Notruf (§ 108 TKG, NotrufV)
- Gesetzliche Grundlagen
- Verordnung über Notrufverbindungen
- Notdienste in der Bundesrepublik Deutschland
- Aufgaben der Bundesnetzagentur
- Standardisierung von Notrufdiensten
- Entwicklung von Standards – Aktivitäten in der EU
- Notruf-Standardisierung – Stand der Arbeiten
- Europäische Initiative eCall
Der gesellschaftspolitische Auftrag, sofortige und schnelle Hilfe in Situationen zu leisten, in denen eine unmittelbare Gefahr für Leib oder Leben, für die persönliche oder öffentliche Sicherheit oder Gesundheit, für private oder öffentliche Gebäude oder Anlagen oder für die Umwelt besteht, erfordert effiziente Notrufmöglichkeiten im Rahmen des öffentlich zugänglichen Telefondienstes. Die dazu gehörige gesetzliche Regelung (§ 108 TKG) gibt vor, dass in der Bundesrepublik Deutschland unter der 1992 verbindlich eingeführten europaweiten Kurzwahlnummer 112 die für den Notrufenden jeweils örtlich zuständige Notrufabfragestelle schnell, sicher und unentgeltlich erreichbar ist. In der Verordnung über Notrufverbindungen (§ 1 NotrufV) wird zusätzlich die nationale Kurzwahlnummer 110 für den polizeilichen Notruf festgelegt.
Gesetzliche Grundlagen
Die Europäische Union hat
- in der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) in Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 26, geändert durch Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009
- sowie in der Empfehlung der EU Kommission vom 25. Juli 2003 zur Übermittlung von Angaben zum Anruferstandort in elektronischen Kommunikationsnetzen an um Standortangaben erweiterte Notrufdienste (ABl. EG L 189 vom 29. Juli 2003, S. 49),
- unter Berücksichtigung von Artikel 10 der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation, die die Nutzung von Standortdaten durch Notdienste auch ohne Zustimmung des Betroffenen erlaubt (ABl. EG L 201 vom 31. Juli 2002, S. 37)
die Rahmenbedingungen für die Verwendung der einheitlichen europäischen Notrufnummer geschaffen.
Die Vorgaben von 2002 bzw. 2003 wurden mit Inkrafttreten des Telekommunikationsgesetzes 2004 in nationales Recht umgesetzt. § 108 TKG regelt den Notruf in der Bundesrepublik Deutschland.
Durch die Neufassung des TKG vom Februar 2007 werden die Anbieter technisch neuer öffentlich zugänglicher Telefondienste (z. B. Voice over IP-Dienste) seit 01.01.2009 verpflichtet, Notruf mit denselben Leistungsmerkmalen wie traditionelle Telefondienstanbieter zu erbringen (§ 150 Abs. 9a TKG).
Verordnung über Notrufverbindungen
Die im Zusammenhang mit dem Notrufverfahren stehenden Rechtspflichten der Organisationen, die an der Erbringung von öffentlich zugänglichen Telefondiensten beteiligt sind, sind in der Verordnung über Notrufverbindungen (NotrufV) (BGBl I S. 481 – 484 vom 17. März 2009) geregelt.
Die NotrufV regelt in Verbindung mit § 108 TKG ein Informationsverfahren über die von den zuständigen Stellen der Länder und Kommunen festzulegenden Einzugsbereiche ihrer Notrufabfragestellen, ohne in deren Zuständigkeiten einzugreifen. Sie zeigt den an der Erbringung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes beteiligten Telefondienstanbietern und Netzbetreiben auf, welche grundlegenden Anforderungen sie zu erfüllen haben.
- Der Regelungsbereich dieser Verordnung umfasst alle Betreiber und Anbieter, die an der Erbringung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes beteiligt sind:
- die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telefondiensten,
- die Anbieter von Zugängen zu öffentlich zugänglichen Telefondiensten,
- die Teilnehmernetzbetreiber, die Anschlüsse für die Nutzung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes bereitstellen (d. h. Anschlüsse, von denen Notrufe ausgehen können),
- die Teilnehmernetzbetreiber, die die sog. Notrufanschlüsse bei den Notrufabfragestellen bereitstellen, (d. h. die Anschlüsse, bei denen die Notrufverbindungen enden) und
- die Netzbetreiber, die Notrufe zwischen diesen Teilnehmernetzbetreibern übermitteln.
