranlassen.

Das Sperrmeldungsverfahren zwischen der Bundesnetzagentur, den Tk-Anbietern und den R-Gesprächsanbietern ist im Einzelnen in dem Dokument „Schnittstellenbeschreibung R-Gespräche Datenbank (Sperrliste)“ beschrieben. Das Dokument beschreibt, wie sich ein Anbieter (Tk-Anbieter und / oder R-Gesprächsanbieter) für das Sperrmeldungsverfahren anmelden und wie er auf den SFTP-Server der Bundesnetzagentur zugreifen kann, um die Sperrungen und Löschungen dort abzulegen. Darüber hinaus wird aufgeführt, wie die R-Gesprächsanbieter Sperrinformationen bei der Bundesnetzagentur abrufen können. Zum Verfahren gehören auch die Fehlerbearbeitung und die Beschreibung von Fehlermeldungen. Die Schnittstellenbeschreibung kann über die e-mail-Adresse sperrliste@bnetza.de abgefordert werden.

Seit dem 02.07.2007 wird auf der Internetseite im Bereich Nummernverwaltung ein Formular bereitgestellt, mit dem sich Tk-Anbieter und R-Gesprächsanbieter zur Teilnahme am Datenaustauschverfahren anmelden können. Die Anbieter können am Verfahren teilnehmen, sobald ihnen ihre Zugangsdaten zugegangen sind (ca. eine Woche nach Eingang der Anmeldung). Es wird darauf hingewiesen, dass Registrierungen nur durch vollständig ausgefüllte Anmeldeformulare möglich sind.


Sperrliste für R-Gespräche; Meldungstermine bei portierten Rufnummern und Plausibilitätsprüfungen; Amtsblatt Nr. 10 v. 23.05.2007, Vfg-Nr. 23/2007

Vfg 23/2007 Sperrliste für R-Gespräche; Meldungstermine bei portierten Rufnummern und Plausibilitätsprüfungen

Mit Amtsblatt Verfügung 16/2007 vom 21.03.2007 wurde das Verfahren für die Erstellung der Sperr-Liste für R-Gespräche gemäß § 66i TKG festgelegt. In der Verfügung wird dabei u. a. auf das Dokument „Schnittstellenbeschreibung R-Gespräche Datenbank (Sperrliste)“ verwiesen.

Nr. 8 der Verfügung wird wie folgt ergänzt:

Die Entsperrung der Rufnummer durch den vorherigen Anbieter ist spätestens bis zum Datum des Vertragsablaufes zu melden. Die Sperrung des neuen Anbieters darf frühestens mit Beginn des neuen Vertrages erfolgen.

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die über die Schnittstelle eingehenden Anbietermeldungsdateien auf ihre Plausibilität zu überprüfen. Dabei ist folgender Ablauf vorgesehen:

1) Alle formalen Prüfungen
a) Anbieternummer formal korrekt
b) Arten („S“, „L“ als Meldungsart, „O“, „M“, „SM“, „SO“ als Rufnummernart)
c) Formate (numerisch, Datum usw.)
d) Stellen Rufnummer korrekt

2) Reihenfolge der Meldungen (entsprechend Abschnitt 4.5 der Schnittstellenbeschreibung):
a) Zuerst sind alle Sperrungen
b) danach alle Löschungen zu melden.

3) Keine Duplikate, d.h. doppelte Sperrungen oder Löschungen (gleiche Rufnummer, gleiche Rufnummernart, gleiche Art) in der gleichen Anbietermeldungsdatei sind nicht zulässig.

4) Prüfung, ob ein Providerwechsel vorliegt:
a) die Löschung wird von dem Anbieter in seiner Anbietermeldungsdatei veranlasst, der ursprünglich die Sperrung gemeldet hat.
b) die neue Sperrung wird von einem anderen Anbieter am gleichen Tag in seiner Anbietermeldungsdatei gemeldet. Das ist nur in dieser Konstellation zulässig.

5) Sperrung und Löschung in einer Anbietermeldungsdatei, d.h. es werden Sperrung und Löschung in einer Datei gemeldet ohne dass die entsprechende Rufnummer in der Gesamtsperrdatei gesperrt ist. Die Meldungen heben sich auf.

6) Eine Löschung ist nur zulässig, wenn eine Sperre der Rufnummer besteht. Eine Sperrung einer Rufnummer ist nur zulässig, wenn die Rufnummer nicht bereits gesperrt ist. Die Löschung muss von dem gleichen Anbieter gemeldet werden, der auch die Sperrung durchgeführt hat, es sei denn, der Anbieter ist die BNetzA (Insolvenzfall).

7) Die Sperrung kleinerer Rufnummernblöcke ist nur zulässig, wenn die Sperrung größerer Rufnummernbereiche in der Gesamtsperrdatei nicht existiert oder in der gleichen Anbietermeldungsdatei aufgehoben wird. Die Sperrung größerer Rufnummernblöcke ist nur möglich, wenn die Sperren kleinerer Rufnummernblöcke in der Gesamtsperrdatei nicht existieren oder in der gleichen Datei aufgehoben werden. Hierbei gilt: Sperren dürfen nur von dem Anbieter gelöscht werden, der sie gesetzt hat. Ausnahme: BNetzA (Insolvenzfall).

Nachfolgend werden Beispielkonstellationen dargestellt, die anhand vorgenannter Plausibilitätsprüfungen abgearbeitet werden:

Gesamtsperrdatei

 ...;S;O;6131/4715
...;S;O;6131/4716
...;S;O;6131/4717
...;S;O;6131/4718
...;S;O;6131/4719
017;...;S;O;6131/4730
…;L;O;6131/4713

 

Anbietermeldungsdatei A
017;...;S;O;6131/4711 Sperrblock
017;...;S;O;6131/4712
017;...;L;O;6131/4721 fehlerhaft wegen falscher Sortierreihenfolge
017;...;S;O;6131/4713
017;...;S;O;6131/4714
017;...;S;O;6131/4714 fehlerhaft, weil Duplikat
017;...;S;O;6131/4719 fehlerhaft wegen bestehender Sperrung in Gesamtsperrdatei 017;...;S;O;6131/471611
017;...;S;X;6131/4719 fehlerhaft wegen Formalfehler („X“ als Rufnummernart)
017;...;S;O;6131/4723 fehlerhaft wegen Aufhebung Sperrung / Löschung

 -------------------------

017;...;L;O;6131/4715 Löschblock
017;...;L;O;6131/4716
017;...;L;O;6131/4717
017;...;S;O;6131/4715 fehlerhaft wegen falscher Sortierreihenfolge
017;...;L;O;6131/4718
017;...;L;O;6131/4719
017;...;S;O;6131/4720 fehlerhaft wegen falscher Sortierreihenfolge
017;...;L;O;6131/4722 fehlerhaft wegen fehlender Sperrung in Gesamtsperrdatei
017;...;L;O;6131/4723 fehlerhaft wegen Aufhebung Sperrung / Löschung
017;...;L;O;6131/4730

 

Anbietermeldungsdatei B
018;...;S;O;6131/4730

Ablauf
1) Formale Prüfungen
017;...;S;X;6131/4719 wird als formal fehlerhaft ausgeschieden

2) Reihenfolgeprüfung
017;...;L;O;6131/4721
017;...;S;O;6131/4715
017;...;S;O;6131/4720 werden wegen falscher Reihenfolge ausgeschieden.

