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Verjährung Kostenforderungen

Übersicht über die Verjährung von Kostenforderungen der Bundesnetzagentur

Bei der Verjährung von Kostenansprüchen der Bundesnetzagentur (BNetzA) gilt das Verwaltungsrecht.

Grundsätzlich ist die Verjährung in § 20 Verwaltungskostengesetz (VwKostG) wie folgt geregelt:

Festsetzungsverjährung (§ 20 Abs.1 S.1 2.HS)

  • 4 Jahre nach der Entstehung des Anspruchs (taggenau)
  • Entstehung ist in § 11 geregelt – mit Eingang des vollständigen Antrages oder mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung

Zahlungsverjährung (§ 20 Abs.1 S.1 1.HS)

  • 3 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist – § 20 Abs. 1 S. 2
  • Fälligkeit richtet sich nach § 17 – grundsätzlich mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Schuldner

Das Telekommunikationsgesetz (TKG) hat in § 142 Abs. 4 eigene Regelungen zur Verjährung von Gebühren und Auslagen – diese gehen als Spezialnorm der allgemeinen Norm des VwKostG vor. In Abs. 1 sind die Amtshandlungen, für welche die Regelung des Abs. 4 gilt, detailliert genannt. Laut Abs. 4 Satz 4 wird "im Übrigen" (= was im TKG nicht explizit geregelt ist) auf § 20 VwKostG verwiesen.

Festsetzungsverjährung (§ 142 Abs 4 S. 1)

  • bis zum Ablauf des 4. Kalenderjahres nach Entstehung der Schuld
  • Entstehung gem. § 11 VwKostG – mit Eingang des vollständigen Antrags oder mit Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung

Zahlungsverjährung (§ 142 Abs. 4 S. 3)

  • mit Ablauf des 5. Kalenderjahres nach der Festsetzung
  • Fälligkeit richtet sich nach § 17 VwKostG – grundsätzlich mit Bekanntgabe der Kostenentscheidung an den Schuldner

Die Frequenzschutzbeitragsverordnung (FSBeitrVO) beinhaltet in § 6 die folgende Spezialregelung zur Verjährung der hiervon betroffenen Beiträge:

Festsetzungsverjährung (§ 6 Abs. 1):

  • 4 Kalenderjahre, beginnend am 1. des auf das Beitragsjahr folgenden Jahres, frühestens mit Kenntnis der BNetzA

Zahlungsverjährung (§ 6 Abs. 2)

  • 4 Kalenderjahre, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist
Stand: 17.02.2011

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