Nach § 4 NotrufV haben sie den Notrufabfragestellen auch die Informationen zum Anruferstandort zu übermitteln. Die Notrufabfragestellen sollen auf diese Weise auch in den Fällen, in denen Notrufende nicht in der Lage sind, Angaben zu ihrem Standort zu machen, den jeweiligen Standort feststellen können.
Notdienste in der Bundesrepublik Deutschland
Polizei und Rettungswesen in der Bundesrepublik Deutschland fallen grundsätzlich in die Zuständigkeit der Bundesländer. Für das Polizeiwesen sind einheitlich die Länderinnenministerien verantwortlich. Bezüglich des Rettungswesens gibt es keine einheitliche Ressortzuweisung seitens der Länder. Das Rettungswesen ist bundeslandspezifisch den Ministerien für Inneres, Gesundheit oder Soziales zugeordnet. Zum Rettungswesen gehören u. a. die Gefahrenabwehr, die Brandbekämpfung und der Notarztdienst.
Aufgaben der Bundesnetzagentur
Gemäß § 108 Absatz 3 TKG sind die technischen Einzelheiten
- zur Herstellung von Notrufverbindungen, die als Anruf oder Telefaxverbindung ausgestaltet sein können, zur jeweils örtlich zuständigen Notrufabfragestelle,
- zum Umfang der zu erbringenden Notrufleistungsmerkmale für die europaeinheitliche Notrufnummer 112 sowie für die nationalen Notrufnummern, einschließlich der Bereitstellung und Übermittlung der Daten, die zur Ermittlung des Standortes erforderlich sind, von dem die Notrufverbindung ausgeht,
- zur Bereitstellung und Übermittlung von Daten, die geeignet sind, der Notrufabfragestelle die Verfolgung von Missbrauch des Notrufs zu ermöglichen,
- zum Herstellen von Notrufverbindungen mittels automatischer Wählgeräte.
durch die Bundesnetzagentur in einer Technischen Richtlinie festzulegen.Die Technische Richtlinie ist bei Bedarf an den jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
Die Technische Richtlinie Notrufverbindungen (TR Notruf) wurde nach Durchlaufen des in § 108 Abs. 3 TKG vorgesehenen Verfahrens im Amtsblatt Nr. 12 der Bundesnetzagentur vom 22. Juni 2011 (Verfügung Nr. 42/2011) veröffentlicht.
Vfg Nr. 42/2011 - TR Notruf (pdf/14 KB)
TR Notruf - Ausgabe 1 (pdf/217 KB)
Die Grundlage bildeten der Entwurf der Technischen Richtlinie Notrufverbindungen (TR Notruf), veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 20 der Bundesnetzagentur vom 20. Oktober 2010 (Mitteilung Nr. 566/2010),
Entwurf TR-Notruf (pdf/231 KB)
sowie die Stellungnahme der nach § 108 Absatz 3 Satz 1 TKG zu Beteiligenden und die nach § 108 Absatz 1 Satz 2 TKG Verpflichteten.
Vor Ausgabe der TR Notruf wurden bereits verschiedene Schritte unternommen:
Mitteilung Nr. 577/2008 (pdf/24 KB)
Umsetzung des § 150 Abs. 9a TKG: Notrufverbindungen bei technisch neuen öffentlich zugänglichen Telefondiensten, Abfrage bei Netzbetreibern und Telefondienstanbietern
Verfügung Nr. 06/2009 (pdf/83 KB)
Übergangsvorschrift für die Einzugsgebietsbeschreibung und den Aufbau des Verzeichnisses
Verfügung Nr. 29/2009 (pdf/48 KB)
Übergangsvorschrift für die Notrufverkehrslenkung – Änderung der Tabelle in Verfügung Nr. 06/2009
Verfügung Nr. 23/2009 (pdf/19 KB)
Notrufe von Mobilfunktelefonen an die 112 sind nur mit eingelegter Mobilfunkkarte möglich
Verfügung Nr. 68/2009 (pdf/7 KB)
die Übertragung der Teilnehmerkennung auf der Mobilfunkkarte (IMSI) an Stelle der Rufnummer, wenn die Rufnummer des Mobilfunkanschlusses nicht verfügbar ist, wird bis auf weiteres ausgesetzt
Mitteilung Nr. 538/2009 (pdf/28 KB)
Anhörung über eine beabsichtigte Regulierungsverfügung zur Information des Endkunden über mögliche Einschränkungen des Notrufs bei technisch neuen öffentlich zugänglichen Telefondiensten
Mitteilung Nr. 372/2010 (pdf/7 KB)
auf die Regulierungsverfügung zur Information des Endkunden über mögliche Einschränkungen des Notrufs bei technisch neuen öffentlich zugänglichen Telefondiensten wurde verzichtet, da durch die Richtlinie 2009/136/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 eine umfassende Neubewertung des Sachverhalts und Novellierung des § 108 TKG notwendig wurde.