3) Duplikatprüfung
017;...;S;O;6131/4714 wird als Duplikat ausgeschieden.
Zwischenergebnis
017;...;S;O;6131/4711 Sperrblock
017;...;S;O;6131/4712
017;...;S;O;6131/4713
017;...;S;O;6131/4714
017;...;S;O;6131/4719 fehlerhaft wegen bestehender Sperrung in Gesamtsperrdatei 017;...;S;O;6131/471611
017;...;S;O;6131/4723 fehlerhaft wegen Aufhebung Sperrung / Löschung

 -------------------------

017;...;L;O;6131/4715 Löschblock
017;...;L;O;6131/4716
017;...;L;O;6131/4717
017;...;L;O;6131/4718
017;...;L;O;6131/4719
017;...;L;O;6131/4722 fehlerhaft wegen fehlender Sperrung in Gesamtsperrdatei
017;...;L;O;6131/4723 fehlerhaft wegen Aufhebung Sperrung / Löschung
017;...;L;O;6131/4730

4) Prüfung Providerwechsel
Es wird über alle Meldungen des Tages geprüft, ob es eine entsprechende Konstellation gibt. Die gefundenen Meldungen (4730) werden akzeptiert, auch wenn sie einzeln betrachtet zu Fehlern führen könnten.

5) Prüfung auf Aufhebung
Es wird für jede Rufnummer geprüft, ob sich Sperrung und Löschung aufheben, d.h. eine Löschung einer Sperrung folgt, ohne dass eine Sperrung in der Gesamtsperrdatei vorhanden ist. 017;...;S;O;6131/4723
017;...;L;O;6131/4723
werden wegen Aufhebung als fehlerhaft ausgeschieden.

 

6) Sperrung / Löschung valide
Es wird geprüft, ob zu einer Löschung eine Sperrung existiert und umgekehrt zu einer Sperrung nicht bereits eine Sperrung vorhanden ist.
Die Rufnummer 4719 wird abgewiesen, weil eine Sperre in der Gesamtsperrdatei auf diese Nummer existiert. Ebenfalls wird die Löschung von 4722 abgewiesen, weil es keine Sperrung in der Gesamtsperrdatei gibt.
Die Meldung 018;...;
S;O;6131/4730
wird im Rahmen dieser Prüfung nicht mehr betrachtet, weil die entsprechenden Meldungen im Rahmen der Providerwechselprüfung bereits abgearbeitet wurden.

7) Sperrungen kleinerer Rufnummernbereiche
Es wird für jede Rufnummer, die gesperrt werden soll, geprüft, ob eine Sperre auf einen größeren Rufnummernbereich besteht. 471611 wird akzeptiert, weil zwar eine Sperre auf 4716 in der Gesamtsperrdatei existiert, aber in der gleichen Anbietermeldungsdatei eine Löschung dieser Sperre enthalten ist.

Ergebnis – valide Meldungen
017;...;S;O;6131/4711 Sperrblock
017;...;S;O;6131/4712
017;...;S;O;6131/4713
017;...;S;O;6131/4714
017;...;S;O;6131/471611

-------------------------

017;...;L;O;6131/4715 Löschblock
017;...;L;O;6131/4716
017;...;L;O;6131/4717
017;...;L;O;6131/4718
017;...;L;O;6131/4719
017;...;L;O;6131/4730

TK-Anbieter und R-Gesprächsanbieter können sich mit dem Formular „Antrag zur Teilnahme am Datenaustauschverfahren für R-Gepräche (Download unten)“ anmelden. Die Anbieter können am Verfahren teilnehmen, sobald ihnen ihre Zugangsdaten zugegangen sind (ca. eine Woche nach Eingang der Anmeldung). Es wird darauf hingewiesen, dass Registrierungen nur durch vollständig ausgefüllte Antragsformulare möglich sind.

Die Anträge sind an die Bundesnetzagentur, Referat 118, Canisiusstr. 21, 55122 Mainz oder per Telefax unter 06131/18-5637 zu senden. 

Antrag zur Teilnahme am Datenaustauschverfahren für R-Gespräche (pdf/21 KB)

Stand: 03.07.2007

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