Rundfunkübertragung, Verwaltungsverfahren gemäß Teil 4 TKG
Aufgaben der Bundesnetzagentur, Zusammenarbeit mit "der zuständigen Stelle nach Landesrecht", Verfahrensbeschreibungen, Schlichtungsstelle gemäß § 51 TKG
Die Vorschriften des Teils 4 "Rundfunkübertragung" des TKG weisen der Bundesnetzagentur verschiedene Aufgaben im technischen und telekommunikationsrechtlichen Bereich zu, insbesondere hinsichtlich Anwendungsprogrammierschnittstellen (API) und Zugangsberechtigungssystemen. Im Rahmen der §§ 48 ff. TKG wird aber auch auf die Zuständigkeit der Bundesländer Bezug nehmend auf die Aufgaben "der zuständigen Stelle nach Landesrecht" im medienrechtlichen Bereich verwiesen. Die Einzelheiten sind der tabellarischen Übersicht zu entnehmen.
Aufgaben und Verfahren der Bundesnetzagentur gemäß Teil 4 (Rundfunkübertragung) TKG
Am 19.12.2005 waren Eckpunkte für das gemeinsame Verfahren zwischen Bundesnetzagentur und Landesmedienanstalten nach § 49 Abs. 3, § 50 Abs. 4 und § 51 Abs. 3 TKG zur Zugangsoffenheit von Anwendungsprogrammierschnittstellen und Zugangsberechtigungssystemen unterzeichnet worden.
Die Gemeinsame Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten hat der Bundesnetzagentur am 08.04.2010 folgendes mitgeteilt: "Gemäß § 35 Abs. 2 i. V. mit § 36 Abs. 2 RStV dient die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) den Landesmedienanstalten als Organ in Fragen der Plattformregulierung nach den §§ 50 ff. RStV. Als Ansprechpartner der Bundesnetzagentur in diesen Fragen und insbesondere den Fragen und Verfahren nach §§ 48 ff. TKG dient die Gemeinsame Geschäftsstelle der Arbeitsgemeinschaft der Landesmedienanstalten, die ihren Sitz in Berlin hat." Deshalb ist es beabsichtigt, die Eckpunkte entsprechend anzupassen.
Die beiden folgenden, mit der Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten abgestimmten und bereits angepassten Verfahrensbeschreibungen werden hier veröffentlicht:
Verwaltungsverfahren nach Anrufung der Bundesnetzagentur gemäß § 49 Abs. 3 und 4 TKG
Verfahrensbeschreibung (pdf/34 KB)
Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Anzeige nach § 50 Abs. 3 Nr. 4 TKG gemäß § 50 Abs. 4 TKG
Verfahrensbeschreibung (pdf/33 KB)
Mit der Mitteilung Nr. 265/2010 im Amtsblatt 8/2010 der Bundesnetzagentur werden außerdem Änderungen für die Schlichtungsstelle nach § 51 TKG bekannt gegeben.
Die Anschrift lautet:
Bundesnetzagentur
Schlichtungsstelle nach § 51 TKG
Seidelstraße 49
13405 Berlin
Die Schlichtungsstelle ist personell wie folgt besetzt:
| Funktion | Name, Vorname, Amtsbezeichnung | Vertreter |
|---|---|---|
| Vorsitzender | Feller, Martin Leitender Regierungsdirektor | Kübler-Bork, Annegret Leitende Regierungsdirektorin |
| Beisitzer | Kübler-Bork, Annegret Leitende Regierungsdirektorin | Dr. Pradt, Thomas Regierungsrat |
| Beisitzer | Mann, Peter Tarifbeschäftigter | Höllerer, Karsten Tarifbeschäftigter |
Für die Streitschlichtung gemäß § 51 TKG wurde eine neue Verfahrensordnung verkündet.
Verfahrensorndung für die Streitschlichtung gemäß § 51 TKG