Ihre spezifischen Fragen zum Thema Notruf schicken Sie bitte mittels eMail an:
Notruf.Info@BNetzA.de
Standardisierung von Notrufdiensten
Standardisierung ist eine freiwillige Zusammenarbeit von Wirtschaft, Verbrauchern, Behörden und anderen interessierten Kreisen zur Ausarbeitung technischer Spezifikationen. Die Wirtschaft verwendet Standards, um Markterfordernissen zu entsprechen, zur Förderung ihrer Wettbewerbsfähigkeit, zur Verbesserung der Akzeptanz neuer Produkte und zur Steigerung der Interoperabilität von Systemen und Diensten.
Die EU und ihre Mitgliedstaaten beziehen sich auf Standards bei der Formulierung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen, um gesellschaftliche Ziele hinsichtlich Sicherheit, Interoperabilität, Umweltfreundlichkeit usw. zu erreichen.
Entwicklung von Standards – Aktivitäten in der EU
Die europäische Normungsorganisation ETSI und das "3rd Generation Partnership Project" (3GPP) nehmen bei der Entwicklung von Standards für Anwendungsbereiche in den Fest- und Mobilfunknetzen international eine führende Position ein. Diese basiert auf einer erfolgreichen Zusammenarbeit zwischen den Herstellerfirmen, den Netzbetreibern und Diensteanbietern sowie mit anderen spezialisierten Gremien, meist weltweit tätigen Foren und Vereinigungen. Wesentliche Unterstützung bei der Entwicklung von internationalen Spezifikationen liefern darüber hinaus die zukunftsweisenden Empfehlungen der ITU-T zu Netzen der nächsten Generation (NGN). Die Zusammenarbeit auf internationaler Ebene wird zunehmend wichtiger, auch mit den Gremien der "Internet Engineering Task Force" (IETF), die Spezifikationen für das Internet (RFC’s) entwickeln. Auch die IEEE hat eine eigene Arbeitsgruppe IEEE802.23 zur Entwicklung von Standards für "Emergency Services" gegründet.
Parallel dazu kann die EU spezielle Standardisierungsinitiativen einleiten. Hierzu erteilt die EU-Kommission Mandate (Aufträge) an die europäischen Normungsorganisationen. Dies unterstützt das Ziel der markt- und zeitgerechten Bereitstellung von Normen und Standards, insbesondere wenn es sich um gesellschaftlich wichtige Dienstleistungen handelt. Am 06. Mai 2011 hat die EU-Kommission den "Normungsauftrag an die europäischen Normenorganisationen zur Unterstützung des um Standortangaben erweiterten Notrufdienstes" (M/493 DE) erteilt. ETSI bereitet sich derzeit (Sommer 2011) darauf vor, das Mandat zu bearbeiten.
EU-Kommission - Normungsauftrag M/493 DE (pdf/34 KB)
Notruf-Standardisierung – Stand der Arbeiten
Die Anforderungen aus der EU hinsichtlich der Behandlung von Notrufen haben dazu geführt, dass Standardisierungsorganisationen die erforderlichen Merkmale zur Erfüllung dieser Anforderungen in die relevanten Spezifikationen aufgenommen haben. Es wurden auch notrufspezifische Standards entwickelt. Einen Schwerpunkt bilden dabei die technischen Maßnahmen zur Umsetzung der Anforderungen in den Fest- und Mobilfunknetzen sowie Fragen im Zusammenhang mit der Standortermittlung des Endgeräts, insbesondere bei Voice over IP-Diensten.
Notruf Standardisierung (pdf/18 KB)
Europäische Initiative eCall
Auf Initiative der Europäischen Kommission wurde 2004 eine Absichtserklärung zur Einführung des interoperablen In-vehicle eCall (emergency call oder automatischer Notruf) vorgelegt. Das Verfahren beinhaltet die automatische Übermittlung der Positionsdaten des Unfallfahrzeugs zur Notrufabfragestelle und den Aufbau einer Sprachverbindung zwischen Notrufabfragestelle und Fahrzeug. Zielsetzung der Initiative ist eine
- schnellere medizinische Versorgung der Unfallopfer,
- Senkung der Zahl der Verkehrstoten europaweit,
- Verbesserung der Effizienz von Rettungsdiensten.
