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Technische Umsetzung nach § 110 TKG

-Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen, Erteilung von Auskünften-

Allgemeines

Gemäß Art. 10 des Grundgesetzes ist das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis unverletzlich; Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Ein solches Gesetz ist zum Beispiel die Strafprozessordnung (StPO). In ihr sind insbesondere die Straftaten genannt, bei denen eine Überwachung der Telekommunikation oder die Erteilung einer Auskunft über Telekommunikationsverkehrsdaten überhaupt in Frage kommt. Das Mittel der Überwachung der Telekommunikation darf demnach nur in Fällen besonders schwerer Kriminalität angewendet werden. Die Überwachung der Telekommunikation ist allerdings nur zulässig, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

Überwachungsmaßnahmen und Auskunftersuchen über Verkehrsdaten werden nach der StPO i.d.R. durch ein Gericht angeordnet.
Andere Gesetze auf Grund derer die Überwachung der Telekommunikation oder die Beauskunftung von Verkehrsdaten angeordnet werden kann, sind das Artikel 10-Gesetz, das Zollfahndungsdienstgesetz, das Bundeskriminalamtgesetz, das Bundesverfassungsschutzgesetz, das MAD-Gesetz sowie Gesetze nach Landesrecht (Polizeigesetze).

Technische Umsetzung

Auf Grund der gesetzlichen Vorschriften hat jeder, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, bei Vorliegen einer entsprechenden schriftlichen Anordnung den berechtigten Stellen die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation eines Beschuldigten zu ermöglichen und die entsprechenden Auskünfte zu erteilen. Ob und in welchem Umfang die zur Mitwirkung verpflichteten Telekommunikationsunternehmen Vorkehrungen für die Umsetzung von Überwachungsmaßnahmen oder die Erteilung von Auskünften treffen müssen, wird in § 110 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) geregelt. Die Bundesnetzagentur ist zuständig für die Erarbeitung der technischen Vorgaben und die Kontrolle der entsprechenden technischen Einrichtungen und organisatorischen Maßnahmen.

Stand: 20.05.2010

Zusatzinformationen

Informationen zum Entwurf der TR TKÜV

Zusatzinformationen

Weitere Informationen zu den Pflichten der Telekommunikations-Unternehmen

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Schutzmaßnahmen

Informationen zum Schutz des IP-basierten Übergabepunktes für Überwachungsmaßnahmen und Auskunftersuchen

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Auskunftersuchen für Verkehrsdaten

Informationen zur technischen Umsetzung

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