Verjährung Kostenforderungen
Übersicht über die Verjährung von Kostenforderungen der Bundesnetzagentur
Bei der Verjährung von Kostenansprüchen der Bundesnetzagentur (BNetzA) gilt das Verwaltungsrecht.
Grundsätzlich ist die Verjährung in § 20 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) wie folgt geregelt:
Festsetzungsverjährung (§ 20 Abs.1 S.1 2.HS)
- 4 Jahre nach der Entstehung des Anspruchs (taggenau)
- Entstehung ist in § 11 geregelt – mit Eingang des vollständigen Antrages oder mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung
Zahlungsverjährung (§ 20 Abs.1 S.1 1.HS)
- 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist – § 20 Abs. 1 S. 2
- Fälligkeit richtet sich nach § 17 – grundsätzlich mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Schuldner
Das Telekommunikationsgesetz (TKG) hat in § 142 Abs. 4 eigene Regelungen zur Verjährung von Gebühren und Auslagen – diese gehen als Spezialnorm der allgemeinen Norm des VwKostG vor. In Abs. 1 sind die Amtshandlungen, für welche die Regelung des Abs. 4 gilt, detailliert genannt. Laut Abs. 4 Satz 4 wird "im Übrigen" (= was im TKG nicht explizit geregelt ist) auf § 20 VwKostG verwiesen.
Festsetzungsverjährung (§ 142 Abs 4 S. 1)
- bis zum Ablauf des 4. Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld
- Entstehung gem. § 11 VwKostG – mit Eingang des vollständigen Antrags oder mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung
Zahlungsverjährung (§ 142 Abs. 4 S. 3)
- mit Ablauf des 5. Kalenderjahres nach der Festsetzung
- Fälligkeit richtet sich nach § 17 VwKostG – grundsätzlich mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Schuldner
Die Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrVO) beinhaltet in § 6 die folgende Spezialregelung zur Verjährung der hiervon betroffenen Beiträge:
Festsetzungsverjährung (§ 6 Abs. 1):
- 4 Kalenderjahre, beginnend am 1. des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres, frühestens mit Kenntnis der BNetzA
Zahlungsverjährung (§ 6 Abs. 2)
- 4 Kalenderjahre, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist
