Nachweisbearbeitung gemäß TKV § 5
Wem dient die Nachweisvorlage über die Sicherstellung der Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit gemäß TKV § 5?
Mit der Einführung des Wettbewerbes auf dem Telekommunikationsmarkt erwarten die Kunden ein für sie immer besseres und kostengünstigeres Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen. Und sie verlangen, dass der Rechnungsbetrag für die von ihnen in Anspruch genommenen Telekommunikationsdienstleistungen auf einer Basis ermittelt wird, welche die Richtigkeit der Erfassung ihrer Verbindungsdaten sicherstellt. Da es dem Kunden nicht möglich ist, die betriebsinternen Vorgänge der Anbieter daraufhin zu überprüfen, ob die Ermittlung der Verbindungsentgelte im Einklang mit den vertraglichen Vereinbarungen erfolgt, hat der Gesetzgeber mit der Telekommunikations- Kundenschutzverordnung (TKV) § 5 Regelungen zur Sicherstellung der Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit getroffen, die dem Kunden Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Entgeltermittlung vermitteln soll.
Wer ist zur Nachweisvorlage verpflichtet?
Zur Vorlage der Nachweise zur Sicherstellung der Abrechnungsgenauigkeit und Entgeltrichtigkeit sind all jene Telekommunikationsanbieter verpflichtet, die ihre Leistungen der Öffentlichkeit anbieten und deren Entgeltermittlung auf der Basis von zeit- und/oder entfernungsabhängigen Tarifierungssystemen beruhen, unabhängig vom erbrachten Dienst, der genutzten Bandbreite sowie der zur Erbringung der Dienstleistungen verwendeten Übertragungs- und Vermittlungstechnik.
Telekommunikationsdienstleistungen mit volumenabhängiger Tarifierung liegen nicht im Anwendungsbereich von der TKV § 5.