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Sicherstellung der Telekommunikation und des Postwesens

Informationen zur Sicherstellung Telekommunikation und Post

 

Am 1. April 2011 ist das Gesetz zur Neuregelung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsrechts und zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften (Bundesgesetzblatt Teil I, Nr.13) in Kraft getreten.

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Dieses Gesetz enthält auch das "neue" Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetz, ("neue" PTSG) vom 24. März 2011.

Das alte PTSG vom 14. September 1994,
die Postsicherstellungsverordnung (PSV) vom 23. Oktober 1996,
die Post- und Telekommunikations-Zivilschutzverordnung (PTZSV) vom 23. Oktober 1996,
die Feldpostverordnung vom 23. Oktober 1996,
die Telekommunikations-Sicherstellungs-Verordnung (TKSiV) vom 26. November 1997 und
die Post- und Telekommunikationsauskunftsverordnung (PTAuskV) vom 22. April 2003
sind gleichzeitig außer Kraft getreten.

 

Das "neue" PTSG enthält nachfolgende Übergangsvorschriften und Änderungen:

Telekommunikationssicherstellungsvorschriften

Festnetzanschlüsse

Technische Vorkehrungen für vorrangige Verbindungen in Festnetzen sind aufgrund der mittlerweile dort eingeführten hohen Übertragungskapazitäten nicht mehr erforderlich. Die bisher für Festnetzanschlüsse von Telekommunikationsbevorrechtigten getroffenen technischen Vorkehrungen werden bis zum 31. März 2013 aufgehoben.

Die bisher nach TKSiV getroffenen organisatorischen Vorkehrungen für vorrangige Entstörung von Festnetzanschlüssen Telekommunikationsbevorrechtigter bleiben zunächst bis zum 31. März 2013 bestehen. Danach werden sie aufgehoben, es sei denn, der Betroffene ist auch Telekommunikationsbevorrechtigter (Erläuterungen unten angegeben) nach dem "neuen" PTSG.

Mobilfunkanschlüsse

Die bisher nach der TKSiV getroffenen Vorbereitungsmaßnahmen zur Einräumung von Vorrechten bei Mobilfunkanschlüssen bleiben bis zum 31. März 2013 bestehen. Danach werden sie unverzüglich aufgehoben, es sei denn, es handelt sich um Telekommunikationsbevorrechtigte nach dem "neuen" PTSG.

Telekommunikationsbevorrechtigte

Nach § 6 Absatz 2 Satz 1 PTSG sind Telekommunikationsbevorrechtigte

  1. Verfassungsorgane des Bundes und der Länder,
  2. Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  3. Gerichte des Bundes und der Länder,
  4. Dienststellen der Bundeswehr und der stationierten Streitkräfte,
  5. Katastrophenschutz, Zivilschutz- und Hilfsorganisationen,
  6. Aufgabenträger im Gesundheitswesen,
  7. Hilfs- und Rettungsdienste,
  8. Rundfunkveranstalter,
  9. Teilnehmer, denen von einer Behörde nach Nummer 2 eine Bescheinigung darüber ausgestellt wurde, dass sie lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Telekommunikationsdienste nach Absatz 1 angewiesen sind.

Telekommunikationsbevorrechtigte nach Nummer 9 müssen rechtzeitig vor dem 31. März 2013 ihrem Telekommunikationsunternehmen eine Bescheinigung über die Wahrnehmung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben vorlegen.

Neues Auftragsverfahren

Mit Inkrafttreten des "neuen" PTSG und gleichzeitigem Außerkrafttreten der TKSiV endet das bisherige Auftragsverfahren zur Einräumung von Vorrechten nach § 6 TKSiV unter Beteiligung der Bundesnetzagentur. Ab diesem Zeitpunkt können Telekommunikationsbevorrechtigte ihrem Telekommunikationsunternehmen unmittelbar mitteilen, welche Anschlüsse und Übertagungswege gegebenenfalls vorrangig entstört werden und für welche Mobilfunkanschlüsse Vorkehrungen für vorrangige Verbindungen getroffen werden sollen.

Telekommunikationsbevorrechtigte nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 8 PTSG sollten in der Mitteilung an das Telekommunikationsunternehmen die Nummer der entsprechenden Gruppe angeben. Telekommunikationsbevorrechtigte nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 PTSG müssen mit Ihrer Mitteilung eine Bescheinigung über die Wahrnehmung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben vorlegen.

Vorkehrungen für vorrangige Entstörung (§ 7 Absatz 1 Nummer 1 PTSG) und Vorkehrungen für vorrangige Verbindungen bei Mobilfunkanschlüssen (§ 7 Absatz 1 Nummer 2 PTSG) können auch jeweils einzeln beauftragt werden. Dementsprechend ist auch lediglich der Anspruch der Telekommunikationsunternehmen auf Zahlung des dafür jeweils festgelegten Entgelts von 100 oder 50 Euro (§ 9 Absatz 1 Satz 1 PTSG) gerechtfertigt. Die Telekommunikationsunternehmen haben die beauftragten Vorkehrungen unverzüglich zu treffen und sie nach Kündigung eines solchen Anschlusses oder nach Ablauf der Gültigkeit der Bescheinigung über die Wahrnehmung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben wieder aufzuheben. Die Telekommunikationsunternehmen müssen die Telekommunikationsbevorrechtigten unverzüglich sowohl über den Abschluss als auch über die Aufhebung der getroffenen Vorkehrungen informieren. Das PTSG verpflichtet aus Gründen der Verhältnismäßigkeit lediglich solche Telekommunikationsunternehmen, die sicherzustellende Telekommunikationsdienste anbieten und mehr als 100 000 Teilnehmer haben, Anschlüsse für diese Telekommunikationsdienste bereitstellen oder im Gesetz bezeichnete Übertragungswege bereitstellen.

Postsicherstellungsvorschriften

Die nach § 5 Absatz 2 Satz 4 PSV durch die Bundesnetzagentur ausgestellten Bescheinigungen über die Vorrangpostberechtigung für sonstige Postkunden gelten bei unveränderten Voraussetzungen noch bis zum 31. Dezember 2013.

Postkunden, die über diesen Zeitpunkt hinaus für die Erfüllung lebens- oder verteidigungswichtiger Aufgaben auf die vorrangige Inanspruchnahme von Postdienstleistungen nach § 2 Absatz 1 PTSG angewiesen sind, können einen Antrag auf Ausstellung einer entsprechenden Bescheinigung bei der bisher zuständigen Behörde stellen. Die Bescheinigung muss die Feststellung enthalten, dass diese Postkunden lebens- oder verteidigungswichtige Aufgaben zu erfüllen haben und hierzu auf Postdienstleistungen nach § 2 Absatz 1 PTSG angewiesen sind.

Aufgrund dieser Bescheinigung, die künftig unmittelbar als Nachweis der Postbevorrechtigung gegenüber dem in Anspruch genommenen Postunternehmen gilt, können diese Postkunden in den im Gesetz festgelegten Anwendungsfällen die Postdienstleistungen nach § 2 Absatz 1 PTSG vorrangig in Anspruch nehmen.

Die Bescheinigung verliert ihre Gültigkeit automatisch zehn Jahre nach Ausstellungsdatum, sofern keine kürzere Geltungsdauer vermerkt ist.

Stand: 14.04.2011

